Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 09.12.1966 – 4 StR 457/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2125 008

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_457/66 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Pfarrer Siegfried s EEE aus ve - "Ep geboren am ED 925 in rue

veegen fahrlässiger Tötung u.a.

nn

- 2.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezember 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt en

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. m au: EEE

als Verteidiger,

Justizangestellter 2 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 26. April 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

= So

- 3. Fi

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und wegen Verkehrsunfallflucht zu einem Jahr und cinen Honat Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1. Die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags des Verteidigers aul Vernehmung eines weiteren Sachverständigen begegnet kcinen rechtlichen Bedenken, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 4 StPO noch im Hinblick auf die dem Landgericht gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht. Die Ausführungen der Revision sind nicht geeignet darzutun, daß dem vom Verteidiger benannten Dr. Arbab-Zadeh Forschungsmittel zur Verfügung stehen, die denen der Sachverständigen Dr. Haarhoff und Dr. Umlauft überlegen sind. Ob Dr. Arbab-Zadeh als Gerichtsmediziner und Jurist über eine "größere Erfahrungsbreite" auf dem hier einschlägigen Gebiet verfügt, kann auf sich beruhen; denn die persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen eines Wissenschaftlers sind keine Forschungsnittel im Sinne des § 244 Abs. 4 StPO (BGH, Urt. v. 15. Dezember 1955 - 1 StR 462/55 - bei Dallinger, MDR 1956, 398). Auch zu Zweifeln an der Sachkunde der vernommenen Sachverständigen geben die Urteilsgründe und der Vortrag des Beschwerdeführers keinen Anlaß. Inwiefern es sich hier um einen Ausnahmefall handeln soll, für dessen Begutachtung die Sachkenntnis und die Erfahrung eines Psychiaters und eines Neurologen nicht ausreichen, ist nicht ersichtlich. Das gilt auch für die Bchauptung, daß dio Sachverständigen den Blick "einseitig auf die Frage einer krankhaften Zurechnungsunfähigkcit gerichtet" und die Möglichkeit "automatisierter Handlungen"

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im Zustand schockbedingter Bewußtseinstrübung schlechthin gcleugnet hätten. Die Urteilsgründe bieten hierfür kcinen Anhalt. Das Landgericht hat sich mit der Einlassung des Angeklagten auscinandergesetzt und ist auf Grund der übereinstimmenden Gutachten beider Sachverständiger zu der Überzcugung gelangt, daß ein Zustand schockbedingter Bewußtscinstrübung höchstens während einiger Sekunden nach dem Unfall bestanden hat. Darin, daß es hierfür sein weiteres Verhalten als Beweisanzeichen gewertet hat, liegt weder cin Verstoß gegen Denkgesctze noch gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz. Die Ansicht der Strafkammer, die Einlassung des Angeklagten sei insoweit im wesentlichen widerlegt, ist auch

mit den Ergebnissen des von Dr. Umlauft durchgeführten Persönlichkeitstestes nicht unvereinbar. Es kommt selbst bei geviissenhaften und sonst wahrheitsliebenden Menschen vor,

daß sie die Erinnerung an unangenehme und sie seelisch belastende Erlebnisse unbewußt verdrängen. Auf Widersprüche zwischen den schriftlichen Gutachten und den in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommenen Ergebnissen der Vernehmung der Sachverständigen kann die Revision nicht gestützt werden. Für die Urteilsfindung sind allein die in.der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten maßgebend, auf deren Inhalt sich die Beweiskraft des Protokolls nicht erstreckt (BGH

NJW 1966, 63). Ebensowenig können Widersprüche zwischen den schriftlichen Gutachten der beiden Sachverständigen zur Rechtfertigung des Rechtsmittels herangezogen werden, da dicse, wie die Urteilsgründe ergeben, in der Hauptverhandlung erörtert und beseitigt worden sind. Aus den angeführten Gründen war

das Landgericht auch nicht genötigt, gemäß § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen zuzuziehen.

2. Darauf, daß die Ehefrau des Angeklagten nicht über dessen Aussprache mit ihr als Zeugin vernommen worden ist, kann der Schuldspruch wegen Unfallflucht nicht beruhen. Insofern ist es ohne Belang, ob der Angeklagte den Entschluß, sich der Polizci zu stellen, schon während der Fahrt zu scincr

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Wohnung, oder, wie das Landgericht auf Grund seines Gesamtverhaltens annimmt, erst bei der Aussprache mit seiner Ehefrau gefaßt hat. Auch wenn man von der Einlassung des Angceklagten ausgeht, war die Unfallflucht schon vollendet, als er während der Weiterfahrt beschloß, den Unfall und seine Beteiligung der Polizei zu melden. Als er erkannte, daß

er möglicherweise einen Menschen angefahren hattc, war er verpflichtet, sofort zur Unfallstelle zurückzukehren, von der er noch nicht weit entfernt war. Daß er sich hierüber etwa geirrt und geglaubt hätte, seinen Pflichten durch

eine Meldung bei der Polizei zu genügen, ist nach den Feststellungen zur inneren Tatseite ausgeschlossen, zumal da

er nicht sofort zur Polizei gefahren ist. Ob der Zeitpunkt des Entschlusses des Angeklagten für den Strafausspruch erheblich sein kann, braucht nicht erörtert zu werden, weil dieser aus anderen Gründen ohnehin aufgehoben werden muß.

Il. 1. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung wird von den Feststellungen getragen. Die Einwände der Revision greifen nicht durch. Die Auffassung des Landgerichts, es bestehe kein Anhalt für die Annahme, daß Frau RB plötzlich und unvermutet vor den Wagen des Angeklagten gelaufen sci, beruht weder auf einem Verstoß gegen Denkgesetze noch widerspricht sie allgemeiner Erfahrung. Nach der Sachlage, wie sie im Urteil geschildert ist, kann Frau RD insbesondere nicht unmittelbar hinter dem Fahrzeug, das dem Angeklagten begegnete, in die Fahrbahnmitte getreten sein; denn sie wurde vom Wagen des Angeklagten mit der rechten Scite der Motorhaube und des Kühlergrills erfaßt, muß sich also im Augenblick des Anstoßes vor dem Wagen befunden haben. Hieraus konnte das Landgericht schließen, daß sie dem Wagen entgegengegangen und nicht etwa von der Seite her vor ihn gelaufen ist. Dafür spricht auch, daß beide Unterschenkel der Frau gebrochen waren. Davon abgesehen bestand kein er-

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sichtlicher Anlaß für sie, zur Straßenmitte zu gehen, wenn sie sich vorher am Straßenrand befunden hatte. Mit seiner Ansicht, ein geblendeter Kraftfahrer müsse stets damit rechnen, daß sich vor ihm in dem für ihn nicht einsehbaren Teil der Fahrbahn Fußgänger bewegen, befindet sich das Landgericht im Einklang mit der Rechtsprechung (siche Floegel-Hartung, § 1 StVO Ran. 44 ff.). Auf die genaue Stelle der Begegnung des Angeklagten mit dem anderen Wagen kommt es nicht an. Auch wenn sie unmittelbar vor dem Zusammenstoß mit Frau Röll stattgefunden hat, trifft den Angeklagten der Vorwurf, daß er die Frau nicht rechtzeitig geschen oder, wenner geblendet war, seine Geschwindigkeit nicht vermindert hat.

2. Die Verurteilung wegen Unfallflucht begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Daß die Feststellungen das Vorliegen eines Verbotsirrtums ausschließen, ist bereits bei der Erörterung der Verfahrensrüge dargelegt worden.

3. Der Strafausspruch dagegen kann nicht bestehen bleiben.

Die Strafkammer hat straferschwerend gewertet, daß der Angeklagte hartnäckig und zielbewußt die Flucht ergriffen habc. Diese Annahme ist mit den Darlegungen zur Frage, ob ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 142 Abs. 3 StGB vorliege, nicht vereinbar. Danach hat der Angeklagte, wenn auch nicht mit strafbefreiender Wirkung, eine Art tätiger Reue geübt, indem er sich, ohne daß bis dahin irgendeine Spur auf ihn als Unfallbeteiligten hinwies, bei der Polizci gemeldet hat. Eine hartnäckige und zielbewußte Unfallflucht kann daher nicht ohne weiteres angenommen werden, zumal da sich der Angeklagte - wenigstens zunächst - in einer gewissen Erregung befunden hat.

Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet ferner die als strafschärfend herangezogene Erwägung, der Angcklagtc

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bedürfe einer "ceindringlichen Warnung". Daß deshalb für einen Mann wie den Angeklagten eine schärfere Strafe nötig sci, steht mit den Feststellungen über seine Persönlichkeit richt in Einklang.

Diese Mängel führen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Zwar betreffen sie unmittelbar nur die wegen der Unfallflucht ausgesprochene Einzelstrafe. Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß sie sich auch auf die Höhe der Einzelstrefe für die fahrlässige Tötung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.

Scharpenseel Flitner Mayr

Sanders Hürxthal