Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 28.06.1966 – 1 StR 142/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Ü BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ey er ad
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Mictwagenunternehmer Josef KEEB zus: CB bei TB geboren ar EB 1359 in rw ueos-
lavien, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Mordes.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juni 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Fischer Bundesrichter Toesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanvalt Dr. EB ::: ED
als Verteidiger,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München I vom 30. September 1965 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 1. Okto-
ber 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Hordes zu zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für zehn Jahre aberkannt. Es hat die vatweffe und die Munition eingezogen. Unter Anordnung einer Sperrfrist von fünf Jahren hat es außerdem dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und seinen Führerschein cingezogen.
Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
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1. Als Verletzung der Aufklärungspflicht beanstandet
die Revision, daß das Schwurgericht nicht die Schußentfernung festgestellt und nicht ermittelt habe, ob der Angeklagte bei der Bundeswehr Schießunterricht genossen habe und ob er ein guter Schütze gewesen sei. Die Revision meint, durch die Erhebung dieser Beweise hätte sich der Tötungsvorsatz widerlegen lassen: Ein guter Schütze hätte die obere Körperhälfte getroffen, wenn er das Opfer hätte töten wollen, nicht den unteren Teil des Körpers, wie im vorliegenden Falle geschehen.
Die Rüge geht schon insofern von falschen Voraussetzungen aus, als der erste Schuß Ms hochgehaltenen Unterarn traf. Auch die Entfernung ist, wie aus dem Zusammenhang der Urteilsdarstellung (UA S. 9) ersichtlich, mit 4 bis 5m festgestellt. Endlich stand der Angeklagte unter Alkoholeinfluß, und auf den Unterleib des Opfers gezielte Schüsse bieten für jemand, der töten will, kaum geringere Erfolgsaussichten wie Schüsse auf die obere Körperhälfte. Das Schwurgericht war hiernach nicht gedrängt, die vermißten Beweise zu erheben.
2. Die Revision behauptet, der Alkoholtest habe einen anderen als den nach der Tat festgestellten Blutalkoholgehalt ergeben. Die hierauf gestützte Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil die Revision nicht angibt, durch welche Eceveismittel der angebliche Widerspruch hätte geklärt werden Können.
3. Ob die Pistole einen besonders geringen Abzugswiderstand hatte, wie die Revision vermutet, ist nach ihrem eigenen Vortrag von einem sachverständigen Zeugen geprüft worden (vgl. dazu UA S. 11, 12). Die Revision gibt nicht an, mit Hilfe welcher Beweismittel das Schwurgericht zu einen abweichenden Ergebnis hätte kommen sollen.
4. Entgegen der Meinung der Revision ist cs nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht keinen Augenschein vorgenommen hat.
Die örtlichen Verhältnisse vor der Gastwirtschaft waren für die Beweiswürdigung ohne Bedeutung. Ob für die Beurtcibenutzten Handskizzen genügten oder die Einnahme des Augenscheins erforderlich war, stand im Ermessen des Schwurgerichts; daß es hierauf verzichtete, kann nicht als rcechtsfehlerhaft angeschen werden. Die Behauptung der Revision, cs habe zur Tatzeit ein dem genauen Zielen abträgliches Dämmerlicht geherrscht, ist neu.
5. Die Feststellung, der Angeklagte habe noch auf den am Boden licgenden MB geschossen, hat das Schwurgericht auf dessen Aussage gestützt. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden; die Revision greift insoweit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an.
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1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Schwurgericht unmittelbaren Tötungsvorsatz angenommen hat; ihre Ausführungen gehen von einem anderen als den festgestellten Sachverhalt aus. Wenn das Schwurgericht auf Grund seiner rechtlich bedenkenfrei getroffenen Feststellungen unmittelbaren Tötungsvorsatz annahm, so war e8 der Prüfung überhoben, ob bedingter Tötungsvorsatz oder Körperverletzungsvorsatz vorlag.
2. Im Ergebnis ist auch die Ansicht des Schwurgerichts zutreffend, der Angeklagte habe aus niedrigem Beweggrund gehandelt.
Es geht rechtlich unangreifbar davon aus, daß er seinem Vernichtungsvillen freien Lauf gelassen habe, um seine Rachegelüste zu befriedigen (UA S. 17). Hierin durfte es einen niedrigen Beweggrund sehen. Angesichts des vom Schwurgericht hervorgehobenen groben Mißverhältnisses zwischen dem Anlaß zur Tat und dem gewollten Erfolg konnte der Antrichb zur Tötung als so mißbilligenswert und verwerflich angesehen werden, daß er als niedrig zu bezeichnen war (BGH UV 1954, 565 Nr. 22; NIW 1958, 189 Nr. 15). Daß hierbei die Gesamtumstände und die Gesamtpersönlichkeit zu berücksichtigen sind (BGH Urteil vom 29. März 1960 - 1 StR 69/60 -); hat das Schwurgericht beachtet.
Die Anwendung des § 211 Abs. 2 StGB setzt allerdings voraus, daß sich der Täter des niedrigen Beweggrundes bewußt ist. Er braucht aber nur die Umstände zu kennen, die diese Beurteilung rechtfertigen; ob er selbst cine richtige sittliche Wertung vollzieht, ist ohne Bedeutung (BGH IH
StGB § 211 Nr. 2; Urteil vom 15. Dezember 1955 - 1 StR 462/55 - und vom 24. April 1959 - 4 StR 84/59 -). Den - allerdings knappen - Darlegungen des Schwurgerichts im Rahmen der rechtlichen Würdigung und der ausführlichen schilderung des Sachverhalts 1äßt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, daß sich der Angeklagte seines Zieles bewußt war, für eine verhältnismäßig geringfügige, obendrein selbst verschuldete Kränkung blutige Rache zu nchnmen(UA S. 7). Das Mißverhältnis zwischen Anlaß und Taterfolg stand ihm also vor Augen; daß er selbst - wegen scines übertriebenen Geltungsdranges - die ihm durch “EM viäerfahrene Behandlung als besonders schimpflich empfand und deshalb sein eigenes Verhalten milder bewerten mochte, kann ihn nicht entlasten.
Auch die Alkoholbeeinflussung und die Erregung des Angeklagten hat das Schwurgericht in Betracht gezogen. Eine Aifektspannung bei der Tat erfordert zwar eine eingehende Prüfung, ob der Täter sich der Mordmerkmale im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB bewußt war (BGHSt 6, 329, 332; Urteil vom 13. November 1958 - 4 StR 214/58 -, vom 29. März 1960 - 1 StR 69/60 -— und vom 9. August 1960 - 1 StR 269/60 -). Das Schwurgericht hebt jedoch, wenn auch in anderem Zusammenhang, die Äußerungen hervor, die der Angeklagte nach der Tat bei der Festnahme gegenüber den Polizeibeamten getan hat (UA S. 10, 13), zu einem Zeitpunkt also, als sich die "zum Bersten angestaute Aggressivität" (UA S. 15) entladen
hatte: Er zeigte sich auch jetzt noch befriedigt über seine Tat.
Die Feststellungen über die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten stehen nicht entgegen. In Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen geht
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das Schwurgericht davon aus, daß die Einsicht noch ungetrübt vorhanden und nur das Hemmungsvermögen möglicherweise wesentlich beeinträchtigt gewesen sei (UA S. 15, 18).
3. Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung gehen fehl. Das Schwurgericht hat sowohl die erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten als auch den Umstand in Betracht gezogen, daß es beim Versuch geblieben ist. Auf Grund rechtlich nicht angreifbarer Erwägungen hat der Tatrichter den Strafrahmen nach 8§ 51 Abs. 1, 44 StGB gemildert, eine weitere Milderung nach Versuchsgrundsätzen aber nicht für angezeigt gehalten; das ist rechtlich nicht zu beanstanden (BGHSt 1, 115, 116; 16, 360). Auf die Reihenfolge der Prüfung kam es nicht an.
Im übrigen stehen die Ausführungen der Revision in Widerspruch zu den festgestellten Tatsachen. Das Rechtsmittel war deshalb zu verwerfen.
Hübner Fischer Loesdau
Mai Pikart