Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 13.09.1968 – 4 StR 250/68

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2130 058 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Giovanni ı ED aus ED, zetoren am ED 922 ir LEW Italien,

Italiener, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. September 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. OENEEEEEED, Te" est?.,

als Verteidiger,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hagen vom 14. De-

zember 1967 wird verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hatte den Angeklagten am 15. Juni 1966 wegen Totschlags zu dreizehn Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren

aberkannt. Dieses Urteil hob der Senat am 28. April 1967 auf die Revision der Staatsanwaltschaft auf; die Revision des Angeklagten verwarf er. Nunmehr hat das Schwurgericht den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für dauernd

aberkannt.

Die abermalige Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

I. Verfahrensrügen:

1. Der Verteidiger hatte zu Beginn der Hauptverhandlung die Erklärung abgegeben, daß er deren Durchführung für unzulässig halte, weil dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten weder die vollständige Anklageschrift, noch das erste Urteil des Schwurgerichts, noch das Revisionsurteil in italienischer Sprache zugestellt worden und ihm an Hand des nicht verstandenen deutschen Wortlauts die Vorbereitung auf seine sachdienliche Verteidigung nicht möglich gewesen sei. Das Schwurgericht hat diese Bedenken durch Beschluß zurückgewiesen und u.a. ausgeführt, ein möglicher Mangel in der Übersetzung der Anklageschrift sei jedenfalls durch das weitere Verfahren geheilt, die fehlende Übersetzung der beiden Urteile sei ohne ausschlaggebende Bedeutung, weil durch die Aufhebung des ersten Urteils des Schwurgerichts das Verfahre wieder in seine ursprüngliche Lage nach Zulassung der bereit auf Mord lautenden Anklage zurückversetzt worden sei.

Zu Unrecht sieht die Revision in dieser Entscheidung un in der Fortsetzung der Hauptverhandlung eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO.

Nach § 184 GVG ist die Gerichtssprache deutsch. Ausnahmen sieht das Gerichtsverfassungsgesetz nur für die mündliche Verhandlung vor (§§ 185, 188). Auch wenn der Enmpfänger Ausländer und der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ergehen also schriftliche Erklärungen und Entscheidungen des Gerichts grundsätzlich in deutscher Sprache; der Beifügung einer Übersetzung bedarf es nach dem Gerichtsverfassungsgesetz nicht (RG DRiZ 1930 Nr. 21; Schäfer in Löwe/ Rosenberg 21. Aufl. § 184 GVG Bem. 2 b).

Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 3 a der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der die Bundesrepublik durch Gesetz vom 7. August 1952 (BGBl II 685) zugestimmt hat und die gemäß Bekanntmachung vom 15. Dezember 1953 (BGBl 1954 II 14) in Kraft getreten ist, wird einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländer allerdings heute allgemein das Recht auf eine Übersetzung der Anklageschrift in einer für ihn verständlichen Sprache zuerkannt (vgl. LG Essen NJW 1966, 1624; Schäfer aa0; Schwarz/Kleinknecht 27. Aufl. § 201 StPO Bem. 1; vgl. auch KMR Müller/Sax 6. Aufl. § 184 GVG Bem. 1 a). Art. 6 Abs. 3 a bestimmt, daß "jeder Angeklagte" "unverzüglich in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt werden" muß. Ob das ausnahmslos durch eine (zuzustellende) schriftliche Übersetzung der Anklageschrift geschehen muß oder ob dem Zweck der Vorschrift nicht auch auf andere Weise Genüge getan werden kann, sei es durch die Mitwirkung eines Dolmetschers, sei es durch die Beiordnung eines sprachkundigen Verteidigers, braucht hier nicht abschließend erörtert zu werden. Dem Angeklagten ist - wovon sich der Verteidiger in der Hauptverhandlung auf Grund der Nachweise in den Akten überzeugt hat - am 12. Januar 1966 eine Übersetzung der Anklageschrift einschließlich des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen zugestellt worden (Bd. II Bl. 179 - 181, 186).

Von den insgesamt 391 Zeilen der 11 1/2 Seiten umfassenden Anklage sind lediglich 50 Zeilen, offenbar der Abschnitt über die Angabe der Beweismittel, nicht übersetzt worden. Auf sie kam es, wie das Schwurgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls für die Verteidigung des Angeklagten in der hier allein noch zu beurteilenden zweiten Hauptverhandlung nichtan.

Ein Recht auf eine schriftliche Übersetzung des Revisionsurteils vom 28. April 1967 - das aufgehobene erste Urteil des Schwurgerichts war für die Verteidigung ohne jede Bedeutung - läßt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Inhalt des Art. 6 Abs. 3 a der Konvention herleiten. Lediglich in Art. 105 Abs. 4 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über die Behandlung von Kriegsgefangenen, dem die Bundesrepublik ebenfalls beigetreten ist (BGBl 1954 II 781), ist bisher niedergelegt, daß neben der Anklageschrift auch die "sonstigen bekanntzugebenden Schriftstücke" in einer dem Beschuldigten verständlichen Sprache zugestellt werden müssen. Für das allgemeine Strafverfahren gegen Ausländer fehlt jedoch eine entsprechende gesetzliche Vorschrift. Allerdings enthält Nr. 184 Abs. 2 der Richtlinien für das Strafverfahren in der seit dem 1. Dezember 1966 geltenden Fassung die Anweisung, daß Ladungen, Haftbefehle, Anklageschriften, Eröffnungsbeschlüs se "und sonstige gerichtlichen Sachentscheidungen" dem Ausländer, der die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht, einer Übersetzung in einer ihm verständlichen Sprache bekanntzumachen seien. Die "vornehmlich für den Staatsanwalt" bestimmten Richtlinien enthalten indessen nur "Anleitungen für den Regelfall" und haben keine Gesetzeskraft (vgl. Einleitung). Ihre Verletzung kann deshalb - noch weniger als es etwa der Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift der Strafprozeßordnung vermöchte (vgl. z.B. BGH VRS 22, 144 zu § 57 StPO; BGH VRS 34, 344 zu § 257 StPO) - die Revision nicht begründen.

Grunärechte sinä durch das angewendete Verfahren nicht verletzt. Auch ohne die Nitteilung einer Urteilsübersetzung ist dem Angeklagten rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in ausreichendem Maße gewährt worden. Für die Verteidigung ging es praktisch um die Frage, ob der Angeklagte, wie im ersten Urteil des Schwurgerichts, nur wegen Totschlags oder, was die Staatsanwaltschaft mit der Revision erstrebte, der Anklage entsprechend (Bd. II Bl. 153 d.A.) wegen Mordes ("aus niederen Beweggründen") verurteilt wurde. Mit dieser Frage hatte sich das Schwurgericht schon in der ersten Hauptverhandlung befaßt und im Urteil eingehend, wenn auch nicht fehlerfrei auseinandergesetzt. Der Angeklagte wußte also, worum es ging. Er mag zwar der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig gewesen sein, verständlich machen konnte er sich jedoch, wie das Urteil ergibt; immerhin lebte er bereits seit 1959 als Gastarbeiter in der Bundesrepublik und hat sich durchsetzen können. Er hatte denselben Verteidiger wie in der ersten Hauptverhandlung. Mit ihm hat er am 2. Dezember 1967 zur Vorbereitung der neuen Hauptverhandlung, insbesondere auch zur Auswertung des Revisionsurteils, verhandelt. Dazu hat ein italienischer Staatsangehöriger als Dolmetscher zur Verfügung @standen (Bd. IV Bl. 68, 69 d.A.). Daß diese Verhandlung nicht zu einem sachdienlichen Ergebnis geführt hat, ist, wie noch ausgeführt wird, nicht erwiesen. Schließlich sind auch in der neuen Hauptverhandlung die im Revisionsurteil aufgeworfenen Fragen eingehend erörtert und dem Angeklagten ausreichende Gelegenheit zur Verteidigung geboten worden. Es kann mithin keine Rede davon sein, daß dem Angeklagten das rechtliche Gehör versagt worden wäre, weil ihm eine Urteilsübersetzung nicht zur Verfügung gestellt worden ist.

Auch Art. 3 Abs. 3 GG führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung (vgl. KMR Müller/Sax aa0). Diese den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1) erläuternde

Bestimmung (BVerfG NJW 1954, 65), nach der "niemand" 'wegen seiner Sprache benachteiligt werden" darf, bezweckt an sich den Schutz der sprachlich-völkischen Minderheiten (von Mangola/ Klein, Das Bonner Grundgesetz 1957 Bd. I S. 210): Sie verbietet jede Benachteiligung "wegen" der Sprache. Es ist deshalb schon zweifelhaft, ob sich der Angeklagte, für den allenfalls "infolge" seiner mangelnden Sprachkenntnisse ein Nachteil entstanden sein könnte, auf sie überhaupt berufen kann. Im übrigen würde die Entscheidung des Schwurgerichts nur dann gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen haben, wenn die Rechtsanwendung und das Verfahren bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich wären und sich der Schluß aufdrängen würde, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BVerfGE 13, 132, 150); die Entscheidung müßte (mindestens objektiv) "willkürlich" ergangen sein (BVerfGE 1, 117, 141; 15, 167, 201; Leibholz/Rinck 1966 Art. 3 GG Rn. 2, 3). Von einer Benachteiligung des Angeklagten in diesem Sinne kann aber nach dem bereits Gesagten keine Rede sein.

2. Auch soweit die Revision sonst daraus, daß gegen den Angeklagten überhaupt verhandelt worden ist, Verfahrensmängel, insbesondere eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung, herleiten will (§§ 265 Abs. 4, 338 Nr. 8 StPO), gehen ihre Rügen fehl.

a) Die Behauptung, der Angeklagte sei bei der erwähnten Besprechung am 2. Dezember 1967 "nicht in der Lage!" gewesen, "sachdienliche Antworten bezüglich seiner Einlassung und seiner Verteidigung zu geben" und habe infolgedessen die Hauptverhandlung nicht ordnungsmäßig vorbereiten können, ist nicht bewiesen. Ausweislich von Vermerken des Vorsitzenden des Schwurgerichts in den Akten (Bd. IV Bl. 68, 69) hat der Verteidiger am 29. November 1967 mitgeteilt, daß er bisher noch keine Gelegenheit gehabt habe, mit dem Angeklagten das Rechts-

mittel und die dadurch geschaffene neue lage zu erörtern; er habe dies zwar einmal mit Hilfe eines Sohnes des Angeklagten versucht, ein sachliches Gespräch sei aber wegen des psychischen Zustandes des Angeklagten nicht zustande gekonmmen. Der Vorsitzende hat sich daraufhin zunächst bei dem Sachverständigen Dr. Schultka der Verhandlungs- und Transportfähigkeit des Angeklagten vergewissert und nach Rücksprache mit dem Verteidiger veranlaßt, daß der Angeklagte am 2. Dezember 1967 aus dem Landeskrankenhaus Eickelborn

in die Strafanstalt Hagen überführt wurde und dem Verteidiger dort ab 12.00 Uhr zur Verfügung stand. Am 4. Dezember 1967 hat dann der Verteidiger mitgeteilt, "daß er am 2.12.1967 mit dem Angeklagten hat verhandeln können". Das kann nach Lage der Sache nur dahin verstanden werden, daß der Verteidiger damals jedenfalls keinerlei Bedenken in Bezug auf die Verständigung mit dem Angeklagten und den Charakter der Besprechung als sachdienlichen Vorbereitung der Verteidigung geäußert hat. Nach der Sitzungsniederschrift sind auch in der Hauptverhandlung Einwendungen in dieser Richtung nicht erhoben worden. Die Behauptung, daß die Besprechung doch wertlos gewesen sei, kann die Revision um so weniger rechtfertigen, als nicht einmal die Unvollständigkeit des Vermerks des Vorsitzenden vom 4. Dezember 1967 geltend gemacht worden ist. Die Erklärungen des Verteidigers in der Hauptverhandlung vor dem Senat reichen dazu nicht aus. Ein Verfahrensfehler muß aber bewiesen sein (BGH NJW 1953, 836).

b) Abwegig ist hier die Behauptung, in einem Schwurgerichtsverfahren wegen Mordes könne eine einzige Unterredung kurz vor dem Termin nicht ausreichend für die Verteidigung sein. Die Strafsache war bereits einmal verhandelt worden. Der Erörterung bedurfte im wesentlichen nur die durch das Revisionsurteil entstandene neue Lage. Der Verteidiger hat den Angeklagten seit Juli 1964 ständig, auch in der ersten Hauptverhandlung, vertreten.

c) Die Bedenken der Revision gegen die Verhandlungssfähig.- keit des Angeklagten und die Erwägungen, aus denen das Schwur. gericht am 7. Dezember 1967 die Fortsetzung der Hauptverhandlung beschlossen hat, sind unbegründet. Die vom Schwurgericht unter Zuziehung des psychiatrischen Sachverständigen hierzu in der Sitzungsniederschrift (Bd. IV Bl. 89 - 91) und im Urteil (UA 23, 24) getroffenen Feststellungen, deren Richtigkeit die Revision nicht bestreitet, lassen keinen vernünftigen Zweifel daran aufkommen, daß der Angeklagte während der Hauptverhandlung : jederzeit in der Lage war, deren Gang zu folgen, die Äußerungen : der anderen zu verstehen und zu begreifen und sich selbst verständlich zu machen. Daß der Sachverständige seine gutachtliche Äußerung zur Verhandlungsfähigkeit ohne körperliche Untersuchung. des Angeklagten abgegeben hat, ist nicht zu beanstanden. Es kan | allenfalls eine durch Erregung bedingte psychische Verhandlungsunfähigkeit in Betracht; Anhaltspunkte dafür, daß die Erregungszustände körperlichen Ursprungs sein konnten, waren nicht vorhanden und werden auch von der Revision nicht behauptet. |

3. Die Ablehnung des Beweisamtrages des Verteidigers auf Vernehmung des Leiters des Instituts für Sexualforschung in Hamburg Prof. Dr. Giese als weiteren Sachverständigen begegnet weder unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 4 StPO noch im Hinblick auf die dem Schwurgericht obliegende Aufklärungspflicht rechtlichen Bedenken. Die Behauptung der Revision, der vernommene Sachverständige Dr. Schultka habe "im wesentlichen nichts mit Tätern mit sexuellem Antrieb zu tun", widerspricht den im Ablehnungsbeschluß getroffenen Feststellungen. Im übrigen hatte Dr. Schultka bereits in der ersten Hauptverhandlung die Erklärung abgegeben, daß er durch seine fachärztliche und nervenärztliche Tätigkeit und durch seine Tätigkeit im Landeskrankenhaus Eickelborn mit sexualen Triebtätern aller Art befaßt gewes® sei und auf diesem Gebiet umfangreiche Erfahrungen habe (Bd. ıI Bl. 92 &.A.). Nichts ist dafür dargetan oder ersichtlich, daß er der ihm hier gestellten Aufgabe nicht gewachsen gewesen sein

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könnte. Die Revision wiederholt nur ihre bereits im ersten Revisionsverfahren als unbegründet zurückgewiesenen Einwendungen. Anhaltspunkte dafür, daß Prof. Dr. Giese über überlegene Forschungsmittel verfügt, sind weder dem Beweisamtrag noch der Revisionsschrift zu entnehmen. Unter Forschungsmitteln i.S. des § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO sind Hilfsmittel und Verfahren zu verstehen, deren sich ein Sachverständiger für seine wissenschaftlichen Untersuchungen bedient, nicht aber seine persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen oder sein Ansehen in der wissenschaftlichen Welt (BGH Urteil vom 15. Dezember 1955 - 1 StR 462/55 - bei Dallinger MDR 1956, 398; BGH GA 1961, 241). Das verkennt die Revision. Daß die Anhörung eines Psychologen nicht erforderlich war, hat das Schwurgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung BGH NJW 1959, 2315 zutreffend ausgeführt.

II. Sachbeschwerde:

Die Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler. Das Schwurgericht hat die Erklärung des Sachverständigen, daß sich der Angeklagte während seiner in der Hauptverhandlung gelegentlich aufgetretenen abnormen Erregungszustände möglicherweise aus einem Schuldgefühl heraus zu Unrecht belastet habe, bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten berücksichtigt (UA 20, 24). Dadurch, daß es der "persönlichen Auffassung" des Sachverständigen insoweit nicht ganz gefolgt, vielmehr zu der Überzeugung gelangt ist, daß die Einlassung des Angeklagten über seinen Antrieb zur Tat der Wahrheit entspreche, hat es den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" nicht verletzt. Das wäre nur der Fall gewesen, wenn es von der Richtigkeit dieser Tatsache nicht voll überzeugt gewesen wäre (BGH NJW 1951, 325). Die Möglichkeit selbst einer nur beschränkten Einsichts- oder Handlungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StPO)

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fehler verneint.

Rotberg

Sanders

unter Berücksichtigung ıolgehalt und Aflfektlage

Börtzler

Hürxthal

des Zusammenohne Rechts-

Mayr