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BGH Entscheidung vom 21.12.1951 – 1 StR 661/51

1. Strafsenat

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1 StR 661/51 | | 9322 086 | 7

In Namen des Voikes

In der Strafsache gegen

den Bahnbetriebsarbeiter Rudolf SWEMB aus ı@B-GEEED, iort geboren am. ED EB, 2.2t. in Unter-

suchungshaft,

wegen Mordes

hat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Dezember 1951, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, - Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel. Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Jagusch ais beisitzende Richter,

"berstaatsanwalt Dr. (EEE

als Vertreter der: ‚Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter Gib als Urkundebeamter der Geschäftsstelle,

für Recht- erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das

Urteil des Schwurgerichts in Augsburg vom 28. Juni i951 wird verworfer,'

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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N 1. Tas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes N {§ 211 StGB) zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt. Es hat festgestellt;' dass der Angeklagte am Abend des 28. August 1950 in ii die ledige Franziska REED aus niedrigen Beweggründen und heimtückisch getötet hat.

Der Angeklagte, der mit der Margarete V,, der Frau eines im letzten Kriege Vermissten, ein intimes Ver- 'hältnis mit dem Ziele der. späteren. Eheschliessung unterhielt, hatte sich bei einer Tanzveranstaltung im Mei 1949 - mit der damals 27 Jahre alten, ledigen Franziska 1 angefreundet. Anfang März 1950 kam es zwischen ihnen . eretmals zum Geschlechtsverkehr. Sie wiederholten ihn in der Folgezeit etwa alle 14 Tage; Ende Mei erfuhr der Angeklagte von der , dass sie von ihm schwanger sei. Er sprach sich umgehend mit Frau V,.gus. Sie erklärte ihm, wenn er der ‚Schwängerer sei, komme eine Ehe zwischen ihnen nicht mehr in Frage; es bleibe ihm nichts anderes übrig, als die‘ RE. zu heiraten. In der derauffolgenden Zeit hielt sich der Angeklagte absichtlich von der RB fern. Erst ‚Ende: ‚Juli/Anfang August trafen sie sich wieder einige Male. Seitdem die I] dem Angeklagten ihre Schwangerschaft mitgeteilt hatte, hat er mit ihr insgesamt ‚noch. dreimal Geschieochtsverkehr gehabt. ü

Am 26. August ersählte ' der : Angeklagte der TE, dass er Anfang September. mit Frau V. auf Urlaub fahren werde. Er schlug ihr vor, noch einmal mit ihm spazieren

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zu gehen, und sie verabredeten sich zum Abend des

28. August. Sie trafen sich auch an diesem Abend und gingen in Abweichung von ihrem sonstigen Spazierweg

. stadtauswärts an der Eger entlang bis zur Stegmühle. Auf dem Rückweg setzten sie sich nebeneinander an das Ufer des damals infolge Hochwassers auf 1,85 m Wasserstand -— gegenüber 1,70 m Normalstand - angeschwollenen Flusses. Nachdem beide sich wieder erhoben hatten, stiess der Angeklagte die ahnungslose und, wie er wusste, des Schwimmens unkundige, nur 1,53 m grosse RE jäh von rückwärts die steile Uferböschung hinurter in den Fluss mit der Folge, dass das Mädchen unter Wasser erstickte. Er handelte dabei mit mindestens be- ' dingtem Tötungsvorsatz. Diesen hatte er erst unmittelbar vor der Tatausführung gefasst.

. Als die RW in das Wasser gestürzt war, war ihr der Angeklagte nachgesprungen. Nach seiner Behauptung wollte er sie retten. Da die Schutzbehauptung _ "nit anderen Beweisergebnissen, besonders mit dem Sektionsbefund und dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Dr. E., nicht in Einkiäng zu bringen wär

(3 8 UA), setzte das Schwurgericht in ihre Richtigkeit Zweifel, ohne sie "allerdings ausdrücklich als widerlegt su bezeichnen. Andererseits konnte es sich "trotz der erheblichen und schwerwiegenden Verdachtsgründe, die sich aus den Gutachten des ärztlichen Sachverständigen und des Schwimmsachverständigen gegen den Angeklagten ergaben," Such nicht zu der Annahme entschliessen, dass er der RB nachgesprungen sei, um sie noch unter u Wasser zu drücken und so den Tod mit Sicherheit herbeizuführen oder zu beschleunigen.

2, Tie Revision des Angeklagten rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Verletzung des § 261 StPO und in

- sachlichrechtlicher Beziehung die der §§ 211, 32 StGB. Sie macht geltend, der Angeklagte habe nicht mit Tötungsvorsatz gehandelt; er habe sich nur der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung nach §§ 226, 222, 73 StGB schuldig gemacht. Das Rechtsmittel kann keinen Erfoig haben. .

a) Das Schwurgericht hat bedenkenfrei festgestellt, dass der Tod der REED durch Ersticken eingetreten ist und dass der Angeklagte den Tod verursacht hat.

bt) Die Annahme, dass: der Angeklagte mit mindestens beäingtem Vorsatz handelte, hat das Schwurgericht im wesentlichen, wie folgt, begründet: Wenn der Angeklagte sur Nachtzeit die nach seinem Wissen schwimmunkundige RE vorsätzlich in das tiefe Wasser gestossen habe, so habe er als reifer Mensch einen tödlichen Ausgang seines Handelns in Erwägung ziehen müssen. Er habe nach der Überzeugung des Gerichts mit dieser Möglichkeit gerechnet und sie für den Fall des Eintretens Im voraus gebilligt und in seinen Willen aufgenommen. Es könne ihm nicht geglaubt werden, daös er mit seinen 38 Jahren '8o naiv gewesen sei, nicht daran zu denken, was aus seiner Handlungsweise entstehen könne. Dass er die Ge-

fahr klar erkannt habe, habe er selbst durch nein Vor- ,

bringen über einen Rettungsversuch bewiesen.- Auch der Umstand, dass der Angeklägte richt sofort fremde Hilfe herbeirief, obwohl durch die Alarmierung des Schwimnmeisters in dem in unmittelbarer Nähe des Natorts gelegenen städtischen Freibad die ‚Möglichkeit zur Rettung

. des Mädchens bestanden’ hätte, sowie sonstige Beweis-

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anzeicher aus seinem späteren Verhalten haben das Schwurgericht in der Überzeugung von dem zumindest bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten bestärkt,

Diese Erwägungen lassen keinen rechtlichen Mangel erkennen. Es fehlen ‘alle Anhaltspunkte defür, dass das Schwurgericht, wie die Revision meint, bei der’ Prüfung des Tötungsvorsatzes das günstige Werturteil über die Persönlichkeit des Angeklagten nicht in dem erforderlichen Masse beachtet hätte. Wie haltlos diese Rüge ist, beweisen die Ausführungen des Urteiis auf S 25 UA. Was die Revision sonst vorbringt, sind im wesentlichen ‘nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Das Schwurgericht hat zwar angenommen, dass der Angeklagte den Tötungsvorsatz erst unmittelbar vor der Tat gefasst hat. Es hat aber in den allein massgebenden sehriftlichen ‚Urteilsgründen nichts von einer "blitzschnellen Erwägung" erwähnt und der Einlassung des Angeklagten, in "einer ihm bis dahin völlig unbekannten Erregung" gehandelt zu haben, ausdrücklich den Glauben versagt (8 14/15 und 23/24 Uk). Im übringen kann der Vorsatz, zu töten, auch "blitzschnell" und ir der Erregung gefasst werden. Was aus dem Vorbrin- |

gen des Argeklagten über seinen Rettungsversuch zu schlies-

sen war, kann dahingestellt bleiben; jedenfalls wird die Annahme des bedingten Vorsatzes schon durch die vorausgehenden Erwägungen getragen. Aus demselben Grunde be-

. darf es auch keiner Prüfung, ob und inwieweit die Folge-Fangen aus dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat für sich allein zur Bejahung des bedingten Tötungsvorsatzes ausreichend sein würden; das Schwurgericht hat,

. wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, die verschiedenen Belastungstatsachen nur unterstützend. zur Erhärtung der von ihm schon gewonnenen Überzeugung herangezogen.

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c) Zur Frage der heimtlckischen Tötung hat das Schwurgericht ausgeführt: Der Angeklagte habe die nach- seiner eigenen Darstellung völlig ahnungslose und damit völlig wehrlose REED von rückwärts in’ das Wasser. gestossen. Er habe die Arglosigkeit der RW, die "ihm vertraut und in ihm immerhin den Vater des zu erwartenden Kindes . gesehen habe", ausgenutzt, indem er ihr nach den beruhigeräen Worten: "Komm, wir gehen wieder" durch Stützen

unter den Armen beim Aufstehen geholfen und.sie dann nach

argeblicher nochmaliger Ablehnung, den Namen des anderen Mannes zu nennen, jäh durch einen Stoss von rückwärts

ir. die Eger gestürzt habe, so dass sie sich bei der un-

mittelbaren Nähe des steilen Ufers weder wehren noch im

Sturz fangen Konnte. .

Damit hat das Schwurgericht den äusseren und inneren Tatbestand der heimtlickischen Tötung rechtsirrtunsfrei. dargetan. Der innere Tatbestand ergibt sich aus der Feststellung, dass: der- Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit der ihm vertrauenden REED ausgenutzt, d.h. sich bewusst zunutze gemacht hat: Entgegen. der Meinung. der Revision ist der Tatbestand der, Heimtücke nicht nur dann gegeben, wenn der Täter ‚sein ‚Opfer selbst und auf Grund eines vorgefassten Planes in die, wehrlose Tage versetzt hat. Es genügt ein bewusstes Ausnutzen einer schon bestehenden Wehr- und Arglosigkeit (BGH NJW 1951, 204), erst recht dann, wenn der Täter wie hier ein besonderes Vertrauen des Opfers missbraucht. Es kommt daher nicht ausschlaggebend darauf an, ob der Angeklagte den Tötungsvorsatz erst nach dem Aufstehen und der angeblichen nochmaligen Ablehnung der Rep, den Namen des anderen . Mannes gu-nannen, gefasst hat, oder schon während des

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Aufstehens oder noch während des gemeinsamen Sitzens äm Ufer. Auch. dann, wenn der Angeklagte sich zur Tötung erst nach der ‘angeblichen Weigerung der Reim» entschlossen hat, konnte er ihre Arg- und Wehrlosigkeit mit Wissen und Willen ausnutzen, umsomehr, als er nach den Urteilsfeststellungen nicht in einer "ihm bis dahin völlig unbekannten" Erregung gehandelt hat. Wenn die Revision auch in diesem Zusammenhang, wie schon bei den Ausführungen über den Tötungsvorsatz von der "blitzschnellen Erwägung" des Angeklagten spricht, so unterstellt sie wiederum in unzulässiger Weise etwas, was

irn den Urteilsgründen nicht festgestellt ist. Im übrigen bedarf das Bewusstsein der Ausnutzung keiner längeren Überlegungen und Erwägungen (OGHSt 1, 143, 145, 146).

dä) Die heimtückische Tötung erfüllt schon für sich allein den Tatbestand des Mordes nach § 211 StGB. Es bedarf daher keiner Ausführungen zu der weiteren Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe die Reissner auch aus einem. niedrigen Beweggrund getötet.

; Dass dem engetlichen Rettungsversuch des Angexl.agten, falls.er von ihm. wirklich unternommen worden wäre, keine rechtiiche Bedeutung zukommen könnte, legt das Urteil zutreffend dar ‘§ 46 Nr 2 SteB).

f! Auch die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten hat das Schwurgericht irrtunsfrei entschieden.

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g) ie Strafe des Mörders ist nach § 211 StGB lebens-

langes Zuchthaus. Das Schwurgericht hatte hierauf zu erkennen. Die unbefristete Aberkennung der bürgerlichen 4 Ehrenrechte war nach § 32 StGB zulässig. $

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3, Die Revision ist nach alledem unbegründet und muss verworfen werden.

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