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BGH Entscheidung vom 15.01.1957 – 5 StR 476/56

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2200 5, StR_416/56 054

Im Namen des Volke 8

In der Strafsache gegen

den Ziegeleiarbeiter Hans N ww aus Pa» Kreis OD,

seboren am WB 1927 in Dom,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wesen schweren und einfachen Diebstahls im Rückfalle

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.Januar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt ‘ Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr,Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte um» als Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 8.Juni 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines sechtsmittels zu tragen.

Die nach dem 8.Juni 1956»erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen schweren und wegen einfachen Jiebstahls, jeweils im Rückfalle begangen, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun lionaten Zuchthaus verurteilt worden.

Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Schuldspruch wegen schweren Diebstahls im Rückfalle;

1.) Die Angriffe gegen das Verfahren sind unbegründet.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift hatte der Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragt, den behandelnden Arzt Dr.H@ als Zeugen und Sachverständigen darüber zu hören, "daß der Angeklagte zur Zeit der ihm zur Last selegten Tat bei Dr.H@WW in Krankenbehandlung war und daß der Dr.med Heim das Vorliegen eines Darmknotens bei dem Angeklagten vermutete und daß es unmöglich, evtl., daß es bei dem damaligen Zustand des Angeklagten unwahrscheinlich ist, daß der Angeklagte in diesem Zustand das Kellerloch durchkletterte",

Diesen Beweisamtrag hat das Landgericht, nachdem es zunächst den Verteidiger nochmals gehört hatte, wie folgt beschieden;

"1.) Die Vernehmung des Dr HB wirä, soweit er als Zeuge benannt wird, abgelehnt, da die in sein Wissen gestellten Tatsachen als wahr unterstellt werden;

2.) soweit er als Sachverständiger benannt ist, wird seine Vernehmung abgelehnt, weil durch das Gutachten des Sachverständigen Dr .Hegg>

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das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist und weder die Sachkunde dieses Gutachters zweifelhaft ist, ncch sein Gutachten von unzutsreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, noch Widersprüche enthält, noch der Sachverständige Dr Hs über Forschungsmittel verfügt, dis denen des Sachverständigen Dr.HogB überlegen erscheinen."

a) Die Revision macht in diesen Zusammenhange zunächst geltend, die Strafkammer hätts das im Urteil wiedergegebene Gutachten des in der Hauptverhandlung vernomnenen Sachverständigen Dr.5egD nur nach "antragsgemäßer Beiziehung wenigstens der individuellen Kronkengeschichte und unter Verwendung der vorangegangenen Beobachtungen des behandelnden Arztes". ihrer Überzeugungsbildung zugrunde legen dürfen. In dieser Unterlassung liege eine Verletzung der dem Gericht obliegenden Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts sowie ein Verstoß gegen § 244 Abs 4 StPO.

Die Rüge hat keinen „rfolg. Für die Schuldüberzeugung des Landgerichts kem «s nämlich nicht darauf an, welcher Art die von dem Angeklagten als "Darmknoten!" bezeichneten Beschwerden zur Tatzeit gewesen waren. Wie die Urteilsgründe ergeben, hat auch der Sachverständige Dr.HegB dies offengelassen. Er hat lediglich ganz allgemein ausgeführt, daß Darmbeschwerden den Täter nur denn daran hätten hindern können, die hier in Betracht kommende Kelleröffnung zu durchklettern, wenn er infolge akuter, fiebriger Erkrankung bettlägerig gewesen wäre. Auf Grund der eigenen Einlassung des Angeklagten stellt die Strafkammer aber fest, daß zur Tatzeit diese Voraussetzungen bei dem Angeklagten nicht vorgelegen haben.

b) Weiterhin versagt auch der Zinwand des Beschwerdsführers, der behandelnde Arzt Dr A Habe mit der Krankengeschichte und den sonstigen Unterlagen über den Verlauf der behandelten Darmbsschwerden des Angeklagten Forschungsmittel besessen, die denen des vernommenen Gut-Schters Dr.HogB überlegen gewesen seien. Der Tatrichter habe das bei seinem zurückweisenden Beschluß übersehen.

Unter Forschungsmitteln im Sinne des § 244 Abs 4 setz 2 Halbsatz 2 StPO sind lediglich Hilfsmittel und Verfahren zu verstehen, deren sich der Sachverständige für seine wissenschaftlichen Untersuchungen bedient, nicht aber seine persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen (vgl u.a. BER in 1 StR 462/55 vom 15.12.1955).

2.) Auch die sachlichrechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs läßt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsnangel erkennen.

Verfehlt ist die Jemängelung der Revision, das Landgericht habe einen medizinischen örfahrungssatz aufgestellt, den es in Wahrheit nicht gebe. Denn im angefochtenen Urteil wird nicht gesagt, daß alle Darmbeschwerden ohne Fieber und Bettruhe dem Täter Anstrengungen wie das Durchklettern einer engen Kelleröffnung vom medizinischen Standpunkt aus ohne weiteres erlaubten. Das wäre allerdings nicht unbedenklich. Mit der Frage etwaiger gesundheitlicher Zuträglichkeit hatten sich aber weder Gutachter noch Strafkammer zu befassen; diese Frage ist daher von ihnen auch nicht behandelt worden. Das Landgericht hebt in Überein-Stimmung mit dem Gutachter lediglich hervor, daß es einem nicht fiebrigen und nicht bettlägerigen Täter, auch wenn Gr an einer Darnmerkrankung leide, keinesfalls unmöglich Sei, eine enge Kelleröffnung zu durchklettern, Ob das unter Umständen zu einer weiteren Verschliamerung der »runkheit führt oder ob diese körperliche Anstrengung nur

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unter großen Schmerzen möglich ist, steht bei dieser Auffessung dahin. Dagegen ist hier mit Kechtsgründen um so weniger einzuwenden, als der sngeklagte vor und nach der Tat seinem Berufe als Ziegeleiarbeiter nachgegangen ist, seinen Körper also ungeachtet des Darmleidens auch im Berufe anstrengen mußte und konnte.

II. Schuldspruch wezen einfachen Diebstahls im Rückfalle:

1.) Die Schuld des Angeklagten in diesem Falle ist vor allem auf Grund der belastenden Bekundungen des Zeugen

TC festgestellt worden.

Die Revision bemängelt nun, daß die Strafkammer den Leumund des Belastungszeugen nicht genügend erforscht und keinen Strafregisterauszug über ihn herbeigezogen habe.

Ob sich aus dem Strafregisterauszug für den Leumund des Zeugen etwas Nachteiliges ergeben hätte, läßt die Revisionsbegründung offen. Die Rüge kann keinen Erfolg haben. Strafregisterauszüge eines Zeugen müssen von Amts wegen nur dann herbeigezogen werden, wenn ganz besondere Unstände den Tatrichter dazu drängen. Solche Umstände trägt die Revision nicht vor.

Die übrigen Ausführungen der Revision in diesem Zusammenhange richten sich nur gegen die Beweiswürdigung als solche und sind daher unzulässig.

2.) Abwegig sind auch die sachlichrechtlichen Angriffe segen diesen Schuldspruch,.

Das Landgericht ist nicht auf Grund von Folgerungen zu der Annahme gekommen, der Angeklagte sei entgegen seiner Behauptung dem Briefträger auf dem Wege von Caf& WW zur Pension BEE noch nicht begegnet. Es hat diese Überzeugung

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wornen, Ger die Behauptunz les Angeklagten ausdrücklich

(TV 5 16) für unzutreffen? erklärt und derüpder hinaus

noch kekunde5 hat, der Ansckläste und er hätten sich an Tattase in der Persion in ihren Zimmer aufgskalten, als

der Brieftiäger gekommen sei. Jicse AUEBSAZEe enthält weder Wilersprüche noch Verstörs gesen Erführungssätze oder Denkzesetze. Die Strafkaaser war Ääaher such nicht gehindert, ihre Feststellungen auf diese Bekundungen Ääss vom An-Suklasten selbst zu seiner Entlastung benaunten Zeugen

»ie Nachprüfung euf die allxemeine sachrüge 1äßt eyenfalls keine Rechismängel erkennen, durch die der Anseklagte beschwert wäre,

III. Straf£fräage:

1.) Die allgemeinen Ausführungsn zur Strafhöre sind weder durch einen Verfahrensverstoß noch durch s&echlichrschtliche Mängei beeinflußt.

a) Der Einwand, das Landgericht habe cs versäumt, die Einkonnensverhältnisse des Angeklagten vor der Tat näher aufzukiären, scheitert schon äaran, daß die Revision die Beweismittel nicht engibt, deren Benutzung sich dem Tatrichter angeblich kätte aufdrängen sollen.

b) Daß der Angeklagte die Lebensmittel nicht ausschließlich zum eigenen Verzehr, sondern zum Verbrauch in seinen Haushalt entwendet hat, stellt das angefochtene Jrteil ausdrücklich fest (UA 3 3). Es bedurfte deshalb keiner Vernehmung des behandelnden Arztes darüber, daß der Beschwerdeführer die Icbensnittel wegen seiner Darnerkrankung nicht für sich, sondern "in einer falschverstanlenen Fürsorgeabsicht für seines Fanilie" wegzenommen hat,

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c) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, caß in den schriftlichen Enischeidungsgründen nicht alle denkbaren Strafzumessungserwägungen ausdrücklich erörtert worden sind. Denn die Gründe eines Strafurteils brauchen nur die Umstände anzuführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend waren (§ 267 Abs 3 Satz 1 StPpo).

d) Die übrigen Beanstandungen sind offensichtlich unbegründet.

2.) Im Ergebnis erfolglos bleiben schließlich auch die verfahrensrechtlichen und sachlichrechtlichen Angriffe gegen die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft,

a) Zur Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft wird im Urteil folgendes ausgeführt:

"Die erlittene Untersuchungshaft konnte den Angeklagten nicht angerechnet werden, da er durch sein raffiniertes Leugnen es an jedweder Einsicht in seine Schuld hat fehlen lassen. Insbesondere hat sich der “ngeklagte die seit dem 22.März 1956 erlittene Untersuchungshaft selbst zuzuschreiben, Die für diesen Tag angesetzte Hauptverhanllung wegen des Einbruchs in Pye ist nur daran gescheitert, daß der angeklagte sein früheres Guständnis widerrie? und dabei nicht vor der Behauptung zurückschreckte, seine Frau habe den Binbruch ausgeführt und er habe nur die Schuld auf sich genommen, weil seine Frau geweint habe.Weder vor noch während der Hauptverhandlung, die sich auf Grund seiner irreführenden Verteidigung über mehrere Tage erstreckte, hat es der „ngeklagte an Versuchen fehlen lassen, zur Irreführung des Gerichts den Verdacht auf seine Frau zu lenken oder diese zu einer falschen AUSSASC Zu veranlassen. AlS besonders deutliche Beispiele dieser Versuche sind

der bei den Akten befindliche, an seine

Frau gerichtete Kassiber und der Beweisamtrag vom 4.Juni 1956, mit dem der Angeklagte seine ihefrau des Hühnerdiebstahls bei Tim bezichtigte, anzusehen. Mit Rücksicht auf diese Umstände hat das Gericht von der Möglichkeit, gemäß § 60 StGB die Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen, keinen Gebrauch gemacht."

b) Die kevisi.:n meint, die Strafkamner hätte dem Angeklagten nicht nachteilig zurechnen Gürfen, daß er seine Rechte im Verfahren durch Beweisamträge wahrgenommen habe. Überdies sei der Beweisamtrag fehlerhaft behandelt worden.

aa) Mit dem in Rede stehenden Antrag des Beschwerdeführers wurden verschiedene Beweismittel dafür angeboten, daß die Ehefrau im Dezember 1955 einen Hühnerdiebstahl begangen habe und ihr deshalb auch in diesem Falle der Diebstahl von Lebensmitteln zuzutrauen sei. Das Landgericht hat diesen Beweisamtrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Tatsache, die bewiesen werden solle, sei für die Entscheidung ohne Bedeutung.

Gegen diese Bescheidung des Beweisamtrages ist mit Rechtsgründen richts einzuwenden, weil das angefochtene Urteil in der Tat alle Beweise so würdigt, als sei nicht nur dem Angeklagten, sondern auch seiner Ehefrau die Wegnahme der Lebensmittel zuzutrauen. Dann brauchte hierüber allerdings kein Beweis erhoben zu werden. Die verfahrensrechtliche Behandlung des Beweisamtrages ist also nicht zu beanstanden.

bb) Gegen die Anführung des Beweisamtrages im Zusammenheng mit der Nichtanrechnung der Untersuchungshaft sind Cbenfalls keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken vorzubringen.

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Das Landgericht wirft dem Angeklagten nänlich nicht vor, daß er durch Beweisamträge den Tatverdacht von sich habe abwälzen wollen. Das wäre freilich ein sachlichrechtlicher Fehler gewesen, weil kein Angeklagter darunter leiden darf, daß er von den ihn verfahrensrechtlich zustehenden Verteidigungsmöglichkeiten Gebrauch macht.

' Nicht der Beweisamtrag selbst, sondern vielmehr der sich in diesem Antrage ebenfalls deutlich wiederspiegelnde Versuch des Angeklagten, seine eigene Ehefrau zu belasten und das Gericht so . irrezuführen, sowie die innere Einstellung des Angeklagten, die aus diesem Verhalten hervorgeht, werden dem Angeklagten vorgeworfen und als Grund für die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft angeführt. Dagegen ist mit Rechtsgründen nichts einzuwenden.

„) Ebenfalls rechtlich unbedenklich ist im Ergebnis die Begründung, der Angeklagte habe "durch sein raffiniertes Leugnen es an jedweder Einsicht in seine Schuld fehlen lassen",

Diese Ausführungen dürfen weder von den zuvor erörterten Gründen für die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft noch von den allgemeinen Strafzumessungserwägungen getrennt werden. Im Zusammenhange ergeben sie aber, daß dem Angeklagten nicht das Leugnen als solches oder der bloße Einsichtsmangel vorgeworfen werden soll, sondern daß sein gesamtes Prozeßverhalten in Verbindung mit der Art der Tat und der sonstigen Würdigung seiner Persönlichkeit dem Gericht die Überzeugung vermittelt haben, es handele sich hier um einen rechtsfeindlichen, besonders gefährlichen Täter, bei dem auch künftig die Gefahr von Rechtsbrüchen bestehe. Gegen die auf eine solche Würdigung gestützte

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Entscheidung über die Nichtanrechnung von Untersuchungshaft bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl u.a. BGH in 3 StR 272/55 vom 7.9.1955).

Die Revision war daher in vollem Umfange zu verwerfen,

Sarstedt Dr.Koffka Schnidt

Siemer Börker