Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 25.06.1974 – 4 StR 21/74
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 21/74 URTEIL IB Fu
in der Strafsache
gegen
wegen fortgesetzten Betruges u.a.
IH
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in
der Sitzung vom 25. Juni 1974, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Mayr
Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Buddenberg
als beisitzende Richter,
_ Bundesanwältin I] als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Freiherr von GES, GES, als Verteidiger des Angeklagten E,
JustizangestellterW in der Verhandlung, Amtsinspektor GENE bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten MB und SCENE wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. Dezember 1972, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
‚„ In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revisionen der Angeklagten FKgp, Rai und SCENE werden verworfen.
Jeder dieser Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat verurteilt:
die Angeklagten Mg und SCEEEEED wegen fortgesetzten Betruges ir. Tateinheit mit fortgesetztem
Vergehen gegen § 58 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli 1957 (WEG), MB zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, SEE - zur Freiheitsstrafe von neun Monaten mit Strafaussetzung
zur Bewährung;
die Angeklagten Kg, Re und Schu
wegen Ordnungswidrigkeit nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG in Verbindung mit §§ 26 Abs. 2, 34 Abs. 2 WHG,
KB und SCHEN zu Geidbusen von je 5.000,- DM, ReBzu einer Geldbuße von 500,- ‚DM.
Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revisionen der Angeklagten MP und SCHNEE führen zur Aufhebung ihrer Verurteilung; die übrigen Angeklagten haben mit ihren Rechtsnitteln keinen Erfolg.
A. MED und Seuugumu:
I. Die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde;
In der metallverarbeitenden Industrie werden seit Jahrzehnten cyanidische Härtesalze (Kaliumoder Natrium-Cyanid) verwendet, die als Salze der Blausäure hoch giftig sind (UA 14). Wegen dieser Giftigkeit sind, was allen damit Befaßten bekannt ist, strengste Sicherheitsvorschriften zu beachten (UA 15, 16). Seit jeher besteht deshalb das Problem der Beseitigung der cyanidischen Rlickstände
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(UA 16). Allein-Hersteller des Natrium-Cyanides in der Bundesrepublik ist die Dog (um diesen Stoff geht es hier im wesentlichen, wenn auch in kleineren Mengen noch eine Vielzahl anderer Schadstoffe
in den abgelagerten Salzen und Flüssigkeiten enthalten waren). Diese Firma entgiftete zunächst selbst ihre bzw. die von ihren Kunden zurückgegebenen Rlickstände in ihrem Zweigbetrieb Wei (UA 17). Nachdem sie wegen der Unrentabilität ihres Verfahrens
die Entgiftung im Frühherbst 1970 eingestellt hatte, nahm die Speditionsfirma Hop in DEE die nicht entgifteten Rückstände "auf Deponie"; als diese Firma die Rückstände im Oktober/November 1970 mangels behördlicher Genehmigung nicht mehr abnehmen durfte und abnahm, ging die Depp auf das Angebot der Firma 0M8- FREE ein, die Rückstände zu entgiften (UA 18).
Geschäftsführer dieser Firma ist der Angeklagte Me der sie eigens zu dem Zweck gegründet hatte, die Marktlücke insbesondere in der Cyanidentgiftung auszufüllen und um in das "Entgiftungsgeschäft einzusteigen"; der Angeklagte SCI war als Chemotechniker für die betriebliche Leitung der Entgiftungsanlagen verantwortlich (UA 6, 7, 12, 13). MEI hatte Ende 1968 für annähernd 200.000,- DM von einer Schweizer Firma eine Cyan-Cat-Anlage erworben, von der beide Angeklagten damals annahmen, daß sie geeignet sei, cyanidhaltige Flüssigkeit in für den Industriebedarf eusreichendem Umfang zu entgiften; in Wirklichkeit wer die Anlage dazu jedoch nur in einem nicht nennenswerten Umfang (UA 19 bis 24), zur Entgiftung von Härtesalzen überhaupt nicht (UA 25) geeignet. Nach Aufstellung der Anlage und den ersten Versuchen haben die An-
geklagten spätestens ab Ende Januar/Anfeng Februar 1970 damit gerechnet, daß die Anlage ihren Zweck nicht erfüllen könnte und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen, ab September 1970 waren sie sich dessen gewiß (UA 27, 28). Auch der im Septenber 1970 aufgestellte Gaidies-Ofen war zur Entgiftung nennenswerter Abfälle nicht geeignet (UA 29 - 36), wie den Angeklagten von vornherein klar war
(UA 31). Die von Se Ende August/Anfang Sep-
tember 1970 entwickelte Versuchs-Entgiftungs-Methode
war, von den Angeklagten erkannt, völlig ungeeignet und dazu noch wegen der freiwerdenden Giftgase lebensgefährlich (UA 36, 37).
Trotz allem stellte MW mit Billigung von SCHNEE eb Frühjahr 1970 (UA 54) die gesamte Werbung auf die Behauptung ab, daß seine Anlage zur Entgiftung geeignet sei. Auf dieser Grundlage kam es dann im Spätherbst 1970 zu den Vertragsverhandlungen mit der Dege (UA 55), der wahrheitswidrigen Erklärung bei einem Ortstermin, daß die Anlage nur vorübergehend außer Betrieb sei (UA 56) und insbesondere dazu , daß die Degg ihre Abnehmer dahin informierte, daß die O@P-TiiilW künftig alle ihre Partien verbrauchter Härtesalze abnehmen würde ‚ um sie ordnungsmäßig zu entgiften (UA 57). Damit gelang den Angeklagten der "erstrebte große Durchbruch"; während bis einschließlich Oktober 1970 insgesamt nur einige Tonnen Rückstände angeliefert worden waren, steigerten sich die Anlieferungen im November 1970 auf rund 80 und in den folgenden Monaten bis März 1971 auf jeweils rund 170 Tonnen (Preise je nach Menge 85 bis 95 DM pro Tonne, evtl. zuzüglich 30 DM
Nr ‚In
Erschwerniszuschlag - UA 57). Entgiftet worden ist von den von Januar 1970 bis August 1971 von rund 260 Kunden insgesamt angelieferten ca. 2000 Kubikmeter flüssigen und ca. 1000 Gewichtstonnen festen Rückständen trotz Zahlung von 327.432,27 DM (UA 64, 65) nichts,
2. Das betrügerische Verhalten der Angeklagten sieht die Strafkammer in folgendem (UA 113 bis 117):
Durch ihre Werbung hätten die Angeklagten anfangs bedingt vorsätzlich, seit Oktober 1970 bewußt vorsätzlich die Funktionsfähigkeit ihrer Anlagen und damit wahrheitswidrig die Absicht der Entgiftung der Schadstoffe vorgespiegelt. Ein weiteres Mal hätten sie die Anlieferer dadurch getäuscht, daß sie nach der Lieferung Zahlung mit der Behauptung ordnungsmäßiger Entgiftung verlangt hätten. Aufgrund des dadurch hervorgerufenen Irrtums hätten sich die Anlieferer zur Entrichtung eines - für die tatsächlich geschehene bloße Lagerung bzw. Ablagerung der Schadstoffe -— weit übersetzten Preises verpflichtet und später diesen Preis auch bezahlt und damit ihr Vermögen geschädigt, weil es ihnen nicht etwa gleichgültig gewesen sei, was mit den Schadstoffen geschehen sei, und sie deshalb für ihr "gutes Geld" keine entsprechende Gegenleistung erhalten hätten.
53. Die Feststellungen und Erwägungen des angefochtenen Urteils leiden an folgenden durchgreifenden Mängeln:
a) Die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges, der einzelne Betrugstatbestände durch einen Gesamtvorsatz zu einer fortgesetzten Tat zusammenfaßt, setzt für jeden Teilakt die Feststellung aller Tatbestandsmerkmale des Betruges voraus. Das bedeutet zwar nicht, daß die hier angenommenen rund 260 Einzelfälle nacheinander für sich und in allen Einzelheiten abgehandelt werden müßten. Jede - in der Regel durchaus sachgerechte - Zusammenfassung gemeinsamer Merkmale muß aber zweifelsfrei erkennen lassen, welcher Sachverhalt in den einzelnen Fällen Gegenstand der Verurteilung ist. Daran mangelt es hier in erster Linie,
b) Von wenigen Ausnahmen abgesehen fehlen nähere Angaben über die angeblich getäuschten rund 260 Kunden; nicht einmal ihre Namen sind dem Urteil zu entnehmen, Der Inhalt der im großen Umfang verschickten Werbeschriften, in denen die Strafkammer in erster Linie die Täuschungshandlung sieht, ist nicht gleich (UA 47, 48); die Unterschiede sind in Urteil nicht dargelegt. Die allgemeinen, zusammengefaßten Angaben über den Inhalt der Schriften genügen umso weniger, als im Urteil nicht etwa nur einheitlich von "Entgiften" die Rede ist, sondern auch von "Vernichten" und "Beseitigen" (vgl. u.a. UA 16, 25, 31, 46, 47, 48, 49, 50, 56, 58); auf die mögliche unterschiedliche Bedeutung dieser Bezeichnungen geht die Strafkammer nicht ein.
Damit fehlen eindeutige Feststellungen zur Täuschungshandlung als Grundlage jedes einzelnen Betrugsfalles. Sie werden insbesondere auch nicht durch den Hinweis ersetzt, daß die Def ihre Kunden darüber informiert habe, die Firma O@W-FiEEE werde künftig alle Härtesalze zur ordnungsmäßigen Entgiftung abnehmen (UA 57); es bleibt unklar, welche Kunden gemeint sind und welche von der Information möglicherweise tatsächlich abweichenden Werbeschriften sie erhalten haben,
c) Keine hinreichende Stütze in den Urtefsgründen findet somit auch die Überzeugung der Strafkammer, alle 260 Kunden hätten aufgrund der täuschenden Werbeschriften (irrtümlich) angenommen, die Angeklagten würden alle Rückstände in einem behördlich genehmigten und geprüften Verfahren "vernichten" (UA 116). In den Urteilsgründen ist zudem die Frage nicht hinreichend geprüft, ob und inwieweit Kunden, die jedenfalls zu einem Teil mit den besonderen Problemen einer Beseitigung der Cyanid-Rückstände vertraut waren, die (falschen) Behauptungen in den Werbeschriften über Art und Weise der Vernichtung und den zur Verfügung stehenden Anlagen geglaubt haben, Allein die Anhörung eines der 260 Kunden (Dr. Reese - UA 89) sowie eines leitenden Angestellten der Dep (Cadorin - UA 90) konnte keine hinreichende Erkenntnis vermitteln. Es hätte mindestens eine größere, repräsentative, Anzahl Kunden dazu gehört werden müssen.
d) Das gilt erst recht für die Frage der Ursächlichkeit der wahrheitswidrigen Werbeversprechen für
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die ihr Vermögen schädigenden Verfügungen der Kunden, Der Angeklagte Mg hat sich u.a. dahin eingelassen, es i den Kunden gleichgültig gewesen, ob die Schadstoffe vernichtet würden oder nicht, da es ihnen nur darauf angekommen sei, diese lästige Fracht loszuwerden (UA 75, 76). Obwohl der Sachverständige Dr. Scholz, dem sie in allen übrigen Punkten gefolgt ist, sich in etwa gleicher Weise ausgesprochen hatte (UA 90), hält die Strafkammer diese Einlassung nach Anhörung allein der bereits angeführten beiden Zeugen aufgrund der "allgemeinen Erwägungen" für widerlegt, daß jeder, der eine Vereinbarung über die Vernichtung von Giftstoffen gegen beachtliches Entgelt schließe, für sein "gutes Geld" auch eine entsprechende Gegenleistung erwarte und daß jeder Unternehmer
so viel Verantwortungsbewußtsein gegenüber der Allgemeinheit besitze, daß er mit dem Verbringen gefährlicher Gifte auf eine Kippe nicht einverstanden sei (UA 89 bis 91). Diese Begründung ist, jedenfalls in ihrem Anspruch auf Allgemeingeltung, nicht haltbar, Daß viele Unternehmer, selbst heute noch, ein solches Verantwortungsbewußtsein nicht besitzen, stellt die Strafkammer selbst fest (UA 16). Was die "Nentsprechende Gegenleistung" angeht, so ist den Urteilsgrlünden eine eindeutige Feststellung der wirklichen Kosten einer Entgiftung und des üblicherweise dafür gezahlten Lohnes nicht zu entnehmen. Ein Vergleich mit den an die Firma Heß für Abnahme "auf Deponie" gezahlten Preise (42,- DM pro Tonne - UA 18) ist nicht möglich, da der Angeklagte nicht nur eine Lagerung der giftigen Rückstände, sondern in Jedem Fall ihre Beseitigung beabsichtigt und praktisch auch bewirkt hat, wenn auch auf ungesetzliche Weise, Die Strafkammer
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wird daher in der neuen Verhandlung durch Befragung mindestens einer größeren Anzahl von Kunden deren wahre Vorstellungen und Erwägungen ermitteln müssen, Die Möglichkeit, daß es einem Teil von ihnen nur darauf angekommen ist, diese lästigen Stoffe loszuwerden, und daß er deshalb den geforderten Preis zugesagt und gezahlt hätte, wenn er gewußt hätte, daß der Angeklagte die Giftstoffe nicht durch die versprochene ordnungsmäßige Entgiftung, sondern durch ungesetzliche Ablagerung in Kippenteichen beseitigen werde, ist jedenfalls von vornherein nicht auszuschließen, Auf die Entscheidung BGHSt 13, 13 wird verwiesen (vgl. auch BGH, Urteile vom 8. Oktober 1957 - 5 StR 366/57 - bei Dallinger MDR 1958, 139 und vom 11. Mai 1966 - 2 StR 32/66 -).
e) Schließlich begegnet das Urteil auch insofern sachlich-rechtlichen Bedenken, als nicht eindeutig dargelegt ist, welcher Schuldumfang der Strafbemessung zugrundegelegt worden ist. Der Betrugsschaden besteht hier nur in dem Unterschied zwischen dem gezahlten und dem üblichen Preis für die vom Angeklagten erbrachten oder beabsichtigten Leistungen. Bei der Strafzumessung dürfen in der neuen Verhandlung außerdem nicht solche Schäden berücksichtigt werden, die auf Werbungen zurückzuführen sind zu einer Zeit, in der die Angeklagten einen Erfolg ihrer Versuche noch als möglich angesehen, einen denkbaren Mißerfolg aber noch nicht gebilligt haben.
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4. Die vorstehenden sachlich-rechtlichen Mängel führen zur Aufhebung der Verurteilung der Angeklagten MB und SCHIED wegen fortgesetzten Betruges. Damit entfällt bei diesen beiden Angeklagten auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergehens gegen § 38 Abs. 1 Nr. 2 WHG, so daß das Urteil, soweit es diese beiden Angeklagten betrifft, im vollen Umfang aufzuheben ist, Ein Anlaß, von der Bestimmung des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Altern. StPO Gebrauch zu machen, besteht nicht,
II. Einer Erörterung der Verfahrensrügen beider Angeklagten und der weiteren Sachbeschwerden bedarf es danach nicht. Folgendes sei jedoch bemerkt:
1. Verfahrensrügen des Angeklagten WB:
a) Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) greift insofern durch, als beanstandet wird, daß zum Betrug nur zwei Zeugen vernommen worden sind, Dazu ist oben unter I 3 c und d das Nötige bereits gesagt. Die Strafkammer ist in der neuen Verhandlung nicht gehindert, aus den Aussagen einer größeren Anzahl von Kunden entsprechende Schlüsse auch auf das Verhalten und die inneren Vorstellungen anderer Kunden zu ziehen. Sie kann aber auch die Verhandlung auf die schwerwiegenden und leichter nach-
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zuweisenden Einzelfälle der fortgesetzten Tat beschränken, wenn die übrigen für den Schuldspruch unerheblich sind und für den Strafausspruch nicht ins Gewicht fallen; dann dürfen allerdings nur die festgestellten Vorgänge dem Schuld- und Strafausspruch zugrunde gelegt werden (vgl. BGH JR 1954, 268; vgl. auch Urteil des Senats vom 3. Februar 1967 - 4 StR 468/66).
b) Sofern es in der neuen Verhandlung für die Beurteilung der strafrechtlichen Tatbestände auf den Wortlaut längerer Werbeschreiben, schriftlicher Angebote, Verträge und anderer Schriftstücke ankommen sollte, empfiehlt es sich, diese Urkunden förmlich zu verlesen (§ 249 StPO). In den übrigen Fällen kann es genügen, dem Angeklagten oder einer anderen geeigneten Beweisperson den Inhalt der Urkunden vorzuhalten und ihre Erklärungen dazu festzustellen; ein solcher Vorgang bedarf nicht der Beurkundung in der Sitzungsniederschrift (vgl. BGHSt 11, 159; BGH, Urteile vom 23. Juli 1970 - 4 StR 234/70 - und vom 8. September 1971 - 2 StR 402/71 - bei Dallinger MDR 1972, 18).
ec) Zur Frage der Verunreinigung des Grundwassers unter dem Betriebsgelände der Firma Ogp-Feiiiw hat die Strafkammer drei Angestellte der Westfälischen Berggewerkschaftskasse Be, Institut für angewandte Geologie, Abteilung Wasserwirtschaft und Hydrologie, nämlich Dr. Bürk, Müller und Geiersbach, außerdem den städtischen Chemiedirektor Dr. Fritsch vom chemischen Untersuchungsamt der Stadt Bochum als Sachverständige gehört. Bisher jedenfalls lassen
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sich keine Anhaltspunkte dafür finden, daß die Sachkunde dieser Sachverständigen zweifelhaft wäre, daß ihre Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgingen oder Widersprüche enthielten oder daß der von der Revision vermißte Hydrologe Prof. Dr. Sortheimer über überlegene Forschungsmittel verfügt (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO; vgl. auch BGHSt 8, 76; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1955
- 1 StR 462/55 - bei Dallinger MDR 1956, 398).
2. Die Verfahrensrügen des Angeklagten Size aus §§ 24h Abs. 2, 261 StPO greifen nicht durch. Über den Inhalt des Vermerks vom 26. Mai 1971 kann der Zeuge Ca gehört worden sein. Im übrigen sind keine Beweismittel angeführt worden, die noch hätten benutzt werden können (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). In Wahrheit wendet sich die Revision nur in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
3. Zu den Sachbeschwerden beider Angeklagten gegen ihre Verurteilung wegen vorsätzlichen Vergehens gegen § 38 Abs. 1 Nr. 2 WHG, die nach den bisherigen Feststellungen im übrigen offensichtlich unbegründet sind, ist lediglich folgendes zu bemerken;
a) Die Strafkammer hat in der neuen Verhandlung Gelegenheit, die von der Revision aufgeworfene Frage der sogen. freien und komplexgebundenen Cyanide sowie eventuelle Widersprüche insoweit (vgl. UA 9, 93) zu klären.
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b) Zur inneren Tatseite sind hinreichende Feststellungen getroffen: Obwohl beide Angeklagte sahen, in welcher Weise die Fässer gelagert wurden und erkannten, daß insbesondere das Auslaufen der gelösten Härtesalze eine große Gefahr für das Grundwasser bedeutete, unternahmen sie nichts, um dem entgegenzuwirken (UA 59). Beide Angeklagten haben das Lagern veranlaßt (UA 120). Beide waren "genauestens über die Gefährlichkeit der ... Stoffe informiert, Schelhorn aufgrund seiner chemischen Kenntnisse und Maluga als Mitinhaber eines Kleinunternehmens, das eigens zu dem Zweck gegründet war, grundwassergefährdende Stoffe .... zu vernichten. Gegen die von ihnen erkannte Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers - sie sahen in welch unverantwortlicher Weise die Fässer gelagert waren -— haben sie aus Gleichgültigkeit bewußt nichts unternommen" (UA 121). Das bedeutet ganz eindeutig: eine tatsächliche Verunreinigung mindestens billigend in Kauf genommen.
c) Auch die gegen die Annahme der vorsätzlichen : Ordnungswidrigkeit nach den §§ 26 Abs. 2, 34 Abs, 2, 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG von den Angeklagten vorgebrachten Bedenken sind offensichtlich unbegründet.
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B. K R und Sc :
I. Verfahrensrügen:
1. Die Verfahrensrügen der Angeklagten KB und REED sind nicht näher ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Verfahrensrügen des Angeklagten SCHERER gehen fehl;
a) Auf die von der Revision vermißte Vernehmung des Zeugen Br ist nach der Sitzungsniederschrift "allseits verzichtet" worden (HA Bd. III Bl. 37). Dafür, daß sich der Strafkammer die Anhörung dieses Zeugen gleichwohl hätte aufdrängen müssen, sind keine Gründe ersichtlich. In sein Wissen war lediglich die Behauptung gestellt, daß der Belastungszeuge Fe» nach einem bestimmten Vorfall keine Verletzungen aufgewiesen, insbesondere nicht am Kinn geblutet habe (HA Bd. III Bl. 16 ff). Von dem Gegenteil dieser Behauptung ist die Strafkammer im Urteil aber auch nicht ausgegangen; sie hat lediglich angenommen, daß der Beschwerdeführer Sch den schwerkörperbeschädigten Zeugen rg» "angegriffen" habe, nicht etwa umgekehrt Fr» den Scip (UA 109, 110). Die Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Aussage des Zeugen Fe war allein ihre Sache. Rechtsfehler insoweit läßt das Urteil nicht erkennen.
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b) Die Zeugen CUP, AiEB und Schn sind nach der Sitzungsniederschrift vereidigt wor-
den (HA Bd. III Bl. 8 ff); die offenbar auf einem Versehen beruhenden entgegenstehenden Angaben im Urteil (UA 72) betreffend Ai und Schi sind deshalb, wie die Revision zutreffend vorbringt, ohne Bedeutung.
Gleichwohl geht die Rüge fehl, diese Zeugen hätten - wie beispielsweise auch der Zeuge Fig - nicht vereidigt werden dürfen, weil sie der Beteiligung an der Ordnungswidrigkeit verdächtig seien (§ 60 Nr. 2 StPO).
Weder im Urteil, noch in der Sitzungsniederschrift noch irgendwo anders findet sich eine Stütze für die Behauptung, daß diese Zeugen verdächtig seien, sich in strafbarer Weise an den Taten der Angeklagten beteiligt zu haben. Daß der Zeuge AigW@vor seiner Aussage nach § 55 StPO belehrt worden ist, besagt nichts Gegenteiliges; maßgebend war die Sachlage im Zeitpunkt seiner Vereidigung, also nach seiner Aussage.
c) Die geschiedene Ehefrau des Mitangeklagten RB ist zwar vor ihrer Vereidigung nicht nach § 63 StPO belehrt worden (HA Bd. III Bl. 52). Auf diesen Verfahrensverstoß beruht die Verurteilung des Beschwerdeführers SCHE jedoch nicht. Frau Rep ist im Urteil nicht erwähnt, nicht einmal bei der üblichen zusammenfassenden Aufzählung der Beweismittel.
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II. Die Sachbeschwerden dieser Angeklagten sind offensichtlich unbegründet.
Meyer Mayr Spiegel
Hürxthal Buddenberg