Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 19.12.1952 – 1 StR 365/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2320 071
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Ehefrau J.sefine v EEE aus ME.
geboren am EEE 1912 in v@®,
wegen Mordes
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz f Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bunäesrichter Dr. dagüsel
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwait Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter «> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntz
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts München I vom 25. Oktober 1951 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
gründe§
Die zur Tatzeit 37jährige Angeklagte ist die Ehefrau eines Diplomingenieurs. Der Ehe entstammen drei Söhne. Sie war ungestört, bis der Ehemann im Jahre 1945 ein Liebesverhältnis mit Frau K. anknüpfte, das bis zu ihrem Tode am 10. Juli 1949 andauerte. Die Angeklagte schöpfte allmählich Verdacht, aber erst im August 1948 gewann sie Gewissheit. Im Interesse der Ehe und der Kinder brachte sie es nicht über sich, sich die Tiefe des ehelichen Zerwürfnisses einzugestehen. Sie hoffte, den Mann zurückzugewinnen. Ihre Widerstandskraft litt darunter; immer hEufiger geriet sie "an den Rand der Verzweiflung", zumal sie sich nicht in heftigen äusseren Entladungen zu entspannen vermag. Es kam schliesslich zu Erregungsanfällen mit Bewusstlosigkeit und Blasenschwäche, zu einer "reaktiven Verstimmung", bedingt durch die fortdauernde starke seelische Spannung der Angeklagten. Nach einer vermeintlicnen Besserung des Eheverhältnisses geriet die Angeklagte schliesslich. als sie ihren Irrtum einsehen musste, in seelische Hochspannung. Als Frau K. sie am 10. Juli 1949 unvermittelt aufsuchte, in der Ehewohnung mit Vorwürfen überhäufte, ihr Einzelheiten der Liebesbeziehung zu "vg vorhielt und auch auf die körperlichen Beziehungen der Ehegatten zueinander anspielte, schlug die Angeklagte sie mit mehreren Hammerschlägen nieder und wand ihr dann eine herumliegende Papierschnur dreimal um den Hals, so dass sie erstickte.
Die Angeklagte ist von der Anklage des Mordes freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. j j j
‘deutlich begrenzte Gedächtnislücke, in der einzelne Inseln
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Der Freispruch beruht auf den folgenden gerichtlichen Feststellungen und vom Gericht gebilligten Erwägungen des psychiatrischen Sachverständigen. Als die K. ihre geschlechtliche Überlegenheit betonte, kam es zur "elementaren Entladung der bei der Angeklagten aufgestauten Wut"; ihr Bewusstsein war gestört, sie ergriff den Hammer, stürzte wild auf die K. los und schlug ihr auf den Kopf, "damit sie endlich still sein solie". In einem kurzen Geraufe schlug sie die K. dann noch mehrfach auf den Kopf. Beide Frauen fielen zu Boden. Dann, möglicherweise aber nicht sofort, ist es zur Drosselung gekommen. Die Bewusstseinsstörung der Angeklagten hat noch iänger angehalten; ihre Erinnerung setzte erst bei den Rufen ihrer Kinder wieder ein, Diese Tatfeststellungen ergänzt das Schwurgericht durch die unwiderlegte und für wahr gehaltene Einlassung der Angeklagten. ihre Erinnerung "reiche nur bis zu den Hammerschlägen und setze dann aus", Sie wisse noch, dass sie nach dem Salzfass gesucht. dabei die Werkzeugschublade geöffnet, den Iiammer gesehen und "auch schon zugeschlagen" habe, um die K zum Schweigen zu bringen. Wenn sie bei den Vernehmungen den Gebrauch der Schnur zugegeben und näher geschildert habe, so beruhe dies auf nachträglicher Kombination. Übereinstimmend mit dem Sachverständigen führt das Urteil dann aus, die Tat sei eine abnorme Erlebnisreaktion eines geistesgesunden, charakterlich normalen Menschen; sie beruhe auf hochgradigem elementarem Affektsturm von besonders grosser Gewalt; schon beim Ergreifen des Hammers sei das Bewusstsein der Angeklagten durch einen hochgradigen, affektiven Dämmerzustand gestört gewesen. Bezeichnend dafür sei eine
des Erinnerns mehr oder weniger deutlich erhalten bleiben könnten. Die weitere Aufklärung des Tatvorgangs sei nicht mehr möglich, auch nicht, ob vorübergehend echte Bewusstlosigkeit bestanden habe. Ein affektiv bedingter Dämmerzustand schliesse weitgehende relative Besonnenheit und die Vornahme verwickelter Handlungen (Drosselung) trotz der Bewusstseinsstörung nicht aus, Beide Gewaltakte - die Hammerschläge und das Erdrosseln - bildeten nach ärztiicher und gerichtlicher Überzeugung eine Einheit, die durch das gleiche Angriffsobjekt, den örtlichen und zeit-Zichen Zusammenhang sowie durch die übergreifende Erinnerungstrübung der Angeklagten in Erscheinung trete
und deshalb auch - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - einheitlicher Beurteilung unterliegen müsse, Die starke Bewusstseinsstörung habe schon die Fähigkeit der Angeklag ten, das Unerlaubte ihrer Gewaltanwendung einzusehen, zumindest erheblich vermindert, möglicherweise ganz ausgeschlossen. Ihre früheren, zum Teil schweren Anfälle, ausserdem anhaltende, zerrüttende Schlaflosigkeit und eine seelisch wichtige Störung der Schilddrüse (Thyrectoxikose) legten einen der seltenen Fälle gänzlicher Bewusstseinsstörung durch übermächtigen Affekt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nahe. Demgemäss hat das Schwurgericht zugunsten der Angeklagten den § 51 Abs 1 StGB angewandt.
Diese Begründung des Freispruchs enthält keinen Rechtsverstoss.
Dass es Fälle eines starken, unverschuldeten Zornaffekts mit völliger Bewusstseinsstörung im Sinne strafrechtlicher
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Unverantwortlichkeit (§ 51 Abs 1 StGB) gibt, hat die Rachtsprechung anerkannt (OGHSt 3, 19; 3, 82). Auch der erkennende Senat hat dies ausgesprochen (1 StR 119/52 vom 1. Juli 1952), Dabei kann es sich stets nur um höchst seltene Fälle handeln, deren sorgfältige psychologische Untersuchung erforderlich ist. Diese Rechtsprechung begründet keine Ausweitung des § 51 Abs 1 im Sinne entschuldigender Wirkung beliebiger, beherrschbarer Zornaffekte. Grundsätzlich ist jedermann zur Beherrschung seiner Impulse und Triebe verpflichtet und für ein Versagen dabei verantwortlich. Daran ist festzuhalten. Wer hemmungslos einer Neigung zu heftigen £üntladungen nachgibt, obwohl er sie durch vernünftige Selbstzügelung bekämpfen könnte, verschuldet dadurch eine seelische Fehlentwicklung. Ihm muss schon eus rechtspolitischen Gründen seine Pflicht und Fähigkeit zur Selbstzügelung entgegengehalten werden. Hier scheiden diese Erwägungen jedoch aus; sie dienen nur der Klarstellung einer beiläufigen Bemerkung des Urteils. Denn das Schwurgericht nimmt mit dem psychiatrischen Sachverständigen einen schuldlcosen Zornaffekt der Angeklagten bei der Tat an. Daran ist das Revisionsgericht gebunden,
Für sich allein wäre die Änsicht des Schwurgerichts und des Sachverständigen, beide Tatakte - die Hammerschläge und das Drosseln - bildeten örtlich, zeitlich und nach ihrem Gegenstand eine untrennbare äinheit und könnten deher nur einleitlich beurteilt werden, nicht zwingend. Die Bcurteilung einer mehraktigen Tat nach den einheitlichen Regeln und Erkenntnissen der Seelenkunde zwingt nicht unbedingt dazu, für beide Tatalite stets denselben Verantwortlichkeitsgrad anzunehmen. Indessen braucht darauf
hier nicht weiter eingegangen zu werden. Denn nach dem Cesamtinhalt der Urteilsgründe ist nicht zu bezweifeln, dass der Sachverständige und das Schwurgericht die nicht fernliegende Möglichkeit einer verschiedenen Beurteilung der einzeinen Tatakte bei der Prüfung der Verantwortlichkeit der Angeklagten beachtet und berücksichtigt haben. Damit steht aber fest, dass die Angeklagte vom Beginn
der Tat bis zu ihrem ände unwiderlegbar zurechnungsanfährg gewesen sein kann.
Die Einwendung der Revision, bei der ersten Vernehmung weniger als einen Tag nach der Tat habe die Angeklagte den Hergang gegenüber dem Kriminalkommissar KB aus den Gedächtnis noch erheblich deutlicher geschildert als später, greift ebenfalls nicht durch. Das Schwurgericht hat KEEEED in ier !iauptverhandlung als Zeugen gehört und das
Erpetnis arniner Verhöre mit ihm erörtert. We Ist nieht arsichtlich, was es zur Aufklärung der Tat noch weiter hätte tun sollen, nachdem es die Überzeugung erlangt hatte, dass die Angeklagte, soweit sie sich der Vorgänge entsinne, glaubwürdig sei, dass sie aber einen Teil ihrer polizeilichen Angaben nur auf Grund nachträglicher Kombination gemacht habe. ine Verletzung des § 244 Abs 2 StPO liegt
hierin nicht,
Ebensowenig ist § 264 StPO verletzt. Die Revision macht hierzu geltend, das Schwurgericht habe die im Urteil enthaltenen Einzelheiten über die wissenschaftliche Tätig-
keit und besondere Sachkunde des Sachverständigen Prof. Dr. M.
mangels Erörterung in der Hauptverhandlung nicht verwerten dürfen. Das Urteil ergibt das Gegenteil. Im übrigen bezwei-Telt die Revision die hervorragende Sachkunde des Gutachters
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‘gar nicht, wie aus der Revisionsbegründung und aus der dienstlichen Erklärung des Anklagevertreters hervorgeht, Die Staatsanwaltschaft ist nur mit dem Ergebnis des Gut-- achtens des Sachverständigen nicht einverstanden. Das ist aber kein Grund zur Anhörung eines weiteren Gutachters, zumal nicht ersichtlich ist, dass das Schwurgericht davon weitere Aufklärung hätte erwarten können. Dass ein anderer Gutachter über überlegene sorschungsmittel verfüge, hat die Revision nicht ausreichend dargetan. Die Revision konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Der Oberbundesanwalt hatte Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.
Richter Dr. Peetz Dr. Geier mit dem Vermerk, dass Bundesrichter Glanzmann Tagusch
durch Urlaubsabwesenheit verhindert ist, seine Unterschrift beizufügen.