Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 06.08.1969 – 4 StR 126/69
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
2119 04€ StPO §§ 80, 244 Abs. 4 Satz 2 Der psychologische Sachverständige, der einen nicht oder nur mangelhaft deutsch sprechenden Ausländer zu begutachten hat, muß nach eigenem Ermessen entscheiden, ob er einen Dolmetscher hinzuzieht oder ob er die Exploration einem anderen Sachverständigen überläßt, der die Muttersprache des Untersuchten beherrscht.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein
2119 04€
StPO §§ 80, 244 Abs. 4 Satz 2
Der psychologische Sachverständige, der einen nicht oder nur mangelhaft deutsch sprechenden Ausländer zu begutachten hat, muß nach eigenem Ermessen entscheiden, ob er einen Dolmetscher hinzuzieht oder ob er die Exploration einem anderen Sachverständigen überläßt, der die Muttersprache des Untersuchten beherrscht.
BGH, Urt. v. 6. August 1969 - 4 StR 126/69 - LG Münster
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 126/69 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Wilbelm C EEE zus CEEEEED-GEBE, geboren am EEE 1937 ir AED,
wegen tätlicher Beleidigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Börtzler
Mayr
Dr. Sanders
Dr. Dr. Spiegel
als beisitzende Richter,
Bundesanvalt EEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EEE: GEEEEEED:
als Verteidiger,
Justizangestellter >
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 6. November 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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-3-
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen tätlicher Beleidigung in Tateinheit mit einfacher Beleidigung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sowohl des förmlichen wie des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen
Sämtliche Verfahrensrügen sind unbegründet. Bereits der Generalbundesanwalt hat dies in der Begründung seines Antrags auf Beschlußverwerfung vom 19.6.1969 überzeugend und rechtsirrtumsfrei dargetan. Da dieser Antrag dem Verteidiger des Angeklagten zugestellt worden ist, kann sich der Senat bei der Behandlung der Rügen im einzelnen kurz fassen:
a) Der gerügte Verstoß gegen §§ 244, 81 co StPO liegt nicht vor. Die Strafkammer hat die von der Verteidigung zum Nachweis einer nicht erfolgten Defloration angeregte Narkoseuntersuchung der 14-jährigen Zeugin, die diese verweigert hatte, zu Recht als unzumutbar abgelehnt. Der Generalbundesanwalt führt in seinem Antrag zutreffend aus, daß erfahrungsgemäß jedes Narkosemittel zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit führen könne (vgl. Ponsold,
2. Aufl. S. 546). Nach den Feststellungen des Urteils
(UA S. 16) war im übrigen bei einer erneuten Untersuchung im Intimbereich der iberaus mißtrauisch und ängstlich gewordenen kindlichen Zeugin (vgl. UA S. 8) mit einer seelischen Schädigung zu rechnen. Auch der weitere Hinweis des Generalbundesanwalts, zur Feststellung der Glaub-
würdigkeit einer Zeugenaussage sei die Anordnung einer Untersuchung nach § 81 c StPO bei fehlender Einwilligung des Betroffenen ohnehin unzulässig, ist richtig (vgl. BGHSt 14, 21, 23; Loewe/Rosenberg Anm. 7 zu § 81 c StPO m. w. Hinw.). Im übrigen hat sich die von der Strafkammer vorgenommene Untersteilung, Maria sei nicht defloriert worden, nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt, auch nicht bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit (vgl. UA S. 12/13, 17).
b) Die Begründung, mit der das Landgericht den Hilfsbeweisamtrag, die Zeugin noch durch einen "italienisch sprechenden" psychologischen Sachverständigen auf ihre Glaubwürdigkeit untersuchen zu lassen, abgelehnt hat, entspricht dem Gesetz. Die Sachverständige Nüsing hatte sich bei der Befragung und Anhörung des Kindes einer beeidigten Dolmetscherin bedient. Der Bundesgerichtshof hat, dem Reichsgericht folgend, wiederholt ausgesprochen, es entspreche dem Grundgedanken des § § 0 StPO, daß es dem pflichtgemäßen Ermessen des Sachverständigen überlassen bleiben müsse, auf welchem Weg und auf Grund welcher Unterlagen er sein Gutachten erarbeitet (vgl. 4 StR 308/56 vom 25.10.1956; 4 StR 80/63 vom 5.4.1963; 1 StR 296/65 vom 21.9.1965). Das muß auch gelten hinsichtlich der Art und Weise, wie der Sachverständige eine Verständigung zwischen sich und der anderssprachigen Untersuchungsperson herbeiführt. Er hat es in der Hand, die Anhörung des Zeugen ganz an einen dessen Muttersprache Sprechenden abzugeben; er kann sie aber auch selbst durchführen, indem er sich dazu eines Dolmetschers als Verständigungs- | mittel bedient, wenn er das im gegebenen Fall für ausreichend hält. Der hier beschrittene Weg, nämlich die Beiziehung einer italienisch übersetzenden Dolmetscherin,
war also gangbar. Seine Wahl war eine der Sachverständigen zukommende und von ihr selbständig auf Grund eigener Sachkunde zu verantwortende Entscheidung. Diese könnte von der Revision nur dann angegriffen werden, wenn die Sachverständige dabei unsachgemäß oder unsorgfältig vorgegangen wäre, etwa wenn die Sprachkunde oder das Einfühlungsvermögen der Dolmetscherin zu bemängeln gewesen wäre. In dieser Richtung hat jedoch weder die Revision etwas vorgetragen noch läßt das Urteil Besorgnis aufkommen. Die Feststellung auf UA S. 8, daß keine Mißverständnisse auf Grund der Sprachschwierigkeiten entstanden sind, wurde vom Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt.
c) Auch die sehr ausführliche Begründung, mit der das Landgericht den Beweisamtrag, zur Frage der Glaubwürdigkeit des Kindes noch das Gutachten eines "Psychologenteams" einzuholen, abgelehnt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Da die Sachkunde der Sachverständigen Nüsing für das Gericht nicht zweifelhaft war und da die Verteidigung nichts für ihre Ansicht vortragen konnte, daß schon "die Tatsache der Zusammenarbeit" einer solchen Gruppe ein überlegenes Forschungsmittel i. S. des § 244 Abs. 4 StPO darstelle, hat das Landgericht den Beweisamtrag zu Recht abgelehnt (vgl. außer den bereits vom Generalbundesanwalt angeführten unveröffentlichten Entscheidungen BGH 1 StR 462/55 vom 15.12.1955 und 4 StR 250/68 vom 13.9.1968 noch BGH VRS 32, 266).
d) Die Vereidigung des Zeugen Bevilaque verstößt nicht gegen § 60 Nr. 3 StPO. Für eine strafbare Mitwirkung des Zeugen an der Tat des Angeklagten ist dem
Urteil nichts zu entnehmen. Das Vorbringen der Revision widerspricht eindeutig den vom Landgericht getroffenen Feststellungen.
2. Die Sachrüge
Auch die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das gilt sowohl für die umfassende Beweiswürdigung wie für die rechtliche Einoränung der Tat des Angeklagten. Da die Strafzumessungsgründe ebenfalls keinen Rechtsmangel aufweisen, war die Revision insgesamt zu verwerfen.
Rotberg Börtzler Mayr Sanders Spiegel