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BGH Entscheidung vom 05.04.1955 – 1 StR 63/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache 2255 09

gegen

1.) den Buchbinder Lucian M ur aus Ste geboren an. ED BB in ,

2.) den Handwerker Dimytro C aus St geboren an @. «mm a — ; j

beide zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u.a.

hat der 1. Strafsenat. des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz

als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger

als beisitzende Richter, ‚Oberstaatsanwalt Dr. (EEE

als Vertreter der ‚Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: '

Die Revisionen der Angeklagten MB und CO gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 16. Oktober 1954 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Den Angeklagten wird die seit dem 17. Oktober 1954 erlittene Untersuckungshaft, soweit sie drei \onate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat die Angeklagten als gefährliche Gewohnheitsverbrecher verurteilt, und zwar MOB wesen schweren Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen eines versuchten schweren Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus, > unter Freisprechung im übrigen wegen zweier vollendeter und eines versuchten Verbrechens des schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesanmtstrafe

--—— -von-vier.Jahren. sechs l/onaten Zuchthaus. Die. Strafkammer _ het ferner hinsichtlich der beiden Angeklagten die Sicherungsverwahrung angeordnet, auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt und den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von je drei Jahren ausgesprochen.

Die Rechtsmittel der beiden 3eschwerdeführer, mit denen sie die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügen, haben keinen Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten Me:

Der Beschwerdeführer hat das Urteil zum Schuldspruch nur im Falle Geiger (Fall II 3) angefochten; im übrigen hat er sein Rechtsmittel in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt.

1.) Verfahrensrügen:

8) Der Angeklagte macht geltend, § 257 StPO sei nicht voll beachtet worden. An den Verhandlungstagen vom 27. September, 8. und 16. Oktober 1954 habe jeweils ein anderer Urkundsbeanter teilgenommen, der Vermerk in der Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 1954, dass § 257 StPO beachtet wurde, decke daher nicht die Unterlassung vom

27. September und 8. Oktober 1954.

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Die Rüge kann keinen Erfolg haben. § 257 StPO ist eine Ordnungsvorschrift. Ihre Verletzung kann die Revision nicht begründen (RGSt 42, 168; BGH 1 StR 170/51 vom 8. Mai 1951). Ausveislich der Sitzungsniederschrift hatte der Angeklagte das letzte Wort. \

b) Die Ablehnung des Beweisamtrags, im Anwesen der Frau Ge» (Fall II 3 des Urteils) einen Augenschein einzunehmen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dass die Straf-

.kammer bei der Entscheidung ihr Ermessen missbraucht oder

die ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzt hätte, ist nicht ersichtlich.

Das Landgericht hat auch rechtlich bedenkenfrei den in diesem Zusammenhang gestellten Antrag, eine Auskunft Über die Witterungsverhältnisse am Tattag und zur Tatzeit bein Vetteraut einzuholen, abgelehnt. Es durfte bei der gegebenen Sachlage davon ausgehen, dass die Auskunft für die Entscheidung ohne 3edeutung ist.

e) Zu der Hauptverhandlung war auch der Hilfsarbeiter TEEEB als Zeuge geladen. Er war von der Kriminalpolizei als V-Mann verwendet worden und hatte ihr Angaben über die Beteiligung der beiden Angeklagten an Diebstählen gemacht. In der Hauptverhandlung verweigerte er das Zeugnis. Die Strefkemmer sah davon ab, gegen ihn gemäss § 70 Abs 1 StPO eine Strafe zu verhängen, da für seine Zeugnisverweigerung unter den gegebenen Umständen, nämlich der akuten Gefahr für Leib oder Leben des Zeugen für den Fall der Aussage, ein gesetzlicher Grund gegeben erscheine (§ 54 StGB). Es handle sich bei den Angeklagten und bei den Zeugen um Polen, die einem Kreis von polnischen Heimatlosen angehörten, der weitgehend schwer kriminell sei, und bei dem im Hinblick auf die enge "Verfilzung" des Kreises mit gewalttätigen Reaktionen zu rechnen sei, wenn ein Angehöriger von einen

anderen Angehörigen dieses Kreises belastet werde. Die Strafkammer vernahm die Polizeibeanten > und VE u.a.

auch über die Angseben, die WB ihnen gegenüber über die Beteiligung der Angeklagten an Diebstählen gemacht hatte.

Das war entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zulässig. Grundsätzlich bestehen gegen die Vernehmung der Verhörspersonen aus dem Gesichtspunkt des § 250 StPO keine Bedenken (BGHSt 6, 209). Die Zeugnisverweigerung des Te stand. der Vernehmung der Verhörsperson nicht entgegen. Tu> hatte kein Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne des § 52 StPO; § 252 StPO hinderte daher nicht die Verwertung seiner früheren Aussagen (BGH aaO Seite 211); § 244 Abs 2 StPO gebot sie.

Inwieweit den früheren Angaben des TEE Glauben geschenkt werden konnte, hatte die Strafkammer zu beurteilen. Sie war sich der Schwierigkeit dieser Frage durchaus bewusst und hat sie eingehend geprüft. Einen Rechtsfehler lässt die Beweiswürdigung nicht erkennen. Das Landgericht hat auch rechtlich bedenkenfrei den Beweisamtrag abgelehnt, einen Aktenvermerk, den der Polizeibeamte CB über die Person und die Glaubwürdigkeit des Zeugen TB anfertigte, zu verlesen, da der Vermerk ein Leumundszeugnis enthalte. Der Zeuge CD wurde überdies in der Hauptverhandlung vernommen.

&) Soweit der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit des Zeugen HM angreift, ist die Rüge unzulässig (§ 337 StPO). 2.) Sachrüge:

Die rechtlich bedenkenfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch auch im Falle Ge.

Die Strafkammer hat ferner ohne Rechtsirrtum den Angeklagten MED als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher

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verurteilt und die Notwendigkeit von Sicherungsverwahrung bejaht. Der Strafausspruch ist auch ım übri,en rechtlich nıcht zu beanstanden. Das gilt auch für die Nichtanrechnung der Untersuchun.shaft.

Die Revision des Beschwerdeführers SB ist nach alledem zu verwerfen.

II. Die Revision des Anseklagten CB:

1.) Verfahrensrügen:

a) Der-Gerichtsbeschluss, den Beschwerdeführer während der Vernehmung der Zeugen EB und TED aus dem Sitzungssaal abtreten zu lassen, war zulässig (§ 247 Abs 1 StPO),

da die Strafkammer befürchtete, dass die Zeugen in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen würden.

Der Angeklagte rügt ferner, dass er über die Aussagen, die die genannten Zeugen in seiner Abwesenheit machten, mangelhaft unterrichtet worden sei, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, Einzelheiten und scheinbare Widersprüche sofort aufzuklären. Soweit sich die Rüge auf die Vernehmung des Zeugen Ti bezieht, geht sie offensichtlich fehl, da er ausweislich der Sitzungsniederschrift keine Aussage zur Sache gemacht hat, was dem Angeklagten »ekanntgegeben wurde. Nach der Sitzungsniederschrift eröffnete der Vorsitzende dem Beschwerdeführer auch alsbald nach der Vernehmung des Zeugen HB den wesentlichen Inhalt dieser Aussage. Die Unterrichtung wurde von keinem Verfahrensbeteiligten beanstandet, ein Gerichtsbeschluss auf ihre Ergänzung wurde nicht herbeigeführt. Die Rüge,

8 338 ir 8 StPO sei verletzt, kann daher schon deshalb

keinen Erfolg haben, weil sie sich nicht gegen einen Gerichtsbeschluss, sondern gegen die Verhandlungsleitung des Vorsitzenden richtet. Im übrigen hat der Beschwerdeführer nicht ausgeführt. in welchen Punkten die Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Zeugenaussage unvollständig gewesen sein soll.

b) Auch die Rüge, § 172 GVG sei verletzt, weil während der Vernelmung der Zeugen HD. TED sowie der Polizeibeanten CE, ED und Sta die Öffentlichkeit aus-

geschlossen worden sei, ist unbegründet-

Die Vernehnung des Zeugen HOW erfolgte ausweislich der Sitzungsniederschrift in öffentlicher Sitzung.

Für die Dauer der Vernehmung des Zeugen T> wurde die Öffentlichkeit durch Gerichtsbeschluss ausgeschlossen mit der. Begründung, es könnten dem Zeugen bei wahrheitsgemässen Aussagen in Öffentlicher Sitzung Gefahren für Leib und Leben erwachsen von Personen, die mit den Angeklagten befreundet und im Zuhörerraum anweserd sind. Der Beschluss ist nicht zu beanstanden (BGHSt 3, 344). da nach der uberzeugung der Strafkammer eine Gefährdung der Öffentlichen Ordnung zu besorgen war.

Soweit während der Vernehmung der Polizeibeanten Cl, N und SEE ie Öffentlichkeit durch Gerichtsbeschluss ausgeschlorsen war, ist die Anordnung rechtlich bedenkenfrei.- Sie erfolgte wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, die das Landgericht u.a. deshalb als möglich ansah, weil durch die Vernehmung der Folizeibeamten in öffentlicher Sitzung Massnahmen der Verbrechensverfolgung, die vor der Öffentlichkeit geheimzuhalten sind, preisgegeben worden wären,

c) Die Rüge der Verletzung des § 257 StPO Kann keinen Er- £olg haben (vgl I 1a).

a) Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoss gesen § 254 Abs 1 und 2, % 255 StPO geltend macht, wendet er sich, wie die Revisionsbegründung ergibt, dagegen, dass ein Vorhalt des Vorsitzenden an den Zeugen HB und des letzteren Antwort nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen

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wurden, obwohl der Beschwerdeführer dies beantragt haben will. Der Angeklagte macht demnach die Unvollständigkeit der Sitzungsniederschrift geltend. Eine derartige Rüge ist ungeeignet, die Revision zu begründen (z.B. RGSt 42, 170).

e) Die Rüge der Verletzung des "§ 245 Abs 1 StPO" ist so unklar ausgeführt, dass nicht ersichtlich ist, welchen Nangeil der Beschwerdeführer geltend machen will. Soweit er die rechtlich bedenkenfreie Beweiswürdigung angreifen sollte, wäre dies unzulässig (§ 337 StPO). Auch § 267 Abs 1 StPO ist nicht verletzt, da die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen das Landgericht .die

gesetzlichen lierkmale der strafbaren Handlung gefunden hat.

Soweit der Angeklagte in diesem Zusammenhang vorbringt, der von ihm im Schriftsatz vom 1. Oktober 1954 gestellte Beweisamtrag sei hinsichtlich Ziffer 5 nicht erledigt noch überhaupt beschieden worden, ist die Rüge unzulässig, da sie offensichtlich nicht den Erfordernissen des § 344 Abs 2 StPO entspricht (vgl BGHSt 3, 213). j

£f) Wenn der Staatsanwalt oder die Polizeibeamten CÜEE> und N@B, während sich das Gericht nach Ausschluss der Öffentlichkeit zu einer Beratung zurückgezogen hatte, den Zeugen TED "zwischen Tür und Angel des Sitzungssaals"

ins Gespräch gezogen haben sollten, so würde hierin entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine "Verletzung der §§ 172 ££ GVa" liegen.

&) Die Ablehnung des vom Verteidiger des Angeklagten “EEE gestellten Beweisamtregsauf Einnahme eines Augenscheins und Erholung einer Auskunft des Wetteramts ist recht-

lich nicht zu beanstanden (siehe I 1b).

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Im übrigen entspricht die Rüge der Verletzung des § 244 abs 2 StPO nicht den Erfordernissen des § 344 Abs 2 StPO.

h) 8136 a StPO ist nicht verletzt. Er bezieht sich nur auf die Vernehmung des Beschuldisten. Dass auf ihn in unzulässiger leise eingewirkt worden sei, macht der Beschwerdeführer selbst nicht geltend. Soweit der Angeklagte vorbringt, die Zeugen (V-Leute) TWP und ip hätten ihre Aussagen gegenüber der Polizei nioht frei abgegeben, und damit eine Verletzung der §§ 163 Abs 2, 69 Abs 3 in

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Verbindung mit § 136 a StPO rügen will, ist eine ünzulässigs Beeinträchtigung der Freiheit der \Willensentschliessung und der Willensbetätigung der Zeugen nicht dargetan.

i) Ein Antrag, das Verfahren auszusetzen "bis die verschiedenen widersprechenden beeidigten Aussagen geklärt worden sind", wurde in der Hauptverhandlung von keiner Seite gestellt. Für das Landgericht bestand hierzu auch kein Anlass. _s hatte selbst über die Glaubwürdigkeit der Zeugen und ihrer Aussagen zu entscheiden.

k) § 250 StPO ist nicht verletzt.

Das Landgericht durfte die Polizeibeamten, die den Zeugen HEMD una TB vernommen hatten, über den Inhalt ‚, der Aussagen hören, die die Zeugen vor ihnen erstattet hatten. Auf Abschnitt I 1 c wird Bezug genommen.

Die Rüge der Verletzung des § 70 StPO ist unbegründet. Der Angeklagte hat keinen Anspruch darauf, dass das Landgericht gegen den Zeugen TIP eine Orädnungsstrafe aussprach oder die Beugehaft anoränete (RGSt 57, 29; 59, 248, 250).

l.) Die im Schriftsatz vom 28. Dezember 1954 enthaltenen Verfahrensrügen kann das Revisionsgericht nicht berücksichtigen, da sie verspätet vorgebracht sind (§ 345 Abs 1 StPO).

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Im übrigen greift der Beschwerdeführer im wesentlichen nur in unzulässiger Weise die rechtlich nicht zu beanstandende

Beweiswürdigung an j 2.) Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.

Dr. Peetz Mantel Hübner 1 Dr. Mannzen Dr. Hengsberger