Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1475 Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1475#abs-1 (1) Die Ehegatten haben zunächst die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so müssen die Ehegatten zurückbehalten, was zur Berichtigung dieser Verbindlichkeit erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1475#abs-2 (2) Fällt eine Gesamtgutsverbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten allein zur Last, so kann dieser nicht verlangen, dass die Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut berichtigt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1475#abs-3 (3) Das Gesamtgut ist in Geld umzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 1475 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 31.01.2007 – XII ZR 131/04Zitiert von 1
- OLG Oldenburg, 14.12.2010 – 11 UF 1/10
- BGH, 22.01.1955 – 1 StR 333/53Zitiert von 1
- OLG Hamm, 26.11.2024 – 11 UF 13/24
- OLG Zweibrücken, 15.06.2004 – 5 UF 20/04Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.