Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1475 Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1475#abs-1 (1) Die Ehegatten haben zunächst die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so müssen die Ehegatten zurückbehalten, was zur Berichtigung dieser Verbindlichkeit erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1475#abs-2 (2) Fällt eine Gesamtgutsverbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten allein zur Last, so kann dieser nicht verlangen, dass die Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut berichtigt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1475#abs-3 (3) Das Gesamtgut ist in Geld umzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen.

§ 1474 § 1476