Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1459 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1459#abs-1 (1) Die Gläubiger eines Ehegatten können, soweit sich aus den §§ 1460 bis 1462 nichts anderes ergibt, aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1459#abs-2 (2) Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten haften die Ehegatten auch persönlich als Gesamtschuldner. Fallen die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zur Last, so erlischt die Verbindlichkeit des anderen Ehegatten mit der Beendigung der Gütergemeinschaft.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 1459 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Zweibrücken, 04.03.2009 – 3 W 38/09Zitiert von 8
- BGH, 21.07.2020 – 2 StR 99/19Gläubigerbegünstigung: Legitime rechtsgeschäftliche Handlungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens; berufstypische Handlungen eines Rechtsanwalts als strafbare Beihilfe; strafbare Teilnahme des begünstigten GläubigersZitiert von 3
- BGH, 22.01.1955 – 1 StR 333/53Zitiert von 1
- VG Augsburg, 29.03.2023 – Au 4 K 22.1933
- VG Regensburg, 18.01.2022 – RN 2 V 20.367Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.