Entscheidungen zu § 1443 BGB
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BGH, 22.01.1955 – 1 StR 333/53
Leitsatz Eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten darf auch dann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn infolge Anrechnung von: Untersuchungshaft ein Strafrest von neun Monaten oder weniger zu verbüssen bleibt.