Rechtsprechung / § 1443 BGB

Entscheidungen zu § 1443 BGB

1 Entscheidungen · Prozesskosten

  1. BGH, 22.01.1955 – 1 StR 333/53

    Leitsatz Eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten darf auch dann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn infolge Anrechnung von: Untersuchungshaft ein Strafrest von neun Monaten oder weniger zu verbüssen bleibt.