§ 811 Unpfändbare Sachen und Tiere
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 124
Nach Gewicht
- BGH, 10.08.2022 – VII ZB 5/22Pfändbarkeit eines Pkw bei psychischer Erkrankung des SchuldnersZitiert von 2
- BGH, 28.01.2010 – VII ZB 16/09Zwangsvollstreckung: Pfändbarkeit eines zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Ehegatten benötigten PkwZitiert von 4
- BGH, 19.03.2004 – IXa ZB 321/03Zitiert von 13
- BFH, 03.08.2012 – VII B 40/11Berücksichtigung von nach der Pfändung eingetretenen Umständen im Rechtsbehelfsverfahren
- FG Münster, 19.12.2025 – 4 V 2500/25 AO
- AG Köln, 15.04.2003 – 71 IN 25/02Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 11.09.2025 – 101 W 136/24 e
- OLG Düsseldorf, 07.08.2025 – 16 U 188/23
- BFH, 30.07.2025 – X R 29/21 · Betriebsaufgabe im InsolvenzverfahrenZitiert von 1
124 Entscheidungen zu § 811 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 811 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/811#abs-1 (1) Nicht der Pfändung unterliegen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/811#abs-2 (2) Eine in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 bezeichnete Sache oder ein in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b bezeichnetes Tier kann abweichend von Absatz 1 gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus dem Verkauf der Sache oder des Tieres vollstreckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch eine Urkunde nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/811#abs-3 (3) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht die Pfändung eines in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a bezeichneten Tieres zu, wenn dieses einen hohen Wert hat und die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/811#abs-4 (4) Sachen, die der Schuldner für eine Lebens- und Haushaltsführung benötigt, die nicht als bescheiden angesehen werden kann, sollen nicht gepfändet werden, wenn offensichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt würde, der in keinem Verhältnis zum Anschaffungswert steht.