Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1443 Prozesskosten
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 22.01.1955 – 1 StR 333/53Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1443#abs-1 (1) Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten eines Rechtsstreits, den die Ehegatten miteinander führen, dem Ehegatten zur Last, der sie nach allgemeinen Vorschriften zu tragen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1443#abs-2 (2) Führt der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, einen Rechtsstreit mit einem Dritten, so fallen die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis der Ehegatten zueinander diesem Ehegatten zur Last. Die Kosten fallen jedoch dem Gesamtgut zur Last, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit oder eine Gesamtgutsverbindlichkeit des Ehegatten betrifft und die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist; § 1441 Nr. 3 und § 1442 bleiben unberührt.