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BGH Entscheidung vom 26.02.1951 – 4 StR 491/51

4. Strafsenat

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Gese ba: StGB § 27%

Nechtssatzs Hat der Tatrichter zu § 270 StCB nicht ausdrück-- lich Stellung genrmuen, sc kann, wenn zugleich cuf höhere Einzelfreiheitsstrafen erkannt und eine Gesamtstrafe gebildet worden ist, in der Regei engen.mmen werden, dass der Tatrichter die Answerd»arkeit des § 27b ohne Rechtsirrtum stillschweigend verneint hat, dass jedenfalls die Wichtanvendung dieser Vorschrift nicht auf Versehen oder Rechse irrtum beruht. I 2 d des Urteils,

Aldenzeichens 4 StR 491/51 WEL1 vum 29, Hal 1952 LG Hagen

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‚m Namen de VYelkes In der Strafsache gogen

ı. den Fabrikanten Paul E MB au: ICH: dort geboren am END 1908, 2, gen Metalluändler Friedrich S EEE zus

ICE, zenoren 2m ED 1903 ır LM. den Fuhrunternehmer Friedrich DB zus EEE:

geboren am EEE 1907 in Hp.

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wesen Hehlerei u.8.

nat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der örszung "om 29, Mai 1952, an der teilgenommen haken;

Bundesrichter Krumme als Vorsitzende, Bundesrichter Tr. Hörchner Bundesricenter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr, Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft. Justwlzangestellter als Urkundsheamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

l. Die Revision des Angeklagten gegen das Urtei. des bandgerichts in Hagen vom 26. Februar 1951 wird verw rfen. Dieser Angeklagte hal die Koster seiner Rechtsmittels zu tragen. o

2, Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das he-- zeichnete Urteil samt den zugrunde Iil.egenden FeststeL- iungen aufgeh*oden, s'weit auf Treısprechung der Angeklagten $S und BEP ron der Anklage wegen Hehlerei in Tateinneit mil Vergehen gegen §§ 1,!6 Nr i des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen erkannt worden ist. In diesem Umfang wird die Sacne zu neuer Verhandlung und Intscheidväg -- auch Über dıe Kosten des Rechtsmitiels -- an das Landgericht zw: rückverwiesen.

Von hechts wsgen

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Der Angeklagte Pl ist wegen Hehlerei und wegen versuchter Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von fünf ilonaten Gefängnis verurteilt worden. Hicrgegen richtet sich seine Revision; er macht Verletzung des Verfahrensrechts "und des sachlichen Strafrechts geltend.

Den Angeklagten BB und SEE war in der Anklage Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 1, 16 Nr 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen, ferner Betrug und Anstiftung zur Urkundenfälschung zur last gelegt worden. Tas Landgericht hat diese Angeklagten in vollem,

Umfang freigesprochen. Ins:weit hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, die sie nachträglich auf die Frei.-- speechung vn der Anklage wegen hehl.erei in Tateinhett mit Vergehen gegen §§ 1. 1.6 Nr 1 MetGes beschränkt hat und mit der sie lediglich die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt.

I. Zur Revisinn des Angekingten TOMB:

le Die Rüge einer Verletzung des Ver.’ahrensrechts ist unbeachtlich, da sie nicht eusgeführt ist (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).

2: Die erh: pene Sachrüge geht fehl.

a) Die Verurteilung wegen Hehlerei. (§ 259 StGB) ist rechtlich einwandfrei begründet.

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. führer von der Urkunde,. die er durch einen Unbekannten

‚rechtlich erheblichen Verhalten zu verenlassen, Die Be.«-

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- 35.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte EOEEB seines Vorteils wegen als Vermittler zum Absatz des gestohienen wetalls, mit dessen etrafbaren Erwerpd er nach den Umständen rechnen mu-ste, zugunsten der Diebe mitgewirkt hat. Ein Rechtsi. rrtum ist inscweit in den Urteilsgründen nicht erkennbar. Es begegnetö namentlich keinem rechtlichen Bedenken, wenn die Strafkamrer dem Beschwerdeführer zum Vorwurf macht, dass er die Ware nicht besichtigt hat; das gilt umsomehr, als sich seine Tätigkeit nicht auf die 5 blosse Vermittlung beschränkte, sondern auf die „itwirkung A nei der Verbringung des Leichtmetalls zum Keller des Vaters 4 des Angeklagten SED erstreckte.

Soweit sich die Ausführungen der Revision gegen die tatsächlichen Annahmen der Strafkammer richten, sind sie nach dem Gesetz unbeachtlich (§ 337 StPO). Die Nachprüfung des Senats hat ergeben, dass keine Verstösse gegen Tenkgesetze „der allgemeine äörfahrungssätze vorliegen und dass die tatrichterliche Beweiswürdi.gung keine .. Widersprüche oder Lücken aufweist.

d) Auch die Verurteilung wegen versuchter Urkundenfälschung entspricht dem Gesetz. Nach den für das «evisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters wollte der Berchwerde

mit dem Namen "TB" unterzeichnen liess, Gebrauch machen mit dem ziel, einen Anderen über die Echtheit der Unterschrift zu täuschen und ihn hierdurch zu einem

hauptung der Revision, die Absicht, über die Person des Ausstellers zu täuschen, scheide aus,weil die Urkunde an die Firma il gerichtet sei, scheitert an der Tatsache

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der rechtswidrigen Unterzeichnung mit dem Namen "lg

er mt Vorhaben, eine unechte Urkunde herzustellen, gedieh allerdings nur zum Versuch, weil das Schriftstück infolge seiner misslungenen Fassung ungeeignet war, Beweis

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zu erbringen.

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ce) Die’ versuchte Urkundenfälschung steht‘; - entgegen der Ansicht der Revision - weder mit der Eehlerei in Tateinheit “noch stellt sie sich als straflose "'Nachtat dar. Sie

deckt sich mit keiner Tatbestandshandlung der Hellerei

und diente lediglich dem Zweck, diese zu verdecken,

4) Auch die Strafäumessungsgründe begegnen keinem durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

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Die aufgeworfenen Strafen entsprechen gem Gesetz und sind nicht ungerecht.

Zwar ist der Beschwerdeführer wegen der versuchten | | Urkundenfälschung nur zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt " worden, ohne dass ausdrücklich erörtert worden ist, ob Eu der Strafzweck insoweit durch _eine Gelästrafe. erreichbar ist (§ 27 b StGB). Ob jedcch dieser Mangel auf einem Rechtsirrtum oder Versehen beruht, ist nach der herrschenden Rechtsprechung unter Berücksichtigung. der Umstände des .‚Einzelfalls zu entscheiden, zumal da im allgemeinen angericmmen werden darf, dass die Vorschrift des § 27b StGB dem Tatrichter geläufig ist (RG JW.1938 S 1015 Nr 1). Da die Strafkemmer den Beschwerdeführer im vorliegenden Fell ausserdem wegen Hehlerei zu vier Monaten Gefängnis verurteilt hat, ist anzunehmen, dass sie den § 27 b StGB be-

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. Nach dem Gesetz kommt es jedoch, vie die Revision zutreffend

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wusst unankewendet gelassen und einen ausdrücklichen Ausspruch hierüber nach Lage des Falls für überflüssig gehalten hat. Wenn jedoch diese Vorschrift etwa doch übersehen worden sein sollte, so beruht jedenfalls das Urteil nicht hierauf, da der Tatrichter nach der Überzeugung ° des Senats nicht die Anwendbarkeit des § 27 » StGB auf eine der beiden gleichzeitig erkannten Freiheitsstrafen -entgegen der allgemeinen Jbung der Gerichte - bejaht hätte, © Besondere Umstände, die eine solche ungewöhnliche Entscheidung hätten nahelegen können, sind nicht ersichtlich,

"Die Revision des Angeklagten TE ist deshalb mit der aus § 473 StPO sich ergebenden Kostenfolge als unbe-

gründes zu verwerfen,

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II, Zur Revision der Staatsanwal.tschaft;

1, Zur Freisprechung des Angeklagten Di:

a) Die Anwendbarkeit des § 259 StGB hat das Landgericht verneint, weil. nicht habe festgestellt werden können, dass BED aus den Geschäft irgendwelche Vorteile "gehabt" hat.

geltend macht, nicht darauf an, ob der Täter einen Vorteil erlangt hat, sondern es genügt,. dass er bei seinem Verhalten von dem Bestreben geleitet war, sich einen Vorteil. zu verschaffen (Rest 4, 85, 86; 51, 97, 100). Schon insoweit ist die für die R eisprechung des Angeklagten | gegebene Begründung rechtlich fehlerhaft.

Ausserdem weist das angefochtene Urteil zum inneren | Tatbestand insofern einen unlösbaren Widerspruch auf, als dei” der zusamn.enfassenden Stellungnahme zur Anwendbarkeit des

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-6-

4 18 letGes festgestellt werden ist, es sei dem Angeklagten

En nicht nachzuweisen, dass er fahrlässig gehandelt hat,

während andererseits bei der tarstellung des Sachverhalts

ausgeführt worden ist, 7 ) sei, bevor seine ‚Aitwirkung ”. zum Absatz der Teichtmetallbarren an sem bezw. an die

durch diesen vertretene ‘Firma Vogi> ihren Abschluss fand, bei zu erschienen ünd habe erklärt: "Wir sind

aufgeplatzt, das Metall ist gestohlen! hieraus ergibt

“. sich, dass BE bei: seiner weiteren Mitwirkung nicht

nur. fahrlässig, sondern sogar vorsätzlich gehandelt hat, Ein abgeschl:ssenes Ansichbringen, das allerdings ein nachfolgendes strafbares Mitwirken zum Absatz begriff-

lich ausschliessen würde (R6St 56, 319), lag bei dem Angeklasıen B@EEB,ais er jene weitere Tätigkeit entfalte-- te, noch nicht vor (vgl RGSt 50, ; 194, Eid 59 39T f)

Das Landgericht wird in der neuen \ Hauptverhandlung

Gelegenheit haben, auch das weitere Vorbringen der Revision

“zur Anwendbarkeit des § 259 StGB zu berücksichtigen. Es

kann dahingestellt bleiben, inwieweit diese Ausführungen

der Staatsanwaltschaft - für sich betrachtet - geeignet

” sein würden, zur Aufhebung des Urteils zu ‚führen,

bi Falls dem Angeklagten Jar auf drund der neuen , Verhandlung keine Hehlerei im Sinne des § 259 StGB nach-

gewiesen werden kann, wird der Tatrichter zu prüfen haben, ::b der Tatbestand der Beibilfe zur Hehlerei der der Be- "günstigung vorliegt.

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c; Gegebenenfalls fällt dem Angeklagten fahrlässige ietallhehlerei (§ 18 MetGes) zur Last, Für diesen Fall ist R. die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinzuweisen,“ nach der auch ein für seinen Geschäftsherrn ankaufender Gewervegehilfe als Täter in Zetracht k'mmi, scfern er nach‘ den Umständen des Einzelfalls beim Ankauf selbständig tätig geworden ist (BGH 3 StR 59/52 vom 13. März 1952, zum Abdruck bestimmt). Insoweit ist im wesentlichen den Ausführungen der Revision beizutreten.

d) Der Tatbestand des § 16 Nr 1 lietGes liegt allerdings

bei dem Angeklagten BE nicht vor. Der Erlaubnis gemäss § 1 MetGes pedürfen nur der Geschäftsinhaber und dessen

1.3 ff; 61, 183 ff; 63, 353, 356). Zu diesem Personenkreis gehört der Angeklagte BEE, jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen des Tatrichters, nicht.

2.) Zur Freisprechung des Angekıagten SEM:

a) Bei diesem Angeklagten begegnet vor allem die Nichtanwendung des § 16-Ur 1 MetGes durchgreifenden rechtlichen :

Bedenken. „ *

. Das Landgericht bezeichnet den "Angeklagten eingangs als Metallhändler und führt in den Urteil. sgründen an mehreren Stellen aus: SGB betreine ein Gewerbe als Schritthändler und sei gleichzeitig "Vertreter" der

Grossmetallfirma Wog® in DEE: er kaufe für diese "in seiner Vertretereigenschaft" von Fabrikanten Buntme-

tallschrott auf, den er der Firma Vaggip regelmässi.g abliefere. Diese Ausführungen lassen Raum für die Annahme:

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dns SEE zur Tatzeit selbständiger Stellvertreter

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E in einen bestimmten Geschäftszweig der Firma Weg war . E (vgl die unter I1 1 d angeführte Rechtsprechung). Die Beperkung # B des Landgeri chts, der Angeklagte habe sich nicht nach “ § 16, Nr 1 MetGes straftar gemacht, weil er "lediglich als Vertreter" der Grosshandelsfirma Vegmimp gehandelt habe, "legt den Verdacht nahe, dass sich das Landgericht im Rechtsirrtum über die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 16 Nr 1 MetGes befunden hat. In der neuen Hauptverhandlung werden die rechtlichen Beztishungen, in denen der Angeklagte Sl zu der Firma Weg gestanden hat, und der Aufgabenkreis, in dem er diese Firma vertreten hat, eingehend aufzuklären sein.

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Dass der Angeklagte SEM keins Erlaubnis zum MeYallnandel besass, hat die Strafkammer ausdrücklich

festgestellt,

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Scn:n wegen der unzulänglichen Begründung, mit der der Tatrichter den § 16 Nr 1 Metdgs unangewendet gelassen :. hat, ist die Freisprechung des Angeklagten SE auf zuheben.

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sb) Die Frage, ob die Ausführungen, mit denen die Revisin die Hichtanwendung des § 259 StGB beanstandet, für sich betrachtet geeignet wären, das Urteil zu Fall zu bringen, kanı auf sich beruhen, Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung ' hnehin zum Tatbestand der Hehlerei erneut Stellung zu nelmen haben. Dabei wird Gelegenheit bestehen, den Inheit der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft' "und der . fegstnerklärung des Verteidi.gers zu berücksichti-

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c) Falls sich der innere Tatbestand des § 259 StGB nicht

freizusprechen sei,

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gen und weiterhin zu beschten, dass die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zur Sirafbarkeit des selbständigen Gewerbegehilfen für den Bereich des § 18 letGes entwickelt hat (vgl open II 1. c), inzwischen auf § 259 StCB erstreckt worden sind (BGH 3 StR 734/51 vom 30. April. '

195?),

feststellen lässt, so wird zu prüfen sein, ob dem Angeklagtä fahrlässige Metallhenl.erei (§ 18 MetGes) zur last fällt, Dass sich SP, der das Metall als "Vertreter" der Firma. Vo angekauft hat, nach der unter II 1 ec dargelegten neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dieses Vergeheng schuldig gemacht haben kann, erzcheint nicht zweifelhaft, Durch die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte sei nicht in Ausübung eines Gewerbes, scndern "Jediglich

als Gewervegehilfe" tätig geworden, wird die Freispre-

chung nicht getragen.

Auch die zum inneren Tatbestand des § 18 MetGes getroffene Feststellung, ©s sei dem Angeklagten nicht nachzuweisen, dass er fahrlässig gehandelt hat, kann nach Lage des Falls nicht genügen. Sie gestattet dem Revisionegericht nicht die Nachprüfung, ob das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung von zutreffender Begriffspestimmung der Fahrlässigkeit ausgegangen ist. Dieses Bedenken liegt hier besonders nahe, einmal deshalb, weil die Strafkemmer ausdrücklich hervorgehoben F. hat, dass SED von der Anklage wegen Hehlerei im Bi

Sinne des § 259 StGB trotz terheblichen Verdachts" und zum andern deshalb, weil die t bei dem Mitangeklagten

Verneinung der Fahrlässigkei legt, in unlösbaren Wider-

DEE, wie unter IT la darge - 10 -

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spruch mit dem festgestelltez tatsächlirhen Sachverhalt steht, -_

Der Revisi'n der Staatsanwaltschaft war nach alledem im v:llen Umfang stattzugeten.

Dıe Entscheidung zu II entspricht, soweit sie die Freisprechung des Angeklagten Be betrifft, dem Antrag des Oberbundesanwalts, der jedech im übrigen die Verwer-- tung der Revision beantragt hat,

Krumne Hörabiher Engel.s

Dr, lie : Dr. Augustin