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BGH Entscheidung vom 28.10.1954 – 4 StR 392/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Nötigung zur Unzucht ist kein eigenhändiges Verbrechen. Diese Straftat kann in Mittäterschaft auch von einem nur geistig Mitwirkenden begangen werden.

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Für das Nachschlagewerk ! 2273 017 Nicht für die Amtliche Sammlung !

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Gesetz: SteB § 176 Abs INr1

Rechtssatz: Die Nötigung zur Unzucht ist kein eigenhändiges Verbrechen.

Diese Straftat kann in Mittäterschaft auch von einem nur geistig Mitwirkenden begangen werden.

Aktenzeichens 4 StR 392/54 Urteil des BGH vom 28. Oktober 1954 LG Arnsberg

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Bäckermeister Heinz S t aus AB (Krs. DB), iort geboren am 922,

2.) den Dre ED zu: EEE (Ks. SE, üor:

geboren am 1935, wegen Nötigung zur Unzucht

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert

als beisitzende Richter, Bundesanvalt Win «der Verhanälung, Staatsanwalt NEED bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: a ee END 25° 52:21 1954

wird verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten S wird das angefochtene Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und üntscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an den

.

für den Amtsgerichtsbezirk B4gge zuständigen

Jugendrichter zurückverwiesem

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten StB wesen Nötigung zur Unzucht, begangen im Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und gegen den Angeklagten SB wegen Volltrunkenheit (§ 330 a StGB) vier Wochen Jugendarrest verhängt.

Zu Pfingsten 1953 nahm die achtzehn Jahre alte Hausgehilfin Martha Be EB ar einem ländlichen Sportfest teil, bei dem auch die Beschwerdeführer und die früheren Nitangeklagten HiÜEEND, em, : EEE sowie Alfons und Karl-Heinz N zugegen waren. Um vier Uhr. morgens gingen sie und noch einige andere junge Burschen zusammen mit Martha 2: ED fort, wobei die Männer unanständige Reden führten und unter anderem davon sprachen, mit dem lädchen eine "Schaunummer" zu machen. Dann begaben sich alle in eine Scheune. Es entstand eine allgemeine Balgerei, in deren Verlauf Kartha Bei auf das Heu geworfen wurde. Es wurden ihr die Kleider über den Kopf gestreift sowie Schlüpfer und Hüfthalter ausgezogen. Auch wurde sie von den Angeklagten unzüchtig berührt und betastet, wobei sie von einem der litangeklagten auf dem Heu festgehalten wurde.

Schliesslich kamen die beteiligten Männer überein, ED mit dem Mädchen in der Scheune allein zu lassen, damit er mit ihr geschlechtlich verkehre. Sobald Nartha BeEE nit EEE in der Scheune allein war, zog sie sich wieder en. Das Ansinnen EEMps, mit ihr geschlechtlich zu verkehren, lehnte sie mit der Bemerkung ab, sie habe "die Nase voll", sei jedoch am Mittwach "für ihn da". Darauf liess EEE sie in Ruhe, und beide schickten sich an, die Scheune wieder zu verlassen.

Dan. er

Die übrigen Angeklagten und ein Teil der Zeugen hatten diesen Vorgang, insbesondere die Ablehnung des Geschlechtsverkehrs, von aussen wahrgenommen, indem sie durch die Ritzen der Scheunenwand gesehen und gehorcht hatten. Als nun Martha De ED die Scheune verlassen wollte, wurde ihr von den wieder eindringenden Angeklagten und Zeugen der Ausgang versperrt. Sie geriet in den Strom der hineinstürmenden jungen Burschen. Hi, CHE un: SB stürzten sich erneut auf das Mädchen, warfen die sich heftig Sträubende ins Heu, zogen ihr den Schlüpfer aus und schoben ihr die Kleider über den Kopf. Die Zeugin wand sich hin und her. Ihre Bitten, von ihr abzulassen, halfen ihr jedoch nichts. Sie musste sich der Übermacht dieser drei Angeklagten beugen. Sie wurde festgehalten und an den Brüsten betastet. Der Beschwerdeführer SEEEEEE> sah zu und sagte: "Jetzt aber alle ran, vom Ältesten bis zum Jüngsten!", Martha Be rief: "Nein, nicht mit allen, mit einem will ich es tun!". Auf StB: Anregung wurde nun das Mädchen mit Ei in ier Scheune allein gelassen. Ein von diesem versuchter Geschlechtsverkehr scheiterte jedoch an ihrem Widerstand. Gegen 6 Uhr morgens kehrte sie wieder .in die Wohnung ihres Arbeitgebers zurück.

Mehrere Angeklagte, darunter der Beschwerdeführer SED. befanden sich während dieser Vorgänge im Zustand des Vollrauschs. StB hatte erheblich getrunken, war jedoch nicht übermässig betrunken.

Aussetzung der Strafvolistreckung hat das Landgericht aus Gründen des Öffentlichen Interesses abgelehnt.

Die Revisionen der Angeklagten Ste und SED

rügen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts, f$ur das xechtsmittel des Beschwerdeführers SB hat Erfolg.

T. Revison St:

1) Die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch. Die Rüge, das Gericht hätte "weiterforschen müssen", entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO. Im übrigen brauchte sich dem Tatrichter die lNotwendigkeit weiterer Aufklärung (§ 244 Abs 2 StPO) ersicht-. lich nicht aufzudrängen. Der § 267 Abs 1 StPO bezieht sich nicht auf die Entscheidung über die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB). Den § 267 Abs 3 Satz 3 StPO hat der Tatrichter beachtet. Im übrigen wird zu § 23 StGB im Rahmen der Sachrüge Stellung genommen.

2) Die Strafkammer ist der Auffassung, dass die ilitangeklagten Hu, EEE und der Beschwerdeführer SM gegenüber Martha Be den äusseren Tatbestand des § 176 Abs 1 Nr 1 StGB verwirklicht haben, und dass der Angeklagte St an diesen Geschehen als Hittäter beteiligt war. Hiergegen bestehen keine üurchgreifenden Bedenken. Die erzwungene Vornahme unzüchtiger Handlungen an der Frau durch die drei anderen Beteiligten ist rechtlich unangreifbar festgestellt (vgl auch BGESt 1, 126, 127).

StB n2t allerdings selbst - während der vom Landgericht der Verurteilung zugrundegelegten Phase des Geschehens - weder Gewalt verübt noch das Mädchen unzüchtig berührt. Doch ist dies zur Annahme einer llittäterschaft nicht erforderlich. Auch geistige Mitwirkung genügt. Diese ist festgestellt. Der Angeklagte hat - als der an Lebensjahren Älteste - das unsittliche Verhalten der anderen durch seine Anwesenheit und seine Keden unterstützt und in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit ihnen als seine eigene Tat gewollt. Dies hat die Strafkammer vor allem aus seinem anfeuernden Zuruf geschlossen-

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Aus der Art der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftat ergeben sich insoweit keine Besonderheiten. Die Kötigung zur Unzucht (§ 176 Abs 1 Nr 1 StGB) ist kein eigenhändiges Verbrechen. Der Täterkreis ist bei 8 176 Abs 1 Nr 1 StGB nicht begrenzt. \Wienn das Gesetz denjenigen nit Strafe bedroht, der mit Gewalt unzüchtige Eandlungen an einer Frau "vornimmt", so besagt dies nichts weiter als dass grundsätzlich jeder diese Straftat begehen kann (vgl Maurach, Allg Teil 1954 S 209 zu II, zur Frage der eigenhändigen Delikte). Es ist anerkannt, dass die Unzuchtshandlung nicht von dem die Gewalt Anwendenden vorgenommen werden muss (LK 1951 Anm I 4 c zu § 176 StGB). Anderseits braucht der Täter die Gewalt nicht unmittelbar selbst körperlich zu betätigen (vgl RGSt 27, 422, 42%). Täter und somit auch Nittäter der Nötigung zur Unzucht kann aber auch sein, wer selbst sowohl an der Gewaltanwendung wie an der unzüchtigen Handlung nicht körperlich, sondern nur geistig mitwirkt. Dem § 176 Abs 1 Nr 2 StGB, bei dem Eigenhändigkeit vorausgesetzt ist (BGHSt 6, 226, 228), liegt ein gänzlich anderer Tatbestand zugrunde: "Wer eine Frau ..::° zum Beischlaf missbraucht". Hier legt das Gesetz den Nachdruck auf die Vollziehung des Geschlechtsakts.

Dass der Angeklagte, wie die Strafkammer ausführt, nicht nachweislich eine Vergewaltigung des Kädchens i.S. des § 177 StGB gewollt hat, schloss die Annahme nicht aus, dass er bezüglich der gewaltsamen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Täterwillen gehandelt hat. Zr hat auch erkannt, dass Nartha Bel nit den unzüchtigen 3erührungen nicht einverstanden war. Die Möglichkeit der irrigen Annahme eines Einverständnisses des Mädchens hat das Landgericht, soweit der massgebende Abschnitt

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des Geschehens in Betracht kommt, bei dem Beschwerdeführer ausdrücklich und rechtlich unangreifbar verneint. Die Strafkammer hat zwar den Zuruf der Martha Bew: "sein, nicht mit allen, mit einem will ich es tun!" nicht besonders gewürdigt. Dass der Angeklagte aus diesen Worten

des in bedrängter Lage befindlichen Mädchens dessen kinverständnis mit den gewaltsam vorgenommenen Unzuchtshandlungen entnommen hätte, behauptet aber auch die Revision nicht. Zudem war die Straftat in diesem Zeitpunkt bereits

vollendet.

Die Annahme einer Nittäterschaft des Angeklagten wurde nach § 50 StGB ferner nicht dadurch ausgeschlossen, dass die anderen im Zustande alkoholbedingter Zurechnungsunfähigkeit gehandelt haben. Kittäterschaft an dem Vergehen gegen § 330 a StGB ist zwar nicht möglich, wohl aber an der Rauschtat (ilaurach 3es Teil S 404). Dass die drei anderen mit natürlichem Tatwillen handelten, ist festgestellt. Daher bestehen gegen die Annahme eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens des Beschwerdeführers mit ihnen keine durchgreifenden Bedenken.

Auch im übrigen lässt das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.

Ein Freispruch bezüglich des ersten Abschnitts der Ereignisse kam nicht in Betracht, weil die Strafkammer entsprechend dem Eröffnungsbeschluss und der natürlichen Betrachtungsweise das gesamte Geschehen als eine Hand-

lung angesehen hat.

Auch die Strafzumessung ergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsverstoss. Die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs 3 Nr 1 StGB ist . ebenfalls rechtlich nicht angreifbar. Die Begründung ergibt, dass die Strafkammer sie nicht lediglich deshalb

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allgemein abgelehnt hat, weil ein Sittlichkeitsverbrechen

in Trage stand. Der Tatrichter hat vielmehr auf den Einzelfall abgestellt, jedoch den Belangen der Allgemeinheit den Vorzug gegeben. Darin zeigt sich kein Rechtsfehler

(BGH NJW 1954, 1453 Nr 12). Der zusätzliche Hinweis der Strafkammer auf den sittengefährdenden Einfluss der Schmutzund Schundliteratur war überflüssig. Diese Erwägung hat indes ersichtlich auf die Entscheidung diesem über 30 Jahre alten Angeklagten gegenüber keinen irgendwie massgeblichen Einfluss ausgeübt,

Die Revision des Angeklagten Ste ist demnach als unbegründet zu verwerfen,

II. Revision Se

Gegen den Angeklagten ist auf Jugendarrest erkannt. Der nach § 109 Abs 2 JGG entsprechend anwendbare § 55 Abs 1 JGG steht der Zulässigkeit der Revision des Angeklagten, der seinen Freispruch erstrebt, nicht entgegen.

Jugendarrest ist ein Zuchtmittel und hat daher nicht die Rechtswirkung einer Strafe (§ 13 Abs 2 ir 3,Abs 3 Satz 1, § 87 Abs 1 in Verb mit § 110 Abs 1 JGG). Zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse hatte das Straffreiheitsgesetz vom 51. Dezember 1949 die Straffreiheit ausdrücklich auf Jugendarrest erstreckt (§ 2 Abs 2, § 3 Abs 2). Im Straffreiheitsgesetz vom 17. Juli 1954 ist dies - im wesentlichen aus dogmatischen Erwägungen - unterblieben (Brandstetter JZ 1954, 479 und Anm 5 zu § 2 Strft; NW 1954, 1277). Demgemäss ist in § 1, § 2 und den weiteren Vorschriften des neuen Straffreiheitsgesetzes insoweit nur von Strafen die Rede. Auch sieht § 15 Abs 1 Strf&g die Fortsetzung von Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende mit dem Ziel der Anordnung von Zuchtmitteln ausdrücklich vor. Angesichts des klaren \Wort-

lauts des Gesetzes ist somit Jugendarrest der Straffreiheit nicht zugänglich. Eine Einstellung des Verfahrens durch den Senat kommt demgemäss nicht in Betracht.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und somit unbeachtlich (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).

Die Sachbeschwerde hat im Ergebnis Erfolg.

Die Strafkammer legt dar: "Die Angeklagten Hi: HB uns Shaben ihre Taten jedoch begangen, nachdem sie sich fahrlässig durch den Genuss geistiger Getränke in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Zustand (§ 51 Abs 1 StGB) versetzt haben (§ 330 a StGB). Denn sie hatten nach ihrer unwiderlegten Einlassung auf dem Sportfest jeder zwischen 20 und 30 Glas Bier und sonstigen Alkohol getrunken. Sie haben auch - wie insbesondere die zuverlässige Aussage des Zeugen SCHW ergibt - einen stark betrunkenen Eindruck gemacht, hatten allerdings noch den natürlichen Handlungswillen. Es ist aber anzunehmen, dass die 3 Angeklagten zur Zeit ihrer Taten infolge des Alkoholgenusses nicht mehr in der lage waren, das von ihnen begangene Unrecht einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, Sie haben sich aber in diesen Zustand fahrlässig versetzt, da sie bei Beachtung der ihnen zumutbaren Sorgfalt erkennen konnten, dass der genossene Alkohol ihre Zurechnungsunfähigkeit zur Folge haben werde. Die Angeklagten

Fun, ED unc Sraden sich somit eines Vergehens nach § 330 a StGB schuldig gemacht."

Diese - drei Angeklagte zugleich betreffenden - Feststellungen reichen bei dem Beschwerdeführer SP zun Nachweis der Voraussetzungen des § 330 a StGB nicht aus. Stork war der Jüngste unter den Angeklagten und sieben bzw. fünf,

Jahre jünger als die Mitangeklagten vB vun: Hi GEB: :: war erst kurz vor der Tatzeit achtzehn Jahre alt

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geworden. Zwar hatte er auf dem Sportfest, das von den frühen Nachmittagsstunden bis etwa 4 Uhr morgens währte, erhebliche Mengen alkoholischer Getränke zu sich genommen. Die im wesentlichen formelhafte, summarische Begründung des Urteils, die dre angeklagten hätten bei Beachtung der ihnen zumutbaren Sorgfalt ihre spätere Zurechnungsunfähigkeit erkennen können, lässt inde bei dem Angeklagten Sg ein Eingehen auf seine grosse Jugend und seine bei Erörterung des § 105 Abs 1 Nr 1 JGG hervorgelioben erhebliche Unfertigkeit (Unreife) vermissen. Es ist daher durch die bisherigen Feststellungen nicht hinreichend dargetan, dass auch dieser Beschwerdeführer bei dem Genuss alkoholischer Getränke die Möglichkeit einer Volltrunkenheit pflichtwidrig nich vorausgesehen hat.

Das Urteil ist demnach, soweit es den Angeklagten Site trifft, mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an den für den Autsgerichtsbezirk Bigge zuständigen Jugendrichter zurü zuverweisen (§§ 116 Abs 1, 107, 108, 39, 33 Abs’4 JGG, § 354 Abs 3 StPO). Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs 2 Sat: StPO) ist zu beachten.

Groß . Krumme Hülle Dr. Augustin Seibert