Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 2 Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/2#abs-1 (1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/2#abs-2 (2) Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Wird zitiert von 159 Entscheidungen zu § 2 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 08.07.2020 – 1 StR 467/18Zitiert von 4
- LG Hamburg, 21.12.2022 – 610 KLs 4/22 jug
- AG Borken, 06.02.2020 – 24a Ls 220 Js 159/19 - 59/19
- LG Münster, 12.07.2018 – 10 Ns-220 Js 384/15-14/18
- BGH, 06.02.2020 – 5 ARs 20/19Rechtsauffassung des 5. Strafsenats des BGH zur - zwingenden - Anwendung der Einziehungsregelungen im JugendstrafrechtZitiert von 9
- BVerfG, 05.02.2020 – 2 BvL 7/19Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Einziehung nach §§ 2 Abs 2 JGG iVm §§ 73 ff StGB im Jugendstrafrecht
Zuletzt entschieden
- LG Cottbus, 11.02.2026 – 23 Qs 2/26 jug.Jugendstrafverfahren: Pflichtverteidigerbestellung wegen Unfähigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Cottbus, 03.02.2026 – 23 Qs 4/26 jug.Strafverfahren: Ablehnung der Verlegung des Hauptverhandlungstermins wegen Urlaubsreise des Angeklagten nicht ermessensfehlerhaft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- AG Köln, 18.12.2025 – 647 Ls 209/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.12.2007 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I 2894)
BGBl. 2007 I S. 2894
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.