Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 2 Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 149
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 08.07.2020 – 1 StR 467/18Zitiert von 4
- LG Hamburg, 21.12.2022 – 610 KLs 4/22 jug
- LG Münster, 12.07.2018 – 10 Ns-220 Js 384/15-14/18
- BGH, 06.02.2020 – 5 ARs 20/19Rechtsauffassung des 5. Strafsenats des BGH zur - zwingenden - Anwendung der Einziehungsregelungen im JugendstrafrechtZitiert von 8
- BVerfG, 05.02.2020 – 2 BvL 7/19Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Einziehung nach §§ 2 Abs 2 JGG iVm §§ 73 ff StGB im Jugendstrafrecht
- BGH, 20.01.2021 – GSSt 2/20Jugendgerichtsverfahren: Einziehung des Wertes von Taterträgen bei Anwendung von Jugendstrafrecht
Zuletzt entschieden
- AG Köln, 18.12.2025 – 647 Ls 209/25
- BGH, 23.09.2025 – 2 ARs 470/24Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für nach dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes erforderlich gewordene Neufestsetzung einer teilverbüßten Einheitsjugendstrafe
- OLG Hamm, 21.08.2025 – 4 ORs 107/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/2#abs-1 (1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/2#abs-2 (2) Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.