Gesetze / Jugendgerichtsgesetz

JGG

§ 2 Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund149 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/2#abs-1 (1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/2#abs-2 (2) Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 1 § 3