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BGH Entscheidung vom 19.10.1954 – 1 StR 757/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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D,4,
Für das Nachschlagewerk! 2 2 5 4 00 9 A
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz: StGB §§ 161, 44 Abs 1, 45
Rechtssatzs Bemißt der Richter die Strafe für den Versuch wie für die vollendete Tat, so kann er zugleich auf Verlust. der Eidesfähigkeit erkennen. Er ist daran gehindert, wenn er die Strafe für den Versuch mildert:
(Hinweis vom Boden der Rechtsauffassung der Entscheidung 2 StR 241/54 vom 19. Oktober 1954 = BGHSt 6, 373):
Aktenzeichens 1 StR 157/54
Urt. des BGH. v. 15. Märat1955 LG Tübingen oc
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Loksmotivführer Oskar Sch EEE zus CEEB/TED geboren an . ee EB in CB,
wegen Anstiftung zum versuchten Meineid
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15, März 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner l
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Antsgerichtsrat ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Re ch erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Schi wird das Ur-
teil des Landgerichts in Tübingen vom 10. August 1954,
soweit er wegen Anstiftung zum versuchten Meineid und
die Mitangeklagte KEEEEED wegen versuchten Meineids verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben, ferner
im Ausspruch über die Gesamtstrafen. Die Sache wird in-
soweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. j
Von Rechts wegen
Gründe§
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I. Die zulässig auf die Verurteilung wegen Anstiftung zum versuchten Meineid beschränkte Revision des Angeklagten Sch hai auf die Sachrüge hin Er£olg.
i. Die Auffassung des Landgerichts, die Mitangeklagie Knchel habe sich des versuchten Meineides schuldig gemachtist nicht frei von rechtlichen Bedenken. Das Landgericht stellt zwar fest, Frau KEED habe "auf Grund falscher Vorstellungen angenommen, ihr Eid erstrecke sich auch auf das unwahre Mehr ihrer Angaben", d.h. auf den nichtprotokollierten Teil ihrer Zeugenaussage. An anderer Stelle führt es aber aus, sie sei vereidigt worden, nachdem ihr die niedergeschriebene Aussage vorgelesen und sie befragt worden sei, ob sie diese Aussage beschwören könne. Danach liegt es nahe, daß jene Trage in ihr gerade die Vorstellung erweckte, sie beschwöre nur, was ihr ais ihre Aussage vorgelesen worden war, nicht auch, was sie außerdem ausgesagt hatte. Jedenfalls hätte die zwar nicht unmögliche, aber nach den Umständen entfernte gegenteilige Annahme des Landgerichts. nähererDarlegung bedurft. Ohne eine solche erscheinen die Feststellungen als miteinander
nicht im Einklang stehend.
in Ist .aber die Haupttat nicht rechtlich einwandfrei fest-
“gestellt, so, kann auch die Verurteilung des Angeklagten SchiB- @B wegen Anstiftung dazu keinen Bestand haben (§ 48 Abs 1 StGB). "
2. Hiernach kann auf sich beruhen, ob die verfahrensrechtlichen Beanstandungen zulässig sind, die der Beschwerdeführer im Rahmen der Sachrüge trotz der ausdrücklichen Erklärung erhebt, daß er die Verletzung des Verfahrensrechts nicht rüge.
II. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wird in dem erwähnten Punkte wegen unrichtiger Anwendung des Strafgesetzes aufgehoben. Nur auf einen widerspruchsfrei festgestellten Sachverhalt kann das Gesetz richtig angewendet werden. Das Urteil betrifft, soweit es aufgehoben wird, als die Täterin auch die Mitangeklagte KW, die nicht Revision eingelegt hat. Die Aufhebung des Urteils ist daher auf sie zu erstrecken (§ 3, §§ 357 StPO; i StR 241/51 vom 26. Juni 1951).
III. Für die neue Verhandlung wird bemerkt:
1. Ergibt sich wiederum, daß die Angeklagte KM nur auf den niedergeschriebenen und vorgelesenen Teil, nach ihrer Annahme bei der Eidesleistung aber auf die gesamte Zeugenaussage vereidigt worden ist, so ist die Rechtsauffassung des Landgerichts unbedenklich, daß sie des versuchten Meineides und der Beschwerdeführer — bei Zugrundelegung der bisherigen Feststellungen - der Anstiftung hierzu schuldig ist. Sein Vorsatz ging dahin, daß Frau KB jegliche ehewidrige Beziehung zu ihm unter dem Eid ableugnen, nicht bloß uneidlich falsch darüber aussagen sollte. Daß sie, wie die Revision anscheinend geltend machen will, bei Ausführung der Tat über den Willen ®es Anstifters hinausgegangen ı' rd dies dem Beschwerdeführer daher nicht zuzureohnen sei, trifft somit nicht zu (vgl BGHSt 1, 1315 1, 368; 2, 2235 RGSt 60, 1 f).
Sollte sich abweichend von dem bisher festgestellten Sachverhalt ergeben, daß die Angeklagte KB nicht nur nach ihrer Annahme, sondern tatsächlich auf aP% gesamte AUS- sage vereidigt worden ist, so wäre sie des vollendeten Meineides und der Beschwerdeführer der Anstiftung dazu schuldig. In der Auffassung, der Eid des Zeugen beziehe sich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nur auf die in der Sitzungsniederschrift festgestellte Aussage, kann dem Landgericht in
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dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Sie trifft überhaupt nicht für die Fälle zu, in denen es der Aufnahme der Aussage in die Sitzungsniederschrift nicht bedarf (§ 161 ZPO). Aber auch im übriken gehört zur Zeugenaussage grundsätzlich alles.
"was der Zeuge in dieser Eigenschaft vor Gericht angibt, nicit
bloß, was als seine Aussage in der Sitzungsniederschrift Zlestgehalten wird (§§ 396, 397, 160 Abs 2 Nr 3 Halbeatz 2 ZPO). Die Feststellung in der Niederschrift hat zwar - übrigens entgegen der Meinung der Revision nicht unwiderleglichen (§ 164 ZPO) - Beweiswert, begrenzt aber nicht Umfang und Inhalt der Aussage, es sei denn, daßder nicht schriftlich festgestellte Teil aus der Aussage eigens ausgeschieden wird (BGHSt 1, 148, 151). Wird daher der Zeuge ohne eine Einschränkung auf die Aussage vereidigt, so erfaßt sie der Eid in ihrer Gesamtheit.
Die Vorschrift des § 358 Abs 2 StPO stünde der Verurteilung der beiden Angeklagten wegen vollendeter Meineidstaten nicht entgegen, da sie nur eine ihnen nachteilige Änderung . im Strafausspruch verbietet,
Ergibt sich, daß die Angeklagte KEED euch nach ihrer |
Vorstellung nur den niedergeschriebenen Teil ihrer Zeugenaussage beschworen hat, so hat sie im übrigen uneidlich falsch ausgesagty4§ 153 StGB). Für den Beschwerdeführer käme dann die
‚Verurteilung wegen Anstiftung zur uneidlichen salschaussage in
Tateinheit mit erfolgloser Anstiftung zum Meineid in Betracht (§§ 153, 485 154, 49 a; 73 StGB; BGHSt 1, 241).
Ist Frau KB auf die gesamte Aussage, nach ihrer Annahme aber nur auf den niedergeschriebenen Teil vereidigt worden,
"so hat sie zwar keinen Meineid geleistet (§ 59 Abs 1 StGB)
Für sie kommt dann aber die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides (§ 163 StGB) - je nach den Umständen gegebenen-Zalis in Tateinheit mit uneidlicher Falschaussage (BGH NIW 1955, 11i3 Nr 28) - oder, wenn ihr hinsichtlich der Eideslei-
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stung keinerlei Fahrlässigkeit zur Last fällt (§ 59 Abs 2 StGB}. wegen vorsätzlicher uneidiicher Falschaussage aliein in Betrecht. Der Beschwerdeführer wäre in diesem Falle, da er nach seiner Schuld strafbar ist (§ 50 Abs 1 StGB) wegen Anstiftung zum (vollendeten) Meineid zu verurteilen.
2. Bei der Strafzumessung dürfen Tatbestandsmerkmale der strafbaren Handlung nicht straferschwerend herangezogen werden (RGSt 57. 379; BGH MDR 1953, S 148 zu § 267 StPO). Daher erweckt es Bedenken, wenn das Landgericht bei dem Beschwerdeführer straferschwerend erwogen hat, er sei der Urheber des Planes, vor Gericht falsch auszusagen, er habe die Falschaussage der "Angeklagten verursacht und diese in Schuld und Strafe geführt Diese Umstände gehören zum Tatbestand der Anstiftung.
Auch der Rechtsansicht des Landgerichts kann nicht beigepflichtet werden, daß § 44 Abs 1 StGB nach der Neufassung durch die Veroränung vom 29. Mai 1943 (RGB1 I, 341) bei dem Meineids- : versuch die Aberkennung der Eidesfähigkeit zwingend wie bei der vollendeten Tat vorschreibe. Für den ähnlich liegenden Fall der Beihilfe (§ 49 Abs 2 StGB) zum Meineid hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, daß der Tatrichter dem Gehilfen #»war, wenn er die Strafe für ihn nicht ermäßigt, die Eidesfähigkeit aberkennen kann, daß dies aber unzulässig is% wenn er die Strafe gemäß § 49 Abs 2 StGB nach rliohtmäßigen. Ermessen mildert (BGHSt 1; 156; 6, 373). Von dieser Rechtsauffassung aus muß Gleiches für den Versuch gelten. Auch hier kann der .Tatrichter die Strafe wie für die vollendete Tat bemessen, Er kann sie aber auch nach seinem pflichtmäßiggen Ermessen mildern, Entscheidet er sich für die erste Möglichkeit, so ist es zulässig, daß er zugleich auf Verlust der Eidesfähigkeit erkennt. Mildert er aber die Strafe, bemißt er sie also nicht nach der vollendeten Tat, so ist er an die gesetzlichen Grensen für die Bestrafung des Versuchs gebunden. Da § 45 StGB de-
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für die Aberkennung der Eidesfähigkeit nicht vorsieht, darf
sie der Tatrichter in diesem Falle nicht aussprechen. Daß die Meßnahme als eine Sicherungsmaßregel (BGHSt 4, 157 f) nicht unter § 45 StGB fiele, trifft nicht zu. Diese Vorschrift bezieht sich nicht, wie,das Landgericht annimmt, nur auf Nebenstrafen; die darin erwähnte Polizeiaufsicht (§ 38 StGB) ist nach neuerer Rechtsauffassung ebenfalls eine Maßregel. der Sicherung (RG 11 J 121/26 vom 2. Februar 1928).
Da sich die Strafe des Anstifters nach der des Täters bemißt (9-48 Abs 2 StGB) kann folgerichtig auch gegen ihn nicht auf Verlust der Eidesfähigkeit erkannt werden, wenn seine Strafe nach Versuchsgrundsätzen gemildert wird. Ob der Tatrichter die Strafen unter diesem Gesichtspunkt hat mildern wollen, ist den Gründen des landgerichtlichen Urteils nicht sicher zu entnehmen. Die Strafkammer wird sich in dem künftigen Urteil darüber zweifelsfrei auszusprechen haben, wenn sie wiederum zu der Annahme einer nur versuchten Tat gelangt (BGH 4 StR 167/51 vom 19. April 1951). .
Kommt sie zu dem Ergebnis, daß die Angeklagte Kb iüer uneidlichen Falschaussage und der Besehwerdeführer der Anstiftung dazu in Tateinheit mit erfolgloser Anstiftung zum Meineid schuldig ist, so gilt für die Zulässigkeit des Ausspruches der Eidesunfähigkeit das oben Ausgeführte entsprechend (§ 49 a Abs 1 StGB). Die Entscheidung BGHSt 1, 241 ist zu § 159 StGB aF_ ergangen, steht daher nicht entgegen.
Bedenken bestehen auch gegen die Begründung, mit der üle Strafkammer die Anwendüng des § 157 StGB zugunsten der Angeklagten KW abgelehnt hat. Der Tatrichter durfte die Ableh-- nung nicht auf ihre Einlassung stützen, sie habe durch ihre Zeu_ genaussage einer Bestrafung wegen Ehebruchs nicht entgehen wollen. Denn durch eine gegenteilige Angabe hätte sie sich selbst des Meineids oder der vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage
hezıchtigt: Daß sie ohnehin geständig war, in jenem Punkte die Unwanrheit gesagt zu haben, darüber ist dem landgerichtlichen Urteil nichts Sicheres zu entnehmen. Der Tatrichter wird sich daher ohne Rücksicht auf die Einlassung der Angeklagtsn aus den Gesamtumständen eine Überzeugung bilden müssen, ob sie im Eidesnotstand gemäß § 157 StGB gehandelt hat. Dem Beschwerdeführer als Anstifter kommt die Vergünstigung dieser Vorschrift überhaupt nicht zugute (BGEHSt 3, 320).
IV. Die übrigen, im wesentlichen die Beweiswürdigung des Tatrichters betreffenden Beanstandungen kann derBeschwerdeführer in der neuen Verhandlung vortragen.
Für die Angeklagte KW, die die Tat - jedenfalls was die Aussage im Ehescheidungsrechtsstreit des Beschwerdeführers anlangt - aus der Bedrängnis ihres Flüchtlingsschicksals begangen hat, wird das Landgericht die Anwendbarkeit des 8 3 StFG 1954 zu prüfen haben, Die Not müßte allerdings der eigentliche und ausschlaggebende Beweggrund gewesen sein (§ 11 Abs 3 Stt}. BGH 1 StR 719/54 vom 18. Januar 1955).
Dr. Hörchner . Dr. Peetz Martin Hübner Dr. Hengsberger