§ 164 Protokollberichtigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 238
Nach Gewicht
- LG Darmstadt, 30.08.2021 – 26 O 48/21
- LAG Berlin-Brandenburg, 23.11.2018 – 4 Ta 2128/18Zitiert von 2
- LAG Hamm, 25.01.2021 – 12 Ta 411/20
- BGH, 14.07.2004 – XII ZB 268/03Zitiert von 20
- LAG Baden-Württemberg, 10.11.2005 – 21 Sa 60/05Zitiert von 1
- BGH, 24.09.2013 – I ZR 133/12Berufungsentscheidung im Wettbewerbsprozess wegen unlauterer Rechtsanwalts-Website: Protokollberichtigung oder Urteilsergänzung bei Übergehen eines Haupt- oder Nebenanspruchs bei Urteilsverkündung im Termin der letzten mündlichen VerhandlungZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 27.05.2026 – 16 A 616/26.A
- OVG NRW, 22.05.2026 – 10 A 1302/26.A
- OVG NRW, 07.05.2026 – 16 A 1850/23.A
238 Entscheidungen zu § 164 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 164 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/164#abs-1 (1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/164#abs-2 (2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/164#abs-3 (3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/164#abs-4 (4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.