Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 03.12.1953 – 4 StR 563/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 5 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 10 zitierte Normen Als PDF speichern
2287 81
4_StR 563/53
Im Namen des Volkes . In der Strafsache
gegen den Kaufmann Wilhelm aus AB, zeroren an EB 1915 in ? j
wegen Untreue u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. zngels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, . Staatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Bundesanwalt EM pei üer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst GEEEEED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
© Satan POBE FE,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angek.agten wird das Urteil des . Landgerichts in Hagen vom 29, Juni 1953, soweit der Beschwerdeführer wegen Untreue in zwei Fällen und wegen Betruges im Falle Eisenhandel (Ziff 1 - 3 des .angefochtenen Urteils) verurteilt worden ist, in vollem Umfange und, soweit er im übrigen wegen Betrugs und wegen Unterschlagung verurteilt worden ist, im Strafausspruch einschließlich der Aussprüche über die Gesamtstrafe und die Anrechnung der Untersuchungshaft mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das ‚andgericht zuriückverwiesen. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen. Von Rechts wegen
Ri Y E1 .
Do ee
pr
Bei" TEE. 0 Ks} et
noaP
“ %”
BUN
Ss;
1 Dr
-2_-
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Untreue in zwei Fällen (Fälle Nena Hei): wesen Betruges in sechs Fällen (Fälle Po: GR: OEEEB Eisenhandel, vo und Ge) ; vegen Unterschlagung (Fall ip und we-
sen Fahrens ohne Führerschein unter nur teilweiser Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtgefünmisstrafe von einem Jahr sechs Konaten sowie zu zwei Geldstrafen verurteilt worden. Die Revision des angerlagten greift dieses Erkenntnis insoweit an, als Verurteilung wegen Untreue, Betrugs und Unterschlagung erfolgt ist, beschränkt sich jedoch hinsichtlich der Betrugsfälle Wi. ToiiEuEm und WEB auf das Strafmaß. Sie rigt Verletzung des § 60 Nr 3 St?0, weil der Zeuge Heli vereiaigt worden ist, und erhebt im übrigen die Sachbeschweräe. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.
1.) Fall N '
Von Januar 1951 bis März 1952 war der Angei:laste als Vertreter des Tuchgroßhändlers NEW tätig. Er setzte die Stoffe, die bis zum Verkauf im Eigentum Ns verblieben, teilweise unter Benutzung eines Wagens des Npvon daus zu Haus ab. Er erhielt eine rrovision von 10 - 20%, aber keine Spesen und keinen Ersatz für die Benzinkosten. Über die Verkäufe mußte der Angeklagte sofort mit lBahrech-
‚nen; die Abrechnung erfolgte im allgemeinen täglich, nur
bei mehrtägigen Geschäftsreisen erst nach Rückkehr, und zwar in der Weise, daß der Angeklazte das eingenommene Geld an N] gab und dieser ihm dann die _rovision auszahlte. Im laufe des Jahres 1951 ging der Angekla,;te dazu über, das durch den Stoffverbrauch eingenommene Geld nicht abzufihren, sondern für seinen Lebensbedarf zu verwenden. Als N»
&WBinn aeswesen im Herbst 1951 zur Rede stellte, betrug die Schuld des Angeklagten bereits etwa 600 DH. Der Angeklagte verpflichtete sich, den Rückstand durch Wechsel zu bezahlen. Auch weiterhin behielt er Geld für sich, über das er an sich mit N abrechnen mußte. So vergrößerte sich der Fehlbestand auf 1082,90 DM. Als NP dies feststellte, entließ er den Angeklagten, den er zunächst nur deshalb weiter beschäftigt hatte, um ihm eine Möglichkeit zur Abtragung der Schuld zu geben,
Dieses Verhalten des Angeklagten wertet die Strafkammer als Untreue, weil er die auf dem Kommissionsverhältnis beruhende Befugnis, Über fremdes Vermögen zu verfügen, mißbraucht habe; er habe nämlich über die Anzugsstoffe für eigene Rechnung verfügt und somit die Stoffe nicht dem Kommissionsvertrage entsprechend, sondern wie eigene Sachen für sich selbst verwertet.
Dieser Ansicht könnte dann beigetreten werden, wenn der Angeklagte jeweils schon im Zeitpunkt der Veräusserung der Ware entschlossen gewesen wäre, den Erlös - ganz oder teilweise - dem Tuchhändler NW vorzuenthalten und, wenn auch nur bis auf weiteres, für sich zu verwenden (RKGSt 63, 251, 255). Dafür bietet das Urteil jedoch keinen ausreichenden Anhaltspunkt. Die Feststellungen machen vielmehr wahrscheinlich, daß der Angeklagte den Entschluß, Verkaufserlöse für seinen Lebensunterhalt zu verwenden, jeweils erst nachträglich - bei auftretendem Bedarf - gefaßt hat. Dann würde sein Verhalten möglicherweise den Tatbestand des Treubruchs erfüllen (§ 266 StGB in der zweiten Begehungsform). Der Angeklagte war vertraglich verpflichtet, bei der Ausführung der ihm übertragenen Geschäfte die Vermögensinteressen NEE wahrzunehmen, insbesondere die zu
‚erzielenden Verkaufserlöse an ihn abzuführen. Bei diese: E
EEE
EEE ER PEST IE rang
acer Be 16 2 EI Ze Zn
E
TUNER
- klagte leben und reisen mußte, um für NEED verkaufen zu
EOERETBRRRNTNST N FTERTWEERT EN RER RR Apr © Eranetsc
RR Ne an ae
! Pr t Sn aalar ı 2070702
Verpflichtung handelte es sich nicht um eine rein schuldrechtliche Verbindlichkeit, sondern um eine Treuoflicht im Sinne des § 266 StGB (vgl R6St 62, 31; BGiSt 1, 186, 189). NEED Ratte nämlich nicht nur eine zahlenmässig bestimmte Geldforderung, sondern einen Anspruch auf Herausgabe gerade der durch den Verkauf seiner Stoffe erzielten Geldbeträge Be: (vgl RGSt 62, 58, 59; BGH 2 StR 200/51 v. 15. Juni 1951, ” 4 StR 106/53 v. 13. Mai 1953). Wenn der Angeklagte sich ausserstande setzte, WEB die ihm zukommenden Gelder auszuzahlen, so fügte er diesem einen Vermögensnachteil zu, indem anstelle der Ansprüche auf Herausgabe der Verkaufserlöse als solcher Geldsummenforderungen traten, deren Erfüllung von der jeweiligen Zahlungsfähigkeit des Angeklagten abhirgund bei dessen Mittellosigkeit erheblich gefährdet war. (BGH 2 StR 200/51 v. 15. Juni 1951).
es
ie ER 23 ERROR a " buuEe Pre > Kt) ups oe
Die Feststellungen zum inneren Tatbestand enthalten einen weiteren Mangel. Es ist nämlich nicht ersichtlich, wie die Tatsache, daß der. Angeklagte laufend aus dem Stoffverkauf eingenommene Gelder - wenn auch anscheinend nur teilweise - nicht an NBablieferte, diesem angesichts der fast täglichen Abrechnungen. hätte unbekannt bleiben können; sie lag möglicherweise deshalb nahe, weil der Ange-
können, Dem entspricht es, daß die im Herbst 1951 festgestellte Schuld des Angeklagten dem Tuchhändler N offenbar keinen Anlaß zu einer Änderung der Geschäftsabwicklung gab; nur hofften anscheinend beide Teile, daß der künftige Provisionsverdiesnt des Angeklagten nicht nur zur Bestreitung seines Unterhalts und seiner Spesen, sondern auch zur Er A Abdeckung der aus der bisherigen Geschäftsbeziehung erwach- 5: senen Schuld ausreichen werde. Unter solchen Umständen kann der Einwand des Angeklagten, daß N@WB sich mit seiner dandlungsweise einverstanden gezeigt habe, jedenfalls für die - mit besonderer Sorgfalt festzustellende - inne-
BR 0a BE, ua: ige EN
a en ee BER I REEEFERT en :
er u. Kae 77 na
Pr
we
x v
ehr, ee
‘Sache des Tatrichters, nicht des Revisionsgerichts (§§ 261,
re Tatseite der Untreue nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden. Denn wenn NP es trotz fast täglicher Abrechnungen monatelang hinnahm, daß der Angeklagte seine Spesen und seinen Unterhalt laufend aus den Verkaufserlösen bestritt - diese Möglichkeit lassen die Feststellungen offen -, so lag die Annahme nahe, daß er gegen solche Vorgriffe nichts einwenden wollte.
Die Verurteilung wegen Untreue im Falle NEM kann hiernach nicht bestehenbleiben. Zur Ermöglichung einer abschließenden Beurteilung wird die Strafkammer zum äußeren wie zum inneren Tatbestande wesentlich sorgfältigere, ins einzelne gehende Feststellungen treffen müssen.
In rechtlicher Hinsicht ist noch darauf hinzureisen, daß die Sondervorschrift des § 95 Nr 2 BörsenG zur Anwendung zu bringen wäre, sofern der Angeklagte Kommissionär im Sinne des § 383 HGB gewesen sein sollte.
Die Verurteilung wegen Untreue im Falle I 1 ist ebenfalls nicht ausreichend begründet.
Die Rüge, daß durch Vereidigung "des Zeugen Hoi die Vorschrift des § 60 Nr 3 StPO verletzt worden sei, . | Bi: greift hier nicht ein, weil I |) in diesem Falle nur als Verletzter, nicht aber als an der Straftat Beteiligter in Betracht kam. Gemäß § 61 Nr 2 StPO stand es daher im Ermessen des Gerichts, den Zeugen hinsichtlich seiner diesen Fall betreffenden Bekundung zu vereidigen (vgl RGSt 49, 359). Die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu beurteilen, ist
FR % 59 Br
337 StPO).
a ee en ern ee Fe
ac 200 2. 7} SE 222.1 2er 255
ee
pen ®.
were
DE SE 22 SUR 27225
y 4
RE seine oe tn To ERTPRRERNEERNG N du
Der Angeklagte und Heil waren mündlich übereingekommen, einen Eisen- und Stahlhandel als Gesellschafter ("Ic & KB") gemeinsam zu betreiben, wobei Gewinn und: Verlust geteilt werden sollten. Sofern einer der beiden Gesellschafter ein Geschäft allein abzseschlossen hatte, wozu er berechtigt war, mußte er ait dem anderen abrechnen, um ihm seinen Gewinn zukommen zu lassen. Der Angeklagte hat nun in drei - als fortgesetzte Handlung gewerteten - Einzelfällen den Verkaufserlös für Ware, die für die Gesellschaft angekauft worden war, für sich behalten und für seinen Lebensbedarf verbraucht, ohne seinem Mitgesellschafter etwas von den Verkäufen zu sagen.
Die Strafkammer hält, ebenso wie im Falle NED. einen Mißbrauch der Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, für gegeben und sieht den Schaden des Je darin, daß er sein Anrecht auf einen 50%igen Gewinnanteil ver-
loren habe.
Dieser Schaden ist dem Mitgesellschafter indessen keinenfalls erwachsen; denn dessen Ansprüche. konnten durch ein etwa vertragswidriges Verhalten des Angeklagten nicht beeinträchtigt werden. Anscheinend geht die Strafkanmer von der Rechtsauffassung aus, jeder der beiden Gesells chafter habe die sofortige bare Ausschüttung der Hälfte des von dem anderen bei einem Firmengeschäft erzielten Gewinns beanspruchen können. Diese. Auffassung findet indessen in dem mitgeteilten Inhalt des Gesellschaftsvertrags keine zusreichende Stütze; denn hiernach bestand nur eine Pflicht zu nachträglicher Abrechnung. Rechnungsabschluß und Gewinnverteilung kann gemäß § 721 BGB erst nach Auflösung der Gesellschaft, bei länger als ein Jahr betragender Dauer im Zweifel erst am Schluße jedes Geschäftsjahrs verlangt werden. Anderweite Urteilgfeststellungen ergeben denn auch,
RR
> * . . .ı. . . . ’ SERIEN Srnsedan ie . ode Zi EEEEENSIR
IRRE SV SE MRS i%
Area
Kuh Ba
Ey ze
Pe EEE ER >
Ri &
Du Sa
Ne BT 20
}
rege
ea;:
DardhLT 6 en, e
Ed
DAIICHE ae ur
mn y:
EP N a En SE Sa 5 TR: Eon RATTE: DEE Dur wen, a SRRRR ;
ers Hr
ren
daß der Angeklagte über die von Heil unternommenen Geschäfte ebenfalls nicht unterrichtet war. Daß er beabsichtigt hätte, seinem Mitgesellschafter die Verkäufe überhaupt zu verheimlichen, hat die Strafkammer nicht festgestellt,
kann - zumal bei dem seringen und daher leicht übersehbaren Umfang des Geschäftsbetriebs - auch nicht ohne weiteres zuungunsten des Angeklagten unterstellt werden. Perner ist
nicht ersichtlich, zu welchen Entnahmen die Gesellschafter . berechtigt waren? =
Danach ist bisher weder ein Mißbrauch der Berechtigung zur Geschäftsführung noch ein Treubruch des Angeklagten nachgewiesen.
Er war allerdings verpflichtet, bei der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens, das im gemeinschaftlichen Eiigentum der Gesellschafter stand, auch die Vermögensinteressen He: wahrzunehmen (RGSt 43, 57; RG HRR 1939 Nr 670). War er nach dem Gesellschaftsvertrage aber nicht zur sofortigen baren "Auszahlung des hälftigen Verkaufserlöses, sondern nur zur späteren Abrechnung verpflichtet, so. ist auch kein dem Mitgesellschafter Hei erwachsener Schaden ersichtlich. Bei den vom Angeklagten verkauften Mengen handelte es sich nämlich nur um Bruchteiie des vorhandenen Materials, so daß die Verwirklichung der Ansprüche üeiermanns aus Gewinnanteil und Auseinandersetzung durch diese Verkäufe nicht gefähräet wurde.
3.) Fall Mi Eisenhander, Ze
Der Schüldspruch wegen Betrugs im Falle OfBrisenhandel kann schon deshalb nicht bestehenbleiben, weil der Zeuge Hc@EMB insoweit unter Verletzung der Vorschrift des § 60 Nr 3 StPO vereidigt worden ist und das Urteil auf
AR r SE PR: er Be. Ir» : AN " BER: L.. RR Ke Fr % ER: rag . - Pr nz 7 * Aug et P3 2 B & e. x £ FR x $. “: 53 ” % £ g- & Ds » = &
ER ne ER ESRTRREERBRN
diesem Verfahrensfehler mit beruhen kann. Die Strafkammer F
wirft dem Angeklagten vor, daß er der Firma OD Eisen-: =
handel zur Begleichung einer Kaufschuläd der Gesellschaft HeiiiEED : KB einen ungedeckten Scheck über 1672,50 DM übergeben hat. Diesen Scheck hatte indessen HeiilBausgestellt, obwohl er wußte, daß sein Kredit bereits überzogen war. Der Verdacht einer Beteiligung HeiiWs an der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat drängte sich daher auf.
Auch die Sachbeschwerde ist begründet.
Der Angeklagte wußte zwar, daß der Scheck zur Zeit seiner Begebung an die Firma ME Fisenhandel ungedeckt war, versicherte auch wahrheitswidrig das Gegenteil und erwirkte so die Herausgabe des gekauften Materials. Indessen überwies er dem Konto Heil bei der Sparkasse rechtzeitig vor Vorlage des Schecks den zur Deckung ausreichenden Betrag von 1672, 50 DM. Gleichwohl löste die Sparkasse den Scheck nicht ein, verwandte ‘den Betrag vielmehr zur Verringer ung des Debetsaläos. u
Die Strafkanner führt aus, der Angeklagte habe die _ Nichteinlösung des Schecks in. Kauf genomanen, wenn er auch gehofft habe, noch rechtzeitig für Deckung sorgen zu können. Wenn er später den Rechnungsbetrag von seinem Konto
auf das Konto Hedi: überwiesen habe, so liege darin
nur der Versuch, den bereits entstandenen Vermögensschaden
wiedergutzumachen.
Diese Würdigung wird dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht und verkennt den Begriff des Vorsatzes. Der
"Angeklagte hatte das bei der Firma Wiilwrisenhandel ge-
kaufte Material bereits zur Zeit des Ankaufs mit Gewinn
ee, nr a os FR er OR. gg. ne 20 Ge wo f AR: Er) wa , N #- “‘ Da . Pr Sa ß
. . } ug PER TE PETER s Pt TRY TEBORARRE NSS . Urin wer" te the De TE
ee
N;
dr ne Fa Your
ug: Alupliän, u, RE RR NEE
fest weiter verkauft und konnte daher mit einer rechtzeitigen Anschaffung der Deckung rechnen. Wollte er aber den Scheck & rechtzeitig decken, so hatte er nicht den nach § 263 StGB vorausgesetzten Willen, die Verkäuferin zu schädigen. Die Vorstellung der Möglichkeit, daß die rechtzeitige Beschaffung der Deckung unter Umständen mißlingen könne, begründet noch keinen bedingten Vorsatz. Denn da ein Inkaufnehmen auch unter der Voraussetzung denkbar ist, daß der Täter mit der von ihm als möglich erkannten Folge seiner Handlung. E nicht einverstanden gewesen ist und sie innerlich nicht gebilligt, sondern abgelehnt hat, vermag es allein die Annahme vorsätzlichen Handelns nicht zu rechtfertigen; dazu ist ; vielmehr weitergehend erforderlich, daß der Täter den Erfolg u innerlich gebilligt und daher für den Fall, daß er eintre- ’ ten sollte, gewollt hat (R6St 33, 5: 72, 43; 76, 116; OGISt 2, 255). Daß aber der Angeklagte eine Schädigung der Firma ie OB Hisenhandel innerlich gebilligt hätte, ist den Urteils- . "feststellungen nicht zu entnehmen. FR
Übrigens hat sich die Gefahr, mit der der- Angeklagte zur Zeit der, Scheckbegebung . allenfalls rechnen konnte, daß nämlich sein Abnehmer nicht rechtzeitig zahlen werde, nicht verwirklicht, so daß die Vorstellungen des Angeklagten hierüber außer Betracht ‘bleiben können. Daß er mit der Mög-
er. * FERETTR > N N: Br R: ni EIER. SEE BO - " “ I
54 DM, den er um vier Tage vordatierte. Damit erklärte er,
i lichkeit gerechnet hat, die Sparkasse werde den von ihm zur Deckung des Schecks überwiesenen Betrag anderweit verwenden, Ex, hat die Strafkammer nicht festgestellt.
‚
j ki 4.) Fell ww P DR Der Angeklagte übergab dem Vulkaniseur WE von dem ha er einen Autoreifen kaufte, zur Begleichung der Kaufschuld i bee: und kleinerer Nebenleistungen einen ungeäsckten Scheck über
un
er,
.- 10 -
SAW
wie die Strafkamner feststellt, daß der Scheck zwar gegenwärtig nicht gedeckt sei, wohl aber bei Vorlegung Deckung vorhanden sein würde. Indessen bestand keine auch nur einigermaßen greifbare Aussicht, daß in absehbarer Zeit Deckung für den Scheck eingehen werde; das war dem Angeklagten bekannt. Weil WBdarauf vertraute, der Scheck werde eingelöst werden, übergab er dem Angeklagten den Autoreifen. ver Scheck ging mangels Deckung zu protest.
Diesen Feststellungen sind die Tatbestandsmerkmale
des Betrugs zur äußeren wie zur inneren Tatseite mit Sicherheit zu entnehmen. Das Vorbringen der Revision, daß V@®1ediglich gehofft habe, die fehlende Deckung werde sich rechtzeitig beschaffen lassen, und daß die gleiche Hoffnung äeg... Angeklagten auch durchaus begründet gewesen sei, setzt sich” in Widerspruch zum festgestellt en Sechverhalt und ist daher ©; unbeachtlich (§§ 261, 337 StPO). Die Begebung des vordatierten Schecks enthielt die Versicherung, daß in vier Tagen Deckung angeschafft sein werde. Aus der Tatsache, daß hierfür keinerlei greifbare Aussicht bestand, hat die Strafkanmer den naheliegenden. Schluß gezogen, daß der Angeklagte selbst mit der Wahrscheinlichkeit der Nichteinlösung rechnete und die Scheckbegebung auch für diesen Fall wollte. Daß er sich auch des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der in der Scheckbegehung liegenden Täuschungshandlung und
nr FR » “ Sen ww . . . ”
u.
ee
ne
ren on .. ee
Ir
der Auslieferung des Reifens bewußt war, hebt die Strafkam- 3% mer zwar nicht ausdrücklich hervor, ergibt sich indessen 4 zur Gewißheit aus dem Zusammenhang. 5 an Bj
. el 5
5.) Fall 6 4 Der Angeklagte wohnte vom 18. August bis 11. Dezember u;
che ..2
1952 im Bahnhofshotel Altena. Nachdem er im Oktober auf den Be: Rückstand 200 DM gezahlt hatte, blieben seine Zahlungen in 3 der folgenden Zeit wieder aus. Obwohl er sich mindestens 3
BUNHOIHRDIHIRGAENR
BEN RU
mp.
veage
menge.
“onen An teren tunen op rn me
er ande ARE: yore
em ne ur ae. Fo RG A)
Tr an
lungen das Revisionsgericht selbst dann gebunden ist, we
Merkmale. Allerdings darf der Verurteilung nur der Vermögens-
- 11 -
seit Witte November darüber im klaren war, daß seine Schulden ihm über den Kopf wuchsen und er aller Voraussicht nach die Hotelrechnung nicht würde begleichen können, versprach er der Wirtin Frau Co baläige Zehlung, weil gute geschäftliche Aussichten bestanden und die Geschäftskrise bald worbei sein werde. Diese Behauatung war nach Überzeugung der Strafkammer bewußt falsch. Er wollte Frau Gef 0] dadurch bewegen, ihm weiterhin Aredit zu gewähren; das tat diese auch im guten Glauben an seine Worte und erlitt dadurch Vermögensschaden.
Daß Frau CD - vie die Revision vorbringt - sich des Risikos einer weiteren Kreditgewährung bewußt war und Wert darauf legte, den Angeklagten als Jauergast zu halten, steht der Feststellung des ursäc:ilichen Zusammenhangs zwischen Täuschungshandlung und Vernögensverfügung nicht entgegen. Denn äie Täuschung bezog sich eben auf die Größe des Wagnisses, das als wesentlich geringer erscheinen mußte, wenn für den Angeklagten gute geschäftliche Aussichten bestanden. Was die Revision in dieser Richtung sonst geltend macht, läuft auf unzulässige Angriffe gegen. die: ‚if;
bi
Beweiswürdigung: des Tatrichters hinaus, an dessen Fests ei
schaden zugrundegelegt werden, den Frau GoEEMD seit Mitte November erlitten hat; denn möglicherweise hat der Angeklaste sie erst von diesem Zeitpunkte ab vorsätzlich
getäuscht.
Sy o%
ER IRRE en
N
_ dessen nicht an. Durch eine untrennbare Vermischung der Be-
FAHRER
NER Dr 3
Er
- 12 -
DEZ ZZ u ze ep.2 Zur 727 227 Pre
IC, 7 OORR E07 SOSSE BER)
6.) Fall ip
TR
PR
Der Angeklagte erbot sich, eine Forderung des Spediteürs IB gegenüber der Firma Vin iishe von 70 DM einzuziehen. Mg war damit einverstanden und händigte ihm eine schriftliche Vollmacht aus. Der Angeklagte kassierte den Betrag unter Vorlage der Vollmacht, lieferte das empfangene Geld jedoch nicht an Meier ab, sondern verbrauchte es für sich.
Na , .. neun Ko EN Sms Zus ea an ee an an. „ 1 3
Dieses Verhalten wertet die Strafkammer als Unterschlagung, weil das Geld in dem Augenblick, als der Angeklagte es sich durch Verwendung für seinen eigenen Bedarf zugeeignet habe, bereits Eigentum Mas gewesen sei; denn VO habe das Geld nicht ihm persönlich, sondern als dem Vertreter Mies übereignet.
er
Die Revision bezweifelt gleichwohl, daß der Angeklagte sich fremdes Geld zugeeignet habe; denn es sei ihm nicht verboten gewesen, die für BD empfangenen 70 DM mit dem Gelde zu vermischen, das er gleichzeitig bei der Firma Vi __ für sich Selbst Kapsierte. ln
ur
x > »
Auf eine etwaige Vermischung der beiden vom Angeklagten bei der Firma ViImgpe ingezogenen Beträge kommt es in-
ser Zahlungsanspruch. gegen den Angeklagten zu; vielmehr war er dann Hiteigentümer des Geldes. Daß aber auch eine im Miteigentum Dritter stehende Sache. eine fremde im Sinne des § 246 StGB ist, steht in der Rechtsprechung fest (vgl R6GSt
- 13 -
27, 13; 29, 256; RG HRR 1937 Nr 533); übrigens"konnte die Zueignung schon in der Vermischung der Beträge liegen (R6St 1, 965 RG HRR 1937 Nr 533).
Daß der Angeklagte sich das fremde Geld vorsätzlich und im Bewußtsein der Rechtswidrigkeit zugeeignet hat, ist nach den Urteilsfeststellungen nicht zweifelhaft. Auch der Schuldspruch wegen Unterschlagung erweist sich daher als rechtlich zutreffend. - |
Die Revision des Angeklagten hat somit in den Fällen NEED cc ra OD Eisenhandel zum Schuldspruch Erfolg. Eben diese drei Fälle aber hat die Strafkammer, wie , die Zumessung der Einzelstrafen erweist, als besonders schwer- \ wiegend erachtet; die Unterlassung einer Wiedergutmachung im Palle NEE hebt sie sogar als besonders belastend ausdrücklich hervor. Es ist danach nicht auszuschließen, daß der Tatrichter die Einzelstrafen der übrigen, als weniger schwerwiegend beurteilten Fälle milder bemessen hätte, wenn er sich in den drei Fällen NED :c@EEEB und ou „i Eisenhandel von der Schuld des Angeklagten nicht hätte über- . zeugen können. Die Strafaussprüche waren daher - abgesehen . nur von dem nicht angefochtenen Strafmaß wegen Fahrens ohne Führerschein - in vollem Umfange aufzuheben.
Die Strafkammer hat die Anrechnung von mehr als zwei Monaten der erlittenen Untersuchungshaft abgelehnt, weil’ der Angeklagte einen Teil der Haft durch sein eigenes Verhalten, insbesondere durch seine nutzlosen Haftbeschwerden, selbst verschuldet habe. Diesen Gesichtspunkt rügt die Revision zutreffend als rechtsfehlerhaft. Es ist einem Angeklagten, der sich durch die Untersuchungshaft beschwert fühlt, unbenommen, von dem gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel der daftbeschwerde Gebrauch zu machen. Hat er damit
SERBIEN
- 14 -
keinen Erfolg, so kann diese Tatsache für sich allein es noch nicht rechtfertigen, deswegen von der Anrechnung eines Teils der Untersuchungshaft abzusehen. Dies könnte allerdings dann nicht als unzulässig bezeichnet werden, wenn
der An;ekiagte die Haftbeschwerden bewußt grundlos und mutwillig eingelegt hätte, etwa in der Hoffnung, auf diese Weise einen grösseren Teil der erwarteten Strafe in.der Untersuchüngs- statt in der Strafhaft verbringen zu können.. Eine solche Voraussetzung ist indessen hier nicht festgestellt worden (vgl RG: IJW 1938, 29 Nr 1; OGHSt 2, 219).
Krumme Engels Hülle
Dr. Augustin Seibert:
BEE IR Be z er mledgi. The.er
.je
Ei
rE 3 a2
. VETNER 1
re kann
£
vi
rar
u erinnngt,
, u
BEN
N REP Bun
Pa en
dusim gsi.
53 .
OS 22
. “ “ WS nn a FRE
ae we
FT
RS ee
3 Sin
un entnen
ent ee