Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 721 Persönliche Haftung der Gesellschafter

Stand: 01.01.2024

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Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

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