Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 721 Persönliche Haftung der Gesellschafter
Stand: 01.01.2024
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.