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BGH Entscheidung vom 24.03.1955 – 4 StR 62/55

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2249 081 In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Lehrer Paul Hermann HE aus VER, geboren | am EEE» 1899 in HE zur Zeit in Untersuchungs-

haft,

für Recht

des

mit

hat der 4. vom 24. März 1955, an der teilgenommen haben;

wegen Unzucht mit Abhängigen

Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Staatsanwalt Scale als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ZUM als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil Landgerichts in Hagen vom 5. November 1954 im

Ausspruch. über die Anrechnung der Untersuchungshaft

den diesem zugrunde liegenden Feststellungen auf-

gehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

1.) Die Revision des Angeklagten hat nicht angegeben, ' durch Benutzung welcher Beweismittel das Landgericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen müssen. Die . Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, ist daher nicht ordnungsgemäss erhoben und somit unbeachtlich (BGHSt 2, 168). Die Aufklärungsrüge kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der Richter an vernommene Zeugen weitere Fragen hätte richten sollen. Die Urteilsfeststellungen lassen zudem weder Widersprüche noch einen Verstoss gegen allgemeine Erfahrungssätze hervortreten. Was die Re-. vision insoweit geltend macht, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die mögliche Beweiswürdigung des Tatrichters.

2.) Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch.

Die Strafkammer hat nicht verkannt, dass kurze unbedeutende Berlihrungen oder handgreifliche Zudringlichkeiten, mögen sie auch auf Sinnenlust beruhen, noch keine unzüchtigen Handlungen darstellen. Die Abgrenzung ist Sache tatrichterlicher Beurteilung. Der Angeklagte hat als Zeichenlehrer vier noch nicht 14 Jahre alte Schülerinnen, während sie mit ihren Zeichnungen neben ihm am Lehrertisch standen, "in länger dauernden Handlungen!" unter den Kleidern die nackten Oberschenkel gestreichelt, wobei er bei zwei Mädchen bis in die Nähe der Geschlechtsteile kam, bei den beiden anderen auch den von der Hose bedeckten Geschlechtsteil betastete. Dass die Strafkammer in solchen, aus Sinnenlust vorgenommenen Betätigungen keine unbedeutenden Zudringlichkeiten, sondern unzüchtige Handlungen erblickt hat,. lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.

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Der Angeklagte hat nach der Überzeugung des Landgerichts den Geschlechtsteil der Kinder HB und see nicht versehentlich, sondern vorsätzlich berührt. Das ergibt sich schon aus der strafschärfenden Bewertung der "stärkeren Intensität des. Angriffs" in diesen beiden Fällen. Auch wird im Urteil besonders hervorgehoben, daß der Angeklagte sich nicht mit einer losen Berührung "begnügte", sondern die kindlichen Körper so fest anfaßte, daß er sie durch den Schlüpfer in den Umrissen spürte,

Das Urteil bietet keinen Anhalt dafür, dass der Ange- -klagte in den beiden anderen Fällen, Schi und rei, ebenfalls die Berührung des Geschlechtsteils beabsichtigt hätte, hiervon aber zurückgetreten sei. Selbst wenn dies aber so wäre, würde die bereits durch das Streicheln der nackten Oberschenkel vollendete Unzuchtshendlung nicht dadurch ausgeräumt werden können, dass der Angeklagte eine zunächst beabsichtigte weitergehende unzüchtige Handlung unterliess,

Rechtlich zutreffend ist es ferner, dass das Landgericht nicht ein, sondern vier Verbrechen nach §§ 174 Nr 1, 176 Abe 1 Nr 3 StGB angenommen hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist die geschlechtliche Unversehrtheit ein höchstpersönliches Rechtsgut, so dass unzüchtige Handlungen mit mehreren Abhängigen oder Kindern untereinander nicht in

"Fortsetzungszusammenhang stehen können (RGSt 53, 274; 70, 243, 284; vgl BGHSt 2, 1645 L-M Vorb zu § 73 StGB Nr 7 und zu § 3453 StGB Nr 3).

3.) Die Zumessung der Freiheitsstrafen sowie die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die beamtenrechtlichen Folgen dürfen den

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Strafrichter nicht davon abhalten, die nach seiner Jberzeugung schuldangemessene Strafe zu verhängen, Die festgestellte ehrlose Gesinnung gehört nicht zum Tatbestand der verletzten Strafgesetze und kann daher die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte rechtfertigen. Ob in gleichartigen Fällen eine Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte noch kaum jemals ausgesprochen worden ist, muss schon deshalb dahingestellt bleiben, weil der Senat seiner rechtlichen Üperprüfung nur den Inhalt des angefochtenen Urteils zugrunde legen darf.

4.) Rechtlich fehlerhaft ist lediglich die Begründung, mit der die Strafkammer die volle Anrechnung der Untersuchungshaft abgelehnt hat.

Der Angeklagte ist am 10. September 1954 in Untersuchungshaft genommen worden. Das Landgericht hat nur einen Monat der erlittenen Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet und die Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft abgelehnt, weil der Angeklagte die Verzögerung nach der ersten Hauptverhandlung am 7. Oktober 1954 durch sein Leugnen verursacht und somit selbst zu vertreten habe.

Da ein Angeklagter nicht verpflichtet ist, zu seiner Überführung- beizutragen, darf die Anrechnung der Untersuohungshaft nicht deshalb versagt werden, weil er durch sein

leugnen das Verfahren hinausgezöger; habe (vgl BGHSt 1, 103,°

105, 107; 2 StR 572/53 vom 8. Januar 1954). Die teilweise Nichtanrechnung wäre dann allerdings nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdeführer bewusst eine Verzögerung des Verfahrens bewirkt hätte, etwa in der Hoffnung, auf diese Weise einen Teil der erwarteten Strafe in der Untersuchungshaft statt in der Strafhaft verbringen zu können (RG JW 1938 29 Nr 1; BGH 4 StR 563/53 vom 3. Dezember 1953; 4 StR 84/54 vom 8. Juli 1954).

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Ob dies hier so war, lÄsst sich den Darlegungen der Strafkammer nicht entnehmen. Das Urteil muss daher im Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft — mit den

Feststellungen dazu - aufgehoben werden.

Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.

Engels Dr. Augustin Seibert Haager

Krumme