Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 30.10.1953 – 3 StR 920/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Anton K ED zus OB, dort geboren am. EREEED WEB, 2. Zt. in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls im Rückfall
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18, Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WEB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt > bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justi zangestellt er > als Urkundsbeamter der Geschläftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 30. Oktober 1953 im $trafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen auf-
gehoben. . Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des 2Zechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt,
Mit der Revision rügt der Angeklagte eine Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da der Beschwerdeführer entgegen der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO die Tatsachen nicht angegeben hat, in denen der Mangel liegen soll. Die Sachrüge hat nur gegenüber dem Strafausspruch Erfolg.
1.) Der Angriff gegen den Schuldspruch ist unbegründet. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen, in der Nacht zum 3. September 1953
in dem Wartesaal des Behnhofs Oberhausen einer dort auf einer Bank schlafenden Frau aus ihrer Einkaufstasche die Geldbörse mit 70 DM Inhalt weggenommen, um das Geld für sich zu verbrauchen. Darin hat das Lendgericht zutreffend den äusseren und inneren Tatbestand des Diebstahls nach § 242 StGB verwirklicht gesehen,
2.) Der Strafausspruch ist jedoch nicht frei von Rechtsirrtun.
Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Rückfallstrafe nach § 244 StGB sind zwar gegeben, da der Angeklagte, nachdem er die am 8. August 1946 wegen schweren Diebstahls verhängte Gefängnisstrafe von vier Monaten am 13. März 1947 verbüßt hatte, wegen eines danach begangenen Diebstahls im Rückfall und wegen Sachhehlerei zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden ist und diese Strafe bis zum 7. Novenber 1950 verbüßt hat,
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Die Strafzumessungserwägungen halten aber der rechtli. chen Prüfung nicht stand,
a) Die Verneinung dsr verminderten Zurechnunssfähigkeit im Sinne des § 51 is 7 StGB ist im Urteil lediglich damit begründet, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung sich noch an alle Einzelheiten der Tatnacht genau erinnern konnte. Das Fehlen einer solchen Gedächtnislücke schliesst nicht aus, dass zur Zeit der Tat infolge starken Alkoholgenusses bei dem Angeklagten eine sein Hemmunzsvermögen erheblich vermindernde Bewusstseinsstörung eingetreten war. Ob des Landgericht in dieser Richtung den Sachverhalt geprüft hat, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Zu einer solchen Prüfung und Erörterung in den Gründen bestand hier besonderer Anlass, da der Angeklagte nach den Feststellungen seit der Verbüssung seiner letzten Straftat fast zwei Jahre lang sich straffrei gehalten hatte und unmittelbar vor der jetzt abgeurteilten Tat drei Tage lang betrunken war. Wegen dieser Unvollständigkeit der Feststellungen ist der Senat nicht in der Lage, zu beurteilen, ob das Landgericht zu Recht dem Angeklagten die Anwendung des § 51 Abs 2 StGB versagt hat
.oder ob der Strafausspruch auf einer Verletzung dieser Vor-
schrift beruht.
b) Die Versagung mildernder Umstände begründet das Landgericht zunächst damit, dass der Angeklagte durch die Tat eine erkennbar sehr arme Frau geschädigt und nicht aus Not gehandelt habe, ferner mit seinen Vorstrafen, die weit über die Rückfallvoraussetzungen hinausgehen, Insoweit bestehen keine rechtlichen Bedenken, Als weiteren Grund für das Versagen mildernder Umstände führt es aber noch den Umstand an, dass der Angeklagte "trotz erdrückender Beweise hartnäckig geleugnet" habe. Diese rechtliche Erwägung kann nicht gebilligt werden, wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt entschie-
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den hat (BGHSt 1, 103 u 105; 1, 342). Der Angeklagte ist überhaupt nicht gehalten, sich zu den Tatverdacht zu äussern. Ob er dies tun will, ist ihm, wie die Vorschrift des § 136 StPO ergibt, freigestellt. Auch der schuldige Angeklagte ist nicht verpflichtet, ein Geständnis abzulegen. Eine schematische Verwertung des hartnäckigen Leugnens zur Strafschärfung ist unzulässig, da sie im Ergebnis als ein nach § 136 a StPO unzulässiger Druck auf den Beschuldigten wirken kann (BGHSt 1, 105 /T067). Erlaubt ist es jedoch, aus dem Prozessverhalten des Angeklagten ungünstige Schlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere auf sein inneres Verhältnis zur Tat im Sinne seiner Uneinsichtigkeit zu ziehen. Falls das Gericht von diesem Grund des Leugnens überzeugt ist, muss es dies im Urteil deutlich erkennen lassen (BGHSt 1, 103). Das ist hier nicht geschehen, Obschon die übrigen Strafzumessungserwägungen gewichtig sind, vermag der Senat die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass das Landgericht bei richtiger Anwendung dieser Rechtsgrundsätze zu einer anderen Entscheidung in der Frage der Zubilligung mildernder Umstände gelangt wäre,
c) Auch die Entscheidung über die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft beruht möglicherweise auf rechtsirrigen Ervägungen. In dem angefochtenen Urteil ist die Nichtanrechnung nur damit begründet, der Angeklagte habe durch hartnäckiges Leugnen das Verfahren verzögert. Es fehlt eine nähere Darlegung
darüber,’ inwiefern sein Verhalten einen solchen Vorwurf rechtfertigt. Zu solcher Klarstellung bestand hier besonders Anlass,
da schon knapp zwei Monate nach der Tat die Hauptverhandlung durchgeführt worden ist, der Eintritt einer vom Angeklagten verschuldeten Verzögerung mithin nicht ohne weiteres ersichtlich ist, Im übrigen gelten hier, da die Entscheidung nach § 60 StGB wegen ihrer Wirkung auf den Angeklagten in das
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Gebiet der Strafzumessung im weiteren Sinne gehört, diesel] rechtlichen Bedenken gegen eine den Angeklagten belastende Berücksichtigung seines hartnäckigen Leugnens, wie sie zur Frage der Strafzumessung oben b) erörtert worden sind (vgl BGHSt 1, 105 /T077; BGH 4 StR 563/53 v. 3. Dezember 1953;
5 StR 830/52 v. 29. Januar 1953; 5 StR 848/52 v. 5. Februar 1953).
Aus diesen drei Gründen (a bis c) wird das Urteil im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. j
Krauss Koeniger BR. Prof. Dr. Busch is . im Urlaub ortsabwesend u. so verhindert zu un terzeichnen Krauss Scharpenseel Dr. Amdt