Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 948 Vermischung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 64
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 17.02.2017 – 4 A 1661/14
- OLG Frankfurt am Main, 21.05.2014 – 4 U 27/13
- OLG Stuttgart, 23.02.2010 – 10 U 75/09
- VG Oldenburg (Oldenburg), 08.09.2015 – 7 A 2983/14Zitiert von 2
- BGH, 06.02.2024 – 1 StR 348/23Einziehung im Strafverfahrens wegen Diebstahls: Bestimmung des Wertes des Erlangten bei Einziehungsgegenständen mit WertschwankungenZitiert von 1
- BVerwG, 18.12.2024 – 6 C 13/22Kostenersatz für die Beseitigung einer Ölverschmutzung einer Bundeswasserstraße durch die FeuerwehrZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 03.02.2025 – GSSt 1/24Betäubungsmitteldelikte in Anwendung des Konsumcannabisgesetzes: Vorhalten von Cannabis zur gewinnbringenden Veräußerung und zum Eigenkonsum; Einziehung der Gesamtmenge
- BGH, 08.01.2025 – 6 StR 241/24Einziehung von Bargeld bei ungeklärter gegenständlicher Existenz und Herkunft im BetäubungsmittelkontextZitiert von 6
- VG Düsseldorf, 11.12.2024 – 18 L 2537/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 948 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/948#abs-1 (1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden die Vorschriften des § 947 entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/948#abs-2 (2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.