Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 948 Vermischung

Stand: 10.06.2019

Bund64 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/948#abs-1 (1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden die Vorschriften des § 947 entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/948#abs-2 (2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.

§ 947 § 949