§ 383
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/383#abs-1 (1) Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/383#abs-2 (2) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Kommissionärs nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert und die Firma des Unternehmens nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen ist. In diesem Fall finden in Ansehung des Kommissionsgeschäfts auch die Vorschriften des Ersten Abschnittes des Vierten Buches mit Ausnahme der §§ 348 bis 350 Anwendung.
Wird zitiert von 131 Entscheidungen zu § 383 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 27.02.2008 – 6 C 11.07Zitiert von 30
- VGH Hessen, 28.08.2013 – 6 A 704/12Zitiert von 1
- BVerwG, 08.07.2009 – 8 C 4.09Zitiert von 49
- BGH, 20.09.2011 – XI ZR 435/10Klage geschädigter Kapitalanleger gegen die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen: Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs und dessen Kürzung wegen insolvenzrechtlicher Aussonderungsrechte
- BGH, 20.09.2011 – XI ZR 434/10Entschädigung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz: Fälligkeit der angemeldeten Ansprüche; Klärung schwieriger Rechtsfragen in einem Musterprozess; Zahlungsklage des Anlegers bei Untätigkeit der EntschädigungseinrichtungZitiert von 34
- BGH, 20.09.2011 – XI ZR 436/10Klage geschädigter Kapitalanleger gegen die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen: Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs und dessen Kürzung wegen insolvenzrechtlicher AussonderungsrechteZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 04.09.2025 – 8 O 329/21
- FG Hamburg, 08.07.2025 – 4 K 8/25
- FG Hessen, 05.11.2024 – 7 K 217/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 383 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 383 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.