Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 07.11.1961 – 1 StR 423/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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23/61 2118 076
ImNamen des Volkes39
In der Strafsache
gegen
den Kioskbesitzer Oskar B ED zu: aEEEEEE
dort geboren an 1915, zur Zeit in Untersuchungshaft, "
wegen Unzucht mit Kindern u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. November 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr: Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mei
Bundesrichter Dr. Sanders
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30. Juni 1961 äm Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft mit den Feststolluagen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten in je zwei Fällen wegen Unzucht mit Kindern und wegen Beleidiging sowie wegen vier Vergehen gegen das Gesetz über die Verbreitung jugenddefährdender Schriften zur Gesamtstrafe von einen Jahr acht Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat ihn ferner die Ausübung des Gewerbes als Kioskverkäufer für drei Jahre untersagt. Seine Revision beanstandet den Strafausspruch, ist aber offensichtlich unbegründet bis auf folgenden Punkt:
Das Landgericht hat dem Angeklagten einen Teil der Untersuchungshaft deswegen nicht auf die Strafe angerechnet, weil er "durch sein Leugnen im Ermittlungsverfahren die lange Dauer der Untersuchungshaft selbst verschuldet" habe. Das ist rechtsfehlerhaft. Wie in der Rechtsprechung der Strafsenatedes Bundesgerichtshofs feststeht, darf der Angeklagte deshalb allein, weil er die Straftat leugnete, weder bei der Strafzumessung noch bei der Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft einen Nechteil erleiden; denn das Gesetz verlangt von ihm nicht, daß er zur Aufklärung des Sachverhalts beitrage und der Strafverfolgungsbehörde oder dem Gericht den Schuldbeweis durch ein Geständnis erleichtere (BGHSt1, 103, 105; 1, 105 ff;
5, 238, 239, BGH NJW 1956, 879 Nr. 19; BGH NIW 1956, 1164 Nr. 19; BGH NJW 1956, 1845 Nr. 17; siehe ferner EGH 1 StR 50/60 vom 8. März 1960; 2 StR 572/53 vom 8. Januar 1954;
3 StR 648/52 vom 17. Dezember 1953; 4 StR 84/54 vom 8.
Juli 1954, 5 StR 345/59 vom 29. September 1959). Umstände, die es rechtfertigen können, die Untersuchungshaft nicht anzurechnen, wie 2.B., daß der Angeklagte aus Uneinsichtigkeit leugnete, die Tat zu dem Zwecke abstritt, um das Verfahren hinauszuzögern oder gar durch lügenhafte Behauptungen
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die Strafverfolgungsbehörden irre führte oder daß die Untersuchungshaft auf ihn ohne Eindruck geblieben oder aus einem anderen Grunde der Verbüßung von Strafhaft nicht
| gleichzuachten ist, hat die Strafkammer bisher nicht festgestellt (vgl. dazu BGH 1 StR 712/54 vom 28. Januar 1955;
1 StR 118/55 vom 20. Mai 1955; 4 StR 563/53 vom 3. Dezenber 1953). Das Urteil muß daher im Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft aufgehoben werden. Den Straflausspruch selbst berührt der Rechtsfehler jedoch nicht;
das Urteil bleibt insoweit bestehen (BGHSt 7, 214).
Dr. Geier Willms Hübner
Mei Sanders