Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 15.06.1951 – 2 StR 200/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
1. Das Vermischen fremder und eigener Gelder durch einen "Vertreter" stellt für sich allein noch keine rechtswidrige Verfügung und keine Geführdung fremden Eigentums dar. Dies ist jedoch der Fall, wenn sich mit der Vermischung die Absicht des Täters verbindet, den Nischbestand für eigene | Zwecke zu verwenden. N 2. Ein 'Kommissionär, der den Erlös aus dem Verkauf” . der Kommissionsware mit seinem eigenen Gelde vermischt, gefährdet den Anspruch des Auftraggebersr auf Herausgabe des Erlöses dann, wenn er-über das .“ vermischte Geld so verfügt, dass er Aus: ‚dem Misch: _ we. bestand den dort eingelegten | Erlös . herausgeben kann. FR ws he, un wu. .
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Rechtssatz: 1. Das Vermischen fremder und eigener Gelder durch einen "Vertreter" stellt für sich allein noch keine rechtswidrige Verfügung und keine Geführdung fremden Eigentums dar. Dies ist jedoch der Fall, wenn sich mit der Vermischung die Absicht des Täters verbindet, den Nischbestand für eigene |
Zwecke zu verwenden. N
2. Ein 'Kommissionär, der den Erlös aus dem Verkauf” . der Kommissionsware mit seinem eigenen Gelde vermischt, gefährdet den Anspruch des Auftraggebersr auf Herausgabe des Erlöses dann, wenn er-über das .“ vermischte Geld so verfügt, dass er Aus: ‚dem Misch: _ we. bestand den dort eingelegten | Erlös . herausgeben kann. FR
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Aktenzeichen: 2 StR 200/51 | PERL E
Urteil vom ‚15. Juni 1951 IG Itzehoe ee OR, 3
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2_StR 200/51,
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den kaufmännischen Angestellten Peter M EEE aus TED, geboren am EEE 1905 in SEE,
wegen Untreue
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1951, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Moericke
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer
als beisitzende Richter, Bundesanwalt GEEEEEEEEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EB
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt; 8
Auf le Reyision des Angeklagten. wirä das. Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 15..Härz 1951 nebst den zugrunde liegenden Feststellungen. aufgehoben und die Sache zu erneuter; “Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtenittels, an das Landgericht zurückverwiesen. !
Von. Rechts wegen
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‚ Im November 1945 erhielt der Angeklagte in Kun WE von dem Kaufmann RER den Auftrag, für ihn als Vertreter tätig zu sein und dabei Damenwäsche und eine .atentbürste zu verkaufen. Im Rahmen dieser Vertretertätigkeit erhielt der Angeklagte Inkassovollmacht. Am 7. und 8. November 1950 nehm er durch Verkauf von jiaren des PM 26,50 S ein. Er vermischte den Erlös mit eigenen Geldbeständen und vertrank noch am Abend des’ 8. November den gesamten Betrag. Am 11. November 1950 ersetzte die Braut des Angeklagten dem RB den Betrag. Die Strafkemmer Itzehoe hat auf Grund dieses Sachverhalts den Angeklagten wegen Untreue zu einem Monat Gefängnis und zur Geldstrafe von
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Der auf die Verletzung des sachlichen Nechts sestützten Revision kann der ärfolg nicht versagt bleiben.
Das Landgericht sieht schon in der Vermischung der von dem Angeklagten auf Grund seiner Vertretertätigkeit eingenommenen Gelder mit seinem eigenen Geld eine Vermögensgefährdung des Auftraggebers und damit eine Untreue im Sinne des § 266 StCB. Die bisherigen Feststellungen reichen hierzu nicht aus. Aus ihnen ergibt sich lediglich, dass der Angeklagte von REM eine Inkassovollmacht hatte; deren Inhalt aber nicht feststeht. Im übrigen spricht .das Urteil {Bl 4) von einen Kommissionsvertrag, dessen Bestimmungen ebenfalls nicht dargelegt werden. Das Landgericht hätte die Eigentumsverhältnisse an den von dem Angeklagten einge-- nommenen Geldern klären und prüfen müssen, ob der ingeklagte als sogenannter "Vertreter" die ihm überlassenen Waren
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im fremden Nemen und für fremde Rechnung oder in eigenem Namen und für fremde Rechnung verkaufen sollte und verkauft hat. Auch hütte es aufklären müssen, ob für den Fall, dass der Angeklagte im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung verkaufen sollte, zwischen ihm und WEB ein vorweggenonmenes Besitzkonstitut(§ 930 BCB)vereinbart worden ist. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die von dem Angeklagten eingenommenen Gelder mit dem Augenblick des impfangs durch seine Vermittlung in das Eigentum des RM über gegangen. wären. Aber auch in diesen Falle könnte die Vernischuig äfeses
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Geldes mit den eigenen Barbeständen des Angeklägben nur »
denn gegen eine des Angeklagten verstossene Rechtspflicht. sein, wenn nach Lage des Falles-und nach den vertr&äglichen Bestimmungen für den Angeklagten die Pflicht zur besonderen Aufbewahrung bestanden hätte. Dafür fehlen jedoch mansels irgendwelcher tatsächlicher Feststellungen die erforderlichen Anhaltspunkte. Das Vernischen fremder und eigener Gelder stellt für sich allein noch keine rechtswidrige Verfügung und auch noch keine Gefährdung des fremden Eigentums dar. Dies wäre jedoch der Fall, wenn sich mit der Vermischung
die Absicht des Täters verbindet, den lÜischbestand und damit das entstehende NMiteigentun für eigene Ziecke zu verwenden (RG Urt vom 29. September 1936, 1 D 476/36, HRR , 1957, 533). Es würde genügen, wenn der Täter im Augenblick des Vermischens der fremden Gelder mit den eigenen mit dem Willen handelte, über das entstehende Kiteigentum so zu verfügen, dass er den ihm zustehenden }Üiteigentumsamteil über-- schreitet. Aus den Feststellungen des Lenägerichts ergibt sich nicht, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Vermischung sich diese Möglichkeit vorgestellt und sie auch ge-
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wollt hat. Die Auffassung des Landgerichts, der \ngelilaste habe schon allein durch die Vermischung des eingenoruenen Erlöses mit seinem eigenen Geld Untreue begangen, ist daher mangels ausreichender tatsüchlicher Feststellunren nicht haltbar. j
Rechtlich möglich ist aber die Annahme des Lendgerichts, dass der ingeklagte äurch den Verbrauch des vorher mit seinem eigenen Geld vermischten Erlöses die auf dem Kounissionsvertrag beruhende Pflicht, die Interessen des a 1 am Ssrlös des Kommissionsgutes zu wahren, verletzt und dadurch den REM einen Nachteil zugefügt hat. Selbst wenn der Angeklagte Eigentümer des Erlöüses der verkauften Zommissionsware geworden wäre, so gehörte doch dieser Geldbetrag im Innen: verhältnis zwischen ihm und R&B wirtschaftlich zum Vermögen des RB. Der Angeklagte war in diesen Fall verpflichtet, den Erlös an seinen Auftraggeber herauszugeben, und ihn, solangeler ihn noch besass, so zu behondeln, dass er ihn jederzeit herausgeben konnte. RB hatte daher mindestens aus dem Rechtsverhältnis des Auftrags nach §§ 667, 675 BCB en ihn nicht etwa nur eine zallenmässig bestimmte Geldfor-- derung, sondern den Anspruch auf Herausgabe des durch den Verkauf der \varen erzielten Erlöses selbst (R6St 63, 407)»
"Der Angeklagte hat aber ülesen Individualanspruch denn
dadurch vereitelt, dass er unter Verletzung der sich aus den Rechtsbeziehungen zu PB ergebenden Treupflicht “ber das vermischte Geld so verfügte, dass er aus dem ilischbestand den dort eingebrachten Srlös nicht mehr herausseben konnte. Er hat damit NE unter Verletzung der bestehenden Treupflicht einen Vermögensnachteil zugefügt. Dieser
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besteht darin, dass anstelle des nicht mehr zu verwirklichen. den Anspruchs auf Herausgabe des Erlöses als solchen ein Gelösummenanspruch getreten ist, dessen srfüllung von der Zehlurgsfähiskeit des Schuldners abhüngt. „ar jedoch mit der Empfangnahme des Verkeufserlöses nicht der Angexlagte, sondern RB sclpst unmittelbar Zigentimer des Celdes geworden, so besteht das pflichtwidrige Hendeln zum Nachteil des REM darin,. dass der Angeklagte sich rechtswidrig eine Verfügung “ber den iHliteizentumsamteil des REP an dem gemeinsamen ilischbestand (liiteigentum) angemasst hat (§§ 948, 947 BGB in Verbindung mit §§ 747, 749 Abs 1,752 Satz 1 BGB). Dieses Verhalten würde zugleich den Tatbestand der Unterschlagung im Sinne von § 246 StGB erfüllen. |
Der Schuldspruch des engefochtenen Urteils kann aber nicht aufrecht erhalten werden, weil das Landgericht keinerlei Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen hat. Der vorlierende Sachverhalt hütte eine sorsfültige Triüfung der Schuläfrag. besonders nahegelegt. Sie ist unterblieben, obwohl bei dem ausserordentlich weiten Rahmen des § 266 StGB an den Nachweis der inneren Tatseite strenge Anforderungen zu stellen sind (RG5t 71, 925 77, 229). In der neuen Verhandlung wird das Landgericht den Inhalt der Rechtsbeziehung zwischen dem Angeklagten und REM unter Beachtung der vor: stehenden rechtlichen Beurteilung im einzelnen feststellen müssen. Dabei wird vor allem die Frage des Zigentums an dem Verkaufserlös zu klären und zu prüfen sein, ob der Angeklagte mit Grund der Auffassung sein konnte, dass RI] mit seinem Tun einverstanden war. Nach der! Rechtsprechung
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des Reichsgerichts reichen die zursatzberceitschaft und der Glaube an die Fähigkeit zu jederzeit möglichen Arsatz fir sich allein nicht aus, das Bewusstsein der llechtsuidrigkeit einer Verfügung auszuschliessen, £Es muss vielmehr noch der euf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestätzte Glaube
an das Einverstündnis des Berechtigten hinzukommen, un die Schuld des Täters zu verneinen (RG HER 1937, 533). Schliesslich wird das Landgericht, falls es die Rechtsvidrigkeit des Tuns und die Schuld des Angeklagten bejaht, noch zu prüfen heben, ob auch der Tatbestand der Unters ist (vgl RGSt 62, 31).
Dr. loericke Dr. Dotterweich
Werner Dr. Sauer