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BGH Entscheidung vom 10.11.1953 – 1 StR 563/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNanen des Volkes

in der Strafsache

gegen

1. den Ärbeiter Kurt U ip aus rip, sch ©" an @: a a VB; 2.2: in Untersuchungshaft,

>, den Radiohändler Walter R er aus ED: 2°” boren an. BD EB in , 3, den Maurer Horst N WW aus ERBEN. geboren an @®: uf

in DB, :.2t. in Untersuc ungshaft,

wegen Meineides

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 24, November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Feetz Bundesrichter. Glanzmann Bundesrichter Dr, Heimann-Trosien Bundesrichter Dr, Schalscha

als beisitzende Richter,

'Oberstaatsanwalt Dr, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter «uED als Urkundsbeamter der Geschäftsstell®> für Recht erkannt: u | ird das Urteil 2, Juli 1953 t den

1, Auf die Revision des Angeklagten N" des Landgerichts in Ellwangen/Jagst vom 2

soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mi Die Sache wird In

& und Entscheidung, an das Jugend-

schöffengericht in Ellwangen zurückverwiesen:

Feststellungen hierzu aufgehoben.

diesem Umfang zur neuen Verhandlun auch über die Kosten des Verfahrens,

DD

Im übrigen wird die Revision dieses Angeklagten ver-

worfen.

Die Revisionen der Angeklagten HE und REED gegen das genannte Urteil werden mit der Naßgabe verworfen, dass der Ausspruch über die Unfähigkeit der Angeklagten, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich

vernommen zu werden, entfällt. Diese Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Dem Angeklagten HP wird die seit dem 23. Juli 1953 erlittene Untersuchungshaft, scweit sie die Dauer von

drei Monaten übersteigt, auf die Strafe angerechnet,

Von Rechts wegen |

Gegen den Buchhalter TED urde ein Verfahren Wwegen “ilderei eingeleitet. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Ellwangen wurden.die Angeklagten eidlich als Zeugen vernommen. u und NED vekundeten u.a.) sie hätten gesehen, wie der Dachshund des TB in sechs bis sieben Fällen Hasen gejagt und gefangen hate, FEB saste u.a, aus, er habe beobachtet, wie der Hund mit einem Hasen aus dem Wald gekommen sei; TB habe den Hasen dann unter seiner Jacke heimwärts getragen.

vas Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß diese Aussagen unrichtig waren, und hat die Angeklagten

wegen Meineides bestraft. Gegen das Urteil haben die Angeklagten Revision eingelegt. Den Rechtsmitteln ist nur zum

Teil stattzugeben.

7 Verfahrensbeschwerden:

1, Die von dem Angeklagten BR J erhobenen Rügen betreffen angebliche Verstösse gegen das sachliche Recht; sie wer-

den im Zusammenhang mit der insoweit erforderlichen Prüfung

behandelt werden.

2, Die von dem Angeklagten NE geltend gemachten Verfahrensrügen sind unbegründet.

a) Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Sachverständigen CAP als unbegründet verworfen, weil die Tatsache, dass er in dem

Strafverfahren gegen Ta :in für die Angeklagten ungünstiges Gutachten erstattet hat, auch von deren $tandpunkt aus nicht geeignet sei, an der Unparteilichkeit des ‚Sachverständigen vernünftigerweise zu zweifeln.

Diese Begründung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Auch der Beschwerdeführer trägt keine weiteren Umstände vor.

die auf eine Befangenheit des Sachverständigen schliesse lassen könnten (vel Rest 33, 198).

b) Der Zeuge DaB ist ausweislich der Sitzungsniederschrift über ein ihm gemäss § 55 StPO etwa zustehe

des Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden, Einer wei teren Belehrung bedurfte es nicht.

Die Beeidigung dieses Zeugen war zulässig. Sie brauch te nicht im unmittelbaren Anschluss an seine Vernehmung zu erfolgen. Es sprachen im Gegenteil gewichtige Gründe dafür, die Beschlussfassung hierüber bis zum Ende der Haus verhandlung auszusetzen. PB war Verletzter im Sin des § 61 Ir 2 StPO, da die unwahren eidlichen Aussagen der Angeklagten geeignet waren,ihm Nachteile zuzufügen. (vel das zum Abdruck bestimmte Urteil des Senats vom 10. November 1953 - 1 StR 324,53 -), Vor Durchführung der übrigen Beweisaufnahme war möglicherweise nicht zu übersehen, ob die Vereidigung des Zeugen angebracht war. Ein Rechtsfehler bei Ausübung des dem Tatrichter insoweit zus tekenden Ermessens ist nicht zu erkennen,

ce) Eine gesetzliche Vorschrift, nach der sich ein Zeuge, der nicht im unmittelbaren Anschluss an seine ‚ Vernehmung vereidigt wird, aus dem Sitzungsraum entferne muss, besteht nicht, Abges ehen hiervon wäre ein etwaiger Verstoss gegen 8 58 Abs 1 StPO nicht geeignet, die Revisid zu begründen (Rest 1, 366; 40, 157):

d) Der Zeuge IB ist in der Hauptverhandlung vernommen worden. Dem Angeklagten stand es frei, Fragen an 4 ihn zu stellen; er kann mit der Behauptung; der Zeuge ” sei nicht erschößfiend vernommen worden, nicht gehört werden (BGH NW 1953 3 952 Nr 20), "

e) Die Rüge einer Verletzung des d 66 a StPO ist offensichtlich unbegründet. Selbst wenn der von dem Angeklagten behauptete Verstoss in dem Vorverfahren unterlaufen wäre

hätte er auf cGle virksamkeit der Vereldigung keinen aelus,

il, Sechrüges

zen Keineides 1§ 5t

such keinen sachlich-rechtlichen Trrtun erxennen,

1. bie Revisionen rachen, Sowelt sie nicht in unzul&ässigerweise lediglich die Beweiswürdigung angreiien, Vor allem geltend, die Strafkammer habe den Grundsatz verletzt.

das in Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden sel;

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foch von einander abweichende Angaben der Ange-

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klagten angeführt, ohne festzustellen, welche davon unwahr t

"alb fehle es an einer ausreichenden Grundlage

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Stellung dazu nimmt, ob eine und gegebenenfalls we lche davon den Tatsachen entspricht. Die Übersichtlichkeit des Ürteils ist dadurch beeinträchtigt (vel. R6St TI; 25). Die Beschwerdeführer beachten aber nicht, dass der Tatrichter diese Widersprüche nur erörtert hat, um darzutun,. Aus

slchen Gründen er die Angaben der Angeklagten nicht für

geeignet hält, die Aussagen des Zeugen Pl 70 es Gutachten des Sachverständigen GccD zu widerlegen, Die für

die Verurteilung massgebenden Reststellungen über den In-

halt der von den Angeklagten hbeschworenen Aussagen und den davon abweichenden tatsächlichen llergang befinden sich an

anderen Stellen des Urteils und lassen keinen Raun für

Das Landgericht srbliekt den leineid vor allen in

Wach den Bekundungen von H@B und I@® soll der Hund des TEE in sechs bis sieben Fällen Hasen in ihrer und’ des PB Gegenwart gejagt und gefangen haben. In Wir lichkeit hat sich nur ein einziger derartiger Fall ereignet, Der IHünd hat zwar möglicherweise in zwei weiteren

Ellen junge Hasen zu den Baracken gebracht. Das ist aber nicht in Gegenwart der angeführten drei Personen geschehen,

Re 21 beschworen, er habe gesehen, wie der H des PB nit einen Hasen in der "Schnauze" aus dem Wa} gekommen sei, PD habe den Hasen unter die Jacke ge= steckt und sei heimwärts gegangen, Tatsächlich hat R u etwas derartiges nicht beobachtet. Er wusste nur vom Hören sagen, dass Tb -inmal einen von dem Hund getöteten Easen ins Gebüsch geworfen haben sollte,

Alle Angeklagten haben bei ihrer Vernelmung gewusst, dass sie die Unwahrheit sagten, Damit sind die Merkmale de § 154 StGB ohne Rechtsirrtum dargetan, Es ist nicht richti dass sich, wie die Revision des Angeklasten FB H=Hhaurtet, ım Rahmen der Ausführungen zum Schuldspruch nicht übe wundene Zweifel oder unzulässige Wahlfeststellungen. befind

Anlass zu Brörterungen darüber, ob ein fahrlässiger Falscheid in Betracht kam, bestand bei dieser Sachlage nich das Landgericht hat unzweideutig zum Ausdruck gebracht, da es ein vorsätzliches Handeln der Angeklagten für erwiesen. erachtet. Schliesslich sind auch in der Beweiswürdigung | keine unlösbaren Widersprüche enthalten.

Die Revisionen sind daher, soweit sie sich auf den Schuldspruch beziehen, unbegründet.

2, Das Landgericht hat den Angeklagten jedoch zu Unrecht die Fähigkeit aberkannt, als Zeuge oder Sachverstän diger eidlich vernommen zu werden,

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§ 161 Abs 1 StGB, der eine solche Entscheidung vorsieht, bezieht sich nicht auf die Fälle der 38 157, 158 St&B, Hier hat die Strafkammer den Angeklagten den Eidesnotstand des § 157 StGB zugebilligt, weil sie möglicherweise fürchteten, bei wahrer Aussage wegen ihrer vurher-

gegangenen falschen polizeilichen Bekundungen strafrechtlich verfolgt zu werden (§ 164 StGB). Dann durfte ihnen nicht die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich auszusagen, aberkannt werden. Das gilt auch für den Angeklagten Hg, >ei dem das Landgericht offenbar von der sich aus § 157 StGB ergebenden Milderungsmöglichkeit

keinen Gebrauch gemacht hat, Die Vorschrift des § 161 Abs 1 StGB ist nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut nur anwendbar, wenn die Voraussetzungen des § 157 StGB nicht ge-

geben sind, Liegen diese dagegen vor, so scheidet § 161 Abs 1 StGB auch dann aus, wenn das Gericht die Strafe nicht mildert oder bei falscher uneidlicher Aussage auf Strafe erkennt (Urteil des BGH vom 13. November 1952, 5 StR 418/52), Der gegenteiligen Meinung, die das Reichsgericht in der Ent-

scheidung R6St 77, 219, 223 vertreten hat, kann nicht beigetreten werden. | |

Der Senat hat den Fehler hinsichtlich der Angeklagten HB und ö I deren Revisionen im übrigen zu verwerfen. sind, berichtigt. Die gegen die beiden Angeklagten verhängte Nebenstrafe des Ehrverlustes wird von dem,Mangel nicht berührt, da das Landgericht die Entscheidung insoweit ersichtae, auf SS 32, 161 Abs 2 SteB stützt,

£5 3: Der Angeklagte Naß war zur Zeit der Tatbegehung Her-- emschsender im Sinne des § 1 Abs 2 des Jugendgerichtsgesetzes rom 4, August 1953, dessen Vorschriften das Revisionsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gemäss § 2 Abs 2 StGB auch dann anzuwenden hat, wenn die angefüchtene Bntscheidung vor dem 1, Oktober 1953 ergangen ist (BGH 1 StR 19/53 vom 6, ktober 1953; 5 StR 249,53 vom 8. Cktober 1953; JZ 1955, 733):

05)

Da das Landgericht nach der damaligen Rechtslage nich prüfen konnte, ob die Voraussetzungen des § 105 Abs 1 J6q

gegeben waren, muss das Urteil gegen diesen Angeklagten

+

im Strafausspruch aufgehoben werden. Der Schuldspruch bleibt jedoch unberührt (Urteil des Senats vom 17. Noven-

ber 1953 -1StR 362/53).

Die Zurückverweisung hat gemäss § 5 108, 40 JGG an das Jugendschöffengericht zu erfolgen, das auch zu prüfen haben wird, ob es von der aus 5§ 109 Abs 2, 74 JGG sich ergebenden Köglichkeit Gebrauch machen will, falls es die Voraus-

setzungen des § 105 JGG bejaht.

Dr. Hörchner Dr, Peetz Glanzmann

Heimann-Trosien Dr,Schalscha