Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 24.06.1954 – 4 StR 893/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die Verwertung vor und nach der. Straftat liegenden Verhaltens eines Täters bei der Strafzumessung darf nicht zur Bestrafung einer Gesinnung führen, die mit der Straftat in keinerlei Beziehung steht.
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Gesetz: § 267 StPO
Rechtssatz:
Die Verwertung vor und nach der. Straftat liegenden Verhaltens eines Täters bei der Strafzumessung darf nicht zur Bestrafung einer Gesinnung führen, die mit der Straftat in keinerlei Beziehung steht.
Aktenzeichens 4 StR 893/53 Jrteil des BGH vom 24. Juni 1954 LG Detmold
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YStR_893/53 AG
ImNanen des Volkes
In der Strefsache
gegen
den Handelsvertreter Erich PM, genannt Kurt, BED aus DEEEEED, geboren an. ED EB in seD (Be »
z.2t. in Untersuchungshaft,
wegen Meineids
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt (EEEEEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 5. September 1953 im Strafausspruch nit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
. Über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bielefeld zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision des Beschwerdeführers verworfen.
Von Rechts wegen
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Die Revision des wegen Meineids zu einer Zuchthausstrafe verurteilten Beschwerdeführers hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
1. Die auf § 338 Nr 1 StPO gestützte Verfahrensrüge ist nicht begründet. Die Revision behauptet, die Strafkammer sei nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen, weil einer der beiden Schöffen an den Verhandlungstagen zeit-. weilig geschlafen habe und deshalb unfähig gewesen sei, dem Gang der Verhandlung zu folgen. Die von der Strafkanmer angestellten Ermittlungen geben aber keinen Anhalt für die Annahme, dass der Schöffe geschlafen oder auch nur mit dem Schlafe gekämpft habe. Er selbst hat dies entschieden bestritten und darauf hingewiesen, dass er zeitweise auf seine Notizen heruntergesehen habe, wodurch vielleicht dcr Eindruck habe entstehen können, als ringe er mit dem Schlafe. Der Senat sieht keinen Anlass, diesen Angaben den Glauben zu versagen. Der Strafkammervorsitzende und der Berichterstatter haben zu keiner Zeit bei den Verhandlungen Beobachtungen gemacht, die darauf schliessen liessen, dass der Schöffe schlafe; seine Beteiligung an den Beratungen bewies, nach den dienstlichen Äusserungen beider Richter, dass er den Prozesstoff voll erfasst hatte.
2, Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts greifen nicht durch. Sie richten sich vornehmlich gegen die Ausführungen der Strafkamner, die sich mit der Glaubwürdigkeit der Zeugin Mi» befassen. Die Erwägungen des Landgerichts halten sich indessen frei von Denkfehlern. Es trifft nicht zu, dass der Tatrichter "ungewöhnlich niedere Anforderungen" an die
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Glaubwürdigkeit dieser Zeugin gestellt hat, die Urteilsausführungen zeigen das Gegenteil. Die Strafkammer hat das Beweisergebnis in dieser Richtung sorgfältig und eingehend beurteilt. Sie durfte dabei auch ausser dem Inhalt der Zeugenaussage weitere Beweisanzeichen verwerten. Welche Schlüsse sie aus den Aussagen der Eheleute KB ziehen wollte, stand in ihrem pflichtgemässen Ermessen. Vergeblich versucht die Revision insoweit die Auslegung des Tatrichters durch ihre eigene zu ersetzen, Ihr Vorbringen, die Aussagen der Zeugen Dr. IB und Le seien in den Urteilsgründen "ungenau" wiedergegeben, ist unbeachtlich. Das Revisionsgericht darf nicht prüfen, ob die Feststellungen des Tatrichters mit den Ergebnis der Hauptverhandlung übereinstimmen. Vas der Beschwerdeführer für seine Behauptung vorträgt, Frau “CD habe den Angeklagten aus Rache der „ahrheit zuwider belastet, kann nicht durchgreifen, weil er auf Zeugenangeben hinweist, die sich aus dem Urteil nicht ergeben. Diesem kann auch der Inhalt des Briefes der Frau NO von 28. September 1952 nicht entnommen werden. Die Deutung, die das Landgericht dem Briefedes Angeklagten vom 10. August 1949 gegeben hat, lässt sich mit Rechtsgründen nicht angreifen. Die Schlüsse des Tatrichters brauchten nicht zwingender Natur zu sein. Es genügt, dass sie denkgesetzlich möglich waren. Die Urteilsausführungen bieten auch keinen Anhalt dafür, daß das Landgericht verkannt habe, dass auch andere Schlußfolgerungen möglicherweise ebenso nahelagen. Die Feststellung, Frau Lim» habe bei ihrer ersten Vernehmung ihre Beziehungen zum Angeklagten abgestritten, um seine nach ihrer Meinung glückliche Ehe nicht zu zerstören, ist durchaus nicht widerspruchsvoll, wie die Revision meint. Die Zeugin wusste nicht, wer sie benannt
hatte. Sie konnte glauben, die Ehefrau des Angeklagten habe von dessen ehebrecherischen Beziehungen zu ihr keine sichere Kenntnis. Sie werde, wenn ihr diese weiterhin verborgen blieben, noch zur Überzeugung kommen, dass sie ihrem Manne keine ernsthaften Vorwürfe machen könne. Sie brauchte mithin nicht anzunehmen, dass die Ehe des Angeklagten unheilbar zerrüttet sei.
3. Der Schuldspruch wird von den Urteilsfeststellungen getragen: Der Angeklagte hat in dem Strafverfahren gegen Frau Mm wegen uneidlicher vorsätzlich falscher Aussage als Zeuge bewusst wahrheitswidrig unter Eid bekundet, er habe mit ihr bis zu seiner shescheidung keine ehebrecherischen Beziehungen unterhalten.
4. Zugunsten des Angeklagten unterstellt das Landgericht, er habe die Unwahrheit gesagt, um die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung von sich abzuwenden. Es ist aber überzeugt, und deshalb wendet es § 157 StGB nicht en, dass dieser Beweggrund für seinen Willensentschluss von ganz untergeordneter Bedeutung war. Sein entscheidender Beweggrund sei gewesen, Frau Ui» zu helfen. Diese tatrichterliche Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ihr steht die weitere Urteilsfeststellung nicht entgegen, dass der Ingeklagte Frau N helfen wollte, "soweit er dies ohne ernstliche Gefahr tun konnte, dass ihm die Unrichtigkeit seiner Aussage alsbald nachgewiesen werde." Aus dieser Einschränkung ergibt sich, dass er eben nicht damit gerechnet hat, man werde ihm die Unwahrheit seiner Angaben nachweisen. Die Annahme der Strafkammer, Furcht vor Entdeckung habe allenfalls nur einen ganz geringen zinfluss auf die Erwägungen des Angeklagten
gehabt, ist auch nicht unvereinbar mit der Beurteilung seiner Persönlichkeit als eines "gemeinen, kaltberechnenden Menschen, der einen niederträchtigen, hässlichen Charakter besitze." Diese Würdigung schließt nicht aus, dass der Angeklagte mit der falschen Eidesleistung Frau IE schützen wollte, mit der er damals noch"ein festes Verhältnis mit regelmässigem Geschlechtsverkehr" unterhielt.
Durchgreifende Bedenken bestehen aber gegen die Strafzumessung im übrigen. Das Landgericht führt hierzu U.&. aus, der Angeklagte habe sich gegenüber Frau Yo hässlich und gemein benommen: Er habe ihr Aussichten auf eine Eheschliessung gemacht, ohne an eine E eheliche Verbindung mit ihr zu denken. Ihre Hörigkeit ihm gegenüber habe er bewusst ausgenutzt und sie schließlich im Stich gelassen, als sie wegen der für ihn erstatteten falschen Aussagen im Gefängnis saß, da er sich alsbald einer anderen Frau zuwandte, die er nun heiraten wolle. Nach ihrer Entlassung aus der Strafhaft habe er sie auf ihre Vorhaltungen unter Druck setzen wollen mit dem Hinweis, wenn sie ihn verrate, habe sie sich des Ehebruchs schuldig gemacht. Damit habe er versucht, siezum Schweigen zu bestimmen, obwohl er wusste, dass die Antragsfrist für das Vergehen des Ehebruchs längst abgelaufen war. "Dieses einen hässlichen Charakter und eine gemeine Persönlichkeit offenbarende Gesamtverhalten müsse bei der Strafzumessung ins Gewicht fallen." Dem Strafrichter ist es allerdings nicht verwehrt, Tatsachen, die der Straftat vorangegangen oder ihr nachgefolgt sind, bei der Bildung der Strafe mitzuberücksichtigen, um dadurch dem verbrecherischen Willen, dem Bestehen oder der
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Stärke einer verbrecherischen Neigung Rechnung zu tragen (RG JW 1926, 820 Nr 2). Dabei darf er jedoch nicht zuungunsten des Täters über das Maß der strafrechtlichen Schuld hinausgehen; denn die Strafe soll Sühne
für das durch die Verwirklichung des Straftatbestandes begangene Unrecht sein (DRiZ 1951, 4, 38; MDR 1952, 457 £). Grundlagen der Strafbemessung sind daher die Bedeutung der Tat für die verletzte Rechtsprdnung und der Grad der in ihr zutage tretenden persönlichen Schuld (BGHSt 3, 179), nicht die sonstige Gesinnung und der allgemeine Charakter des Täters. Soweit das ausserhalb der Tatsusführung liegende Verhalten und die Lebensführung des Angeklagten
mit der Straftat zusammenhängen, wenn sie z.B. Schlüsse euf ihren Unrechtsgehalt zulassen oder Einblick in die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat gewähren, ist ihre Berücksichtigung nicht zu beanstanden (MDR 1952,
458 unter VI). Sie können bestimmte Anhaltspunkte dafür geben, welche Strafe notwendig ist, um den Angeklagten von weiteren Rechtsbrüchen abzuhalten. Wo sie aber in der bezeichneten Richtung nichts auszusagen vermögen, verstösst ihre straferschwerende Verwertung gegen die Grundsätze rechtsstaatlichen Strafens.
Ein solcher Zusammenhang zwischen der Straftat des Beschwerdeführers und seinem im Rahmen der Strafzumessung gewürdigten Verhalten gegenüber Frau Mm» ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Der Angeklagte hat den Meineid geleistet, um seiner Geliebten zu helfen, die sich für ihn in schwere Schuld verstrickt hatte. Inwiefern sich aus seinem späteren menschlich gewiss in höchstem Maße zu missbilligenden, lieblosen Benehmen ihr gegenüber Schlüsse auf den Unrechtsgehalt des Heineidverbrechens und die Grösse seines strafrechtlichen
Verschuldens ziehen lassen, inwiefern sich seine hässliche, niederträchtige Gesinnung also gerade in der falschen kidesleistung widerspiegeln soll, ist aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich. Die Strafzumessung bedarf hiernach der Erneuerung. Dabei wird d&s Landgericht zu beachten haben, dass die Eidesfähigkeit auch dann nicht nach § 161 Abs 1 StGB aberkannt werden darf, wenn der Tatrichter Eidesnotstand (§ 157 StGB) für vorliegend erachtet, aber von der Befugnis, von Strafe abzusehen oder sie zu mildern, keinen Gebrauch gemacht hat (BGH
1 StR 563/53 vom 24. November 1953).
Der Senat hielt es für zweckmässig, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über das Strafmaß gemäss § 354 Abs 2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Gericht zu verweisen.
Krumme ‚Engels Hülle
Dr. Augustin Seibert