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BGH Urteil vom 10.07.1962 – 1 StR 234/62

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 str. 234/62 PER 2189 028 In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

Josef HE : ohne festen Wohnsitz, geboren am

EEE 1930 in vg 2. Zt. in Strafhaft.1.a.8.,

wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der -Sitzung vom 10. Juli 1962, an.der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Geier. als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Dr.Willms Bundesrichter Mai " Bundesrichter Dr.Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 21.Februar 1962 mit den Beststellungen im Strafausspruch aufgehoben.

In diesem Umfang v wird die Sache | zu neuer ver- ren: handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das handgericht zurück verwi esen,

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird m. verworfen. | 2

Von Rechts wegen

Das -Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids und wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus Gesanmtstrafe verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre abgesprochen und auf seine dauernde Eidesunfähigkeit erkannt. Dagegen hat der Angeklagte, die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel hat nur hinsichtlich des Stralausspruchs Erfolg.

1. Die Aufklärungsrüge ist nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben. Die Revision gibt nänlich nicht an, was OP; Frau SB und Frau x vei ihren polizeilichen Vernehmungen in dem Verfahren 17 Kis 1/58 des Landgerichts München bekundet haben und imwiefern das zu ihren Aussagen im vorliegenden Verfahren in Widerspruch stehen soll.

2. Die — nicht näher ausgeführte - Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuläspruch richtet. Sie führt ‚jeaoch zur Aufhebung des Strafausspzuchs.

. Der Angeklagte hätte sich, wie die Strafkammer im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Zubilligung mildernder Umstände zutreffend erwogen hat, Gureh ‚eine wahrheitsgemäße Aussage möglicherweise bezichtigen müssen, Frau SW ralsch angeschuldigt zu haben. Deshalb hätte das Landgericht prüfen müssen, ob die Einzelstrafe wegen Meineids nach § 157

Abs. 1 StGB zu mildern war. Daß der Angeklagte sich, soweit das Urteil erkennen läßt, nicht auf kidesnotstand berufen hat, machte diese Prüfung nicht entbehrlich; denn der Angeklagte bestritt seine- Schuld und konnte sich daher nicht auf

§ 157 Abs. 1 StGB berufen, ohne sich mit seiner sonstigen - rechtlich zulässigen - Verteidigung in Widerspruch zu setzen (BGH Urt. vom 15.Dezember 1954 - 1 StR 206/54; 5. 4, 5 - und vom 10.Januar 1956 - 1 StR 191/55; 5. 4, 5).Ebensowenig war

die Strafkammer etwa deshalb einer Untersuchung, ob die Voraussetzungen für den § 157 Abs, 3 StGB vorliegen, snthoben, weil der Angeklagte durch sein Verhalten eine Wiederaufnanne des Verfahrens, in dem er wegen der Beteiligung am Einbruch in die _ Gaststätte "Blauer Affe" in Mile verurteilt worden war, erreichen und obendrein Frau SP schääigen wollte (UA 13). Voraussetzung für die Anwendung des § 157 Abs. 1 StGB ist nämlich nicht, daß der Täter die Unwahrheit nur oder hauptsächlich gesagt hat, um die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung von sich abzuwenden; es genügt,

. daß der Gedanke, er könne sich bei richtiger Aussage der Gefahr einer Bestrafung aussetzen, für ihn mitbestimmend war (BGHst 2, 379; ‚BGH Urte,

vom 31. Mai 1960 - 1 StR 178/60).

Aus dem Urteil ist nicht zu ersehen, ob das Landgericht § 357 Abs. 1 StGB beachtet und seine Voraussetzungen verneint oder, was es angesichts seiner Feststellungen über das Verhalten und die Persönlichkeit des Angeklagten unbedenklich hätte tun können, eine Strafmilderung nach dieser Vor-

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er

schrift nicht für angemessen gehalten hat oder ob es § 157 Abs. ? StGB übersehen hat. Diese Lücke nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs im Ganzen. Bei der Bestimmung der Einzelstrafe wegen der Anstiftung OgEWs; zur uneiälichen Falschaussage kommt zwar eine Strafmilderung nach § 157 Abs. 1 StGB nicht in Betracht, weil das Gesetz diese Vergünstigung nur dem Täter und nicht dem Teilnehmer gewährt (BGHSt 1, 22, 28; 3, 320). Bei dem engen Zusammenhang der beiden Taten des Angeklagten kann aber nicht sicher ausgeschlossen werden, daß die mögliche Nichtberücksichtigung des § 157 Abs. 1 StGB bei der Bestimmung der Einzelstrafe wegen Meineids auch die - sonst aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende - Einzelstrafe wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage beeinflußt hat.

.

Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird die Strafkammer zu beachten haben, daß eine Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und ein Ausspruch

der Eidesunfähigkeit nach § 161 Abs. 1 StGB nicht in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen des § 357. Abs. 1 StGB gegeben sein sollten. Das gilt auch, wenn das Landgericht von der Möglichkeit einer Milderung der Einzelstrafe wegen Meineids nach dieser Vorschrift

' keinen Gebrauch macht (BGH Urt. vom 24. November 1955 - 1 StR 563/53; S. 7 - und BGH IM StGB § 157 Nr. 16),

-5 -

Es bleibt dann freilich zu prüfen, ob dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte nach § 161 Abs. 2 StGB abzusprechen sind.

Dr.Geier Seibert Willms Mai Sanders