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BGH Entscheidung vom 13.03.1956 – 1 StR 387/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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e-

j 1 StR 387/55 2266 016

ImNanmnen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Metallhändler Ludwig S EEE zus AUEER: zetvoren .am EEE 1916 ir Aug.

2. den Kaufmann Karl M m — aus AB, geboren am (EEEREEEEER ;

1909 in A

3. den Angestellten Heinz B aus A, dort ns

geboren am

wegen Meineids u. a,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 6. März 1956 in der Sitzung vom 13. März 1956, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Hörchner . als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger

als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat (nun

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 1 in der Verhandlung,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ER j bei der Verkündung.

als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts 5

Auf die Revisionen der Angeklagten SR; : iR und DER wird das Urteil des Landgerichts Augsburg

4‘ .

vom 6.

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April 1955

a) im Schuldspruch bezüglich des Angeklagten S

b)

dahin berichtigt, daß der Angeklagte nur zweier Verbrechen des Meineids schuldig ist und die Verurteilung wegen einer uneidlichen Falschaussage entfällt;

im Strafausspruch bezüglich aller drei Angeklagter! aufgehoben, und zwar einschließlich der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten

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und MB verworfen.

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Von Rechts wegen

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- 3 -

Gründes

Der Kaufmann Karl KM erhob am 29. April 1952 Scheidungsklage gegen seine Ehefrau, die frühere Hitangeklagte Aloisia Kg mit der Behauptung, sie habe mit den jetzigen Angeklagten SM, MM una SUB die Ehe gebrochen. Sämtliche Angeklagten wurden uneidlich und eidlich in zwei Rechtszügen als Zeugen vernommen und sagten dabei teils die Wahrheit, teils die Unwahrheit' aus. Die Strafkammer hat sie u. 4, wegen Meineids verurteilt. Ihre Revisionen führen zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch, die des Angeklagten Su außerdem zu einer Berichtigung des Schuldspruchs. ‘

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i.) Revision des Angeklagten Sm.

SER saste im ersten Rechtszug am 4. September 1952 vor dem ersuchten Amtsgericht als Zeuge uneidlich aus, er habe mit der Ehefrau Kg nach dem zweiten Weltkrieg keinen Geschlechtsverkehr und keine "intimen" Beziehungen gehabt; auch vor oder während des 2. Weltkrieges sei es zwischen ihnen nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen. Diese Aussage war bewußt unwahr; er hatte 1942 einmal und 1943 zweimal mit Frau Ki zeschlechtlich verkehrt; '1943 war es ein weiteres Mal mindestens zu grob unzüchtigen Handlungen zwischen ihnen gekommen.

In sellner Vernehüung vom 31. Oktober 1952 vor dem ersuchten Amtsgericht erklärte | seine ihm vorgelesene Aussage vom 4. September 1952 für richtig "bis auf" seine damalige Angabe, daß er auch vor oder während des zweiten Weltkriegs mit Frau Kg niemals geschlechtlich verkehrt habe; er verweigerte sein Zeugnis auf die Frage, ob er mit Frau xD vor Bsendigung des zweiten Weltkrieges ehebrecherische

oder ehewidrige Beziehungen unterhalten habe, und beschwor im übrigen seine insoweit wahre Aussage ı vom 4. September 1952.

3ei seiner Verrehmung vor dem Landgericht Augsburg 5 Zrozoßgericht beeijsie er darütcer hinaus am 15. Januar

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>3 bewußt wehrneitswiärig, er habe spätessens seit dem

1. Januar 1942 (vgl die Zehriahresfrist des § 50 Abs 2 Ehe6) keine shebrecheriscken oder ekewiärigen Beziehungen zu Frau

N gehabt. .

Vor dem Oberlandesgericht als Berufungsgericht sagte er am 17. März. 1954 aus, er habe mit Frau Kin Jahre 1940 oder 1941 einmal in einem Caf& "geschmust"; hiervon abgesehen habe er keine ehewidrigen oder ehebrecherischen Beziehungen miv ihr gehabt. Die Richtigkeit dieser bewußs wahrhei tewlärigen Aussage versicherte er unter Berufung auf den 'am 15: "Janus 1953 geleisteren Eid.

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. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen. Vergehenz a

u gegen § 153 StGB (Aussage vom 4. September 195?) sowie . wegen zweier Verbrechen des Neineids (Aussagen vom. 15.: Januar

1953 und 17. März 1954) unter Zubilligung mildernder Umstän-

‘ de hinsichtlich der Meineide zur Gesamtistrafe von ‚einem Jahr drei. Monaten Gefängnis‘.sowie zum ‚kerlust. der bürgerlichen Ehr

rechte auf drei Jahre,‘yerurteilt und ihm "die: Fähigkeit ab— erkannt, als Zeuge oder Sachverständiger "eidlich vernommen zu werden. Die Revision des: Angeklagteti übt‘ Verietzung‘ sach-

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lichen Rechts. on ur un

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Nicht zu Beanstanden ist die rechtliche Wür digung des Landgerichts insoweit, als! ‘es in den drei bewußt wahrheit widrigen Aussagen des: ‘Angeklagten die Merkmale des s 153 SteB B (Vornebiung y vom 4. ; Septeuber 1952) und des,

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§ 154 StGB (Ternekmigen von: 15: Tanuar 1953 und 17. Kärz 1954) erfüllt sieht, und, in ‚seiner wahrheitsgemäßen Bekundung von

31« "Oktober 1952 ‘eine. rechtzeitige Berichtigung der uneidlichen Falschaussags vom 4: September 1952 im Sinne des

§ 158 StGB erbiickt. Dagegen kann der Meinung des Landgerichts, der Angeklagte nape sich durch die wneidliche Falschaussage vom 4. Septemper 1952 eines selbständigen Vergehens gegen

"8 153 StEB schuldig gemacht, weil er den unrichtigen Teil

dieser Aussage am 51. Oktober 1952 nicht beschworen habe,

night gefolgt werden. Das Landgericht übersicht‘ dabei, daß ‘der Angeklagte zwar nicht am 31. Oktober 1952, “wohl aber

am 15, Januar 1955 sinngemäß die Aussage vom 4. . Sept ember 1952. auch in ihrem unrichtiger Teil beschworen hat, so daß

das Vergehen nach § 153 StGB von dem im. selben Rechtszug begangenen Verbrechen nach § 154 StGB aufgezehr't wird, eine Bechtsansicht, von der das Landgericht im Grundsatz selbst ausgeht und ‘ie in dem Beschluß des Bundesgerichtshofes - Gro-

"Ber Senat für Strafsächen - vom 24, Oktober 1955 (NW 1956,

. 191) nunmehr festgelegt ist. . Die, Verurteilung‘ des Angeklagten

"nach § 153 StGB entfällt" ala: Das Revisionsgericht kann den ; Schuläspruch in Entaprechender Anwendüng des’ 3 394 Abs 1 StPO

insoweit selbs: berichtigen, .

In den ‚beschworenen Bussagen vom 15. Januar 1953

und 17% März 1954 hat das Landgericht im Ergebnis mit

Recht zwei sachlich zusammentreffende Verbrechen des Mein-

‘ eids erblickt. Zwar reicht hierzu die Begründung im an-

sefochtenen Urteil nicht hin, es handele sich um "voneinander völlig getrennte Aussagen und daher um ... selbständige Taten", Das Landgericht geht bei seiner rechtlichen Würdigung anscheinend davon aus, daß auch zwischen zwei Meineiden

ein Fortsetzungszusammenhang grundsätzlich nicht möglich sei.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch der schon

' erwähnte Beschluß des Großen Strafsenats bejaht jedoch die

Eöglichkeit, daß mehrere Verbrechen des Meineids eine fortgesetzte Tat bilden. Die Entscheidung der Frage, ob Tatnehr-

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heit oder Fortsetzungszusammenhang anzunehmen ist, hängt nach dieser Rechtsprechung von dem Vorsatz des Täters ab.

f = = - War er von vornherein entschlossen, wiederholt die Unwahrheit

zu sagen, gleich wie oft und in welchem Rechtszug,er vernommen wird, so wäre Fortsetzungszusammenhang, im anderen Falle Tatmehrheit anzunehmen. Der Urteilszusamnenhang er— gibt, daß hier kein Gesamtvorsatz des Ängeklagten vorlag. Gegen einen solchen Vorsatz spricht 'schon der weite zeitliche Zwischenraum, von rund 14 Monaten zwischen beiden Aussagen, ferner die Tatsache, daß zwischen ihnen das Urteil des Landgerichts. lag. Entscheidend ist aber die an verschie-

"denen Stellen der Urteilsgründe getroffene Feststellung des

Landgerichtg, daß es einer jedesmaligen Anstiftung des Angeklagten dureh die Ehefrau KR bedurfte, um ihn zu den jeweiligen falschen Aussagen zu veranlassen. Die frühere’ Mitangeklagte X ist dementsprechend auch wegen erfolgloser Anstiftung des SR. zum Meineid hinsichtlich seiner Aussage vom 51. Oktober 1952 und wegen zweimaliger vollendeter Anstiftung, zum Meineid hinsichtlich seiner Aussagen vom 15. Januar 1955 und 17. März 1954 verurteilt

"worden. In den Strafzumessungsgründen für den Angeklagten

SR heißt es: "Er ist. dreimal dem unheilvollen Einfluß, ER der KB erlegen". Hiernach ist das Landgericht ersichtlich zu der Überzeugung gelangt, daß die beiden Meineide je auf‘ besonderem Vorsatz des sn beruhten. Ihre. Würdigung als rechtlich selbständige Taten ist daher nicht zu beanstanden.

Im Strafausspruch muß das Urteil, soweit eine Gesamtstrafe gebildet worden ist, schon wegen der bereits erörterten Berichtigung des Schuldspruches aufgehoben werden. Aber auch die für die beiden Verbrechen nach $ .154 StGB ausgeworfenen Einzelstrafen halten einer rechtlichen Nachprüfung im Hinblick auf § 157 StGB nicht stand. Zwar kann die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung im Sinne des

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§ 157 StGB nach dem mehrfach genannten Beschluß des Großen Senats nicht aus der uneidlichen Falschaussage vom 4. Septenmber 1952 hergeleitet werden, da diese durch den späteren Meineid aufgezehrt ist. Dagegen kann die eidliche Falschaussage vom 15. Januar 1953 durch die Vorstellung des Angeklagten, er habe wegen des Ehebruchs mit Frau Ka eine Bestrafung nach § 172.5tGB zu gewärtigen, mitbestimmt gewesen sein (vgl BGHSt 2, 379 und Beschluß des. Großen Senats

NJW 1956, 191 £f). Dasselbe gilt für die Aussage vom 17. März 1954. Dort hat das Landgericht zwar zutreffend den § 157 StGB zugunsten des Angeklagten bereits aus dem Gesichtspunkt angewandt, daß er eine Bestrafung wegen des. vorangegangenen selbständigen Meineids vom 15. Januar 1955 befürchtet haben könne. Die Berücksichtigung eines etwaigen weiteren Grundes für die Anwendung des § 157 StGB würde dadurch aber nicht ausgeschlossen. Wenn sie auch nicht zu einer abermaligen Herabsetzung des Strafrahmens führen könnte, so würde doch einer zusätzlichen Auswertung dieses Gesichtspunkts bei der Strefzumessung nichts im Wege stehen. Die Möglichkeit, daß die Voraussetzungen des § 157 StGB auch aus dem Gesichtspunkt des Ehebruchs erfüllt sind, kann nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts nächt ausgeschlossen werden.

Mit dem Strafausspruch (im engeren Sinne) muß auch die Aberkennung der tirgerlichen Ehrenrechte aufgehoben werden. Sie ist beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 157 StGB obne Rücksicht darauf, ob der Richter von der Möglichkeit der Strafmilderung Gebrauch macht, in das Ermessen de» Tatrichters gestellt (§ 161 Abs 2 StGB; BGH 5 StR 418/52 vom 13. November 19525 1 StR 563/53 vom 24. Novenber 1953; 5 StR 738/53 vom 11. Mai 1954; 5 StR 156/54 vom 6. Juli 1954; 5 StR 327/54 vom 14. September 19545 5 StR 414/55 vom 8. November 1955). Der Ausspruch der dauernden Unfähigkeit, als Zeuge oder Sach-

verständiger eidlich (dieses Wort fehlt übrigens im Urteilssatz) vernommen zu werden, ist dagegen, was das Landgericht offenbar übersehen hat, beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 157 StGB überhaupt nicht zulässig (§ 161 StGB; BGH aa0).

2.) Revision des Angeklagten zu.

en ) wurde im ersten Rechtszug am 4. September 1952 vor dem ersuchten Amtsgericht uneidlich als Zeuge zu der Beweisfrage vernommen, ob er mit der Ehefrau KW nach dem 2. Weltkrieg die Ehe gebrochen habe, und verneinte dies wahrheitsgemäB. Fa u . j

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-13/1-str-387-55#rd_22

Am 31. Oktober 1952 wurde er vor dem ersuchten Antsgericht eidlich vernommen und erhielt seine Aussage vom 4. September 1952 aufrecht. Auf die weitere Frage, ob er vor Beendigung des 2, Weltkrieges mit Frau Kg ehebrecherische oder ehewidrige Beziehungen gehabt habe, verweigerte er sein Zeugnis mit der Begründung, wenn er sie beantworte, müsse er auch über die Zeit aussagen, als Frau KB noch ledig war, und dies lebne er ab.

In Wahrheit hatte er mit Frau Kg zwar auch einmal vor ihrer Eheschließung, zweimal jedoch danach, und zwar im Jahre 1940 oder 1941 geschlechtlich verkehrt. Der Angeklagte ist von der Anklage des Meineids hinsichtlich der Aussage von 31. Oktober 1952 freigesprochen worden, weil er nur einen irreführenden Zusatz zur Begründung seiner Zeugnisverweigerung gemacht habe, ayf den sich der Eid nicht bezogen habe,

Am 15. Januar 1953 sagte der Angeklagte zu derselben Beweisfrage vor dem Prozeßgericht unter Eid wahrheitsgemäß aus, daß er seit dem 1. Januar 23942 keine ehebrecherischen oder ehewidrigen Beziehungen zu Frau KB unterhalten habe.

Am 17. März 1954 bekundete er im Berufungsverfahren auf die Frage nach ehewidrigen oder ehebrecherischen Beziehungen zu Frau KB (ohne zeitliche Begrenzung) bewußt der Wahrheit zuwider, er habe seit ihrer Heirat, die ihm als im Jahre 1934 erfolgt bezeichnet wurde, weder ehebrecherische noch ehewidrige Beziehungen zu ihr unterhalten, und versicherte die Richtigkeit seiner Aussage unter Bezugnahme auf den am 15. Januar 1953 geleisteten Eid. |

Das Iendgericht hat die Verteidigung des Angeklagten, er habe bei dieser Vernehmung geglaubt, der Eid beziehe sich nur auf die Zeit nach dem 1. Januar 1942, als durch die Vernehmungsniederschrift und die Zeugenaussage eines Mitglieds des Berufungsgerichts widerlegt angesehen und den Angeklagten wegen Meineids unter Zubilligung mildernder Umstände zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt sowie seine dauernde Unfähigkeit ausgesprochen, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts,

a) Verfahrensrügens

Der Beschwerdeführer ist der Meinung,’ das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO dadurch verletzt, daß es unterlassen habe, durch Vernehmung der Verhörpersonen und Befragung des Angeklagten klarzustellen, ob er bei seinen Vernehmungen vom 4. September 1952, 31. Oktober 1952 und 15. Januar 1953 den Eindruck gewohllen' hatte, daß seine Aussage sich nur auf die Zeit nach dem 1. Januar 1942 erstrecken müsse, und ob diese Auffassung des Angeklagten bei seiner Vernehmung vom 17. März 1954 durch den vernehmenden Richter richtig gestellt worden ist. Die Rüge ist unbegründet. Nach der Feststellung des Landgerichts ist die von

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dem Angeklagten “on behauptete Verwechslung oder ein Mißverständnis über den Zeitraum, auf den sich seine Aussage erstreckte, "vollkommen ausgeschlossen", Die Kammer ist der Überzeugung, daß der Angeklagte UB hier bewußt seine geschlechtlichen Beziehungen zu der Mitangeklagten Kg verschwiegen hat und die Richtigkeit dieser wissentlich falschen Aussage mit vollem Bewußtsein unter Bezugnahme auf den am

15. Januar 1955 geleisteten Eid versichert hat. Das Dandgericht hat zur Bildung seiner Überzeugung, wie bereits erwähnt, den Wortlaut der Vernehmungsniederschrift herangezogen und eines der Mitglieder des Berufungsgerichts als Zeugen gehört. Damit hat es seiner Aufklärungspflicht genügt. Dem Angeklagten und der Verteidigung stand es überdies

frei, in der Hauptverhandlung zur weiteren Aufklärung, falls dies erforderlich erschien, Fragen oder Beweisamträge zu stellen,

Die Aufklärungsrüge, das Landgericht habe nicht festgestellt, ob die Vereidigung vom 17. März 1954 notwendig gewesen ist (vgl BGH MDR 1953, 19 zu § 154 StGB; ICHSt 8, 186; BGH 1 StR 516/55 vom 15. Dezember 1955), erhebt der Beschwerdeführer nur im Hinblick auf den Strafausspruch. Da dieser aus sachlichrechtlichen Gründen aufzuheben ist, ‚erübrigt sich eine Erörterung dieser Verfahrensrüge. Der Beschwerdeführer wird in der neuen Hauptverhandlung in der Lage sein, die von ihm vermißte Aufklärung zu beantragen.

b) Sachrüge:

Der Schuldspruch wird durch die Feststellungen des Landgerichts, die bereits wiedergegeben sind, entgegen der . Meinung des Beschwerdeführers in vollem Umfange getragen. Die Beanstandungen der Revision gehen fehl.

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Dagegen unterliegt der Strafausspruch auch hier der Aufhebung, weil das Lendgericht die Frage der Anwendbarkeit des § 157 StGB aus dem Gesichtspunkt des Ehebruchs nicht geprüft hat. Der Urteilszusammenhang läßt es nicht ausgeschlossen erscheinen, daß der Angeklagte in seiner Vorstellung die Möglichkeit einer strafgerichtlichen Verfolgung wegen Ehebruchs für gegeben hielt und dieser Gedanke für ihn bei der Fidesleistung vom 17. März 1954 mitbestimmend war. Auch könnte er der Meinung gewesen sein, sich durch die irreführende Begründung seiner Zeugnisverweigerung vom 31. Oktober 1952 (derentwegen er freigesprochen worden ist) bereits einer Eidesverletzung schuldig gemacht zu haben. Falls diese - nach der etwaigen Vorstellung des Angeklagten - im Verhältnis zu dem Meineid vom 17. März 1954 als selbständige Straftat anzusehen wäre (sie war als solche angeklagt), stünde ihrer Berücksichtigung gemäß § 157 StGB nichts im Wege,

Der Strafausspruch gegen den Angeklagten ist somit bereits aus dem Gesichtspunkt des § 157 StGB aufzuheben; es erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Beanstandungen, die der Beschwerdeführer insoweit erhebt. Der Angexlagte wird Gelegenheit haben, die von ihm geltend gemachten Bedenken in der neuen Verhandlung vorzutragen.

Mit dem Strafausgpruch fällt auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden (vgl § 161 StGB). Insoweit wird auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten Schmid verwiesen.

3.) Revision des Angeklagten BOW. Dieser Angeklagte, der mit der 12 Jahre älteren Ehefrau Kam vom Dezember 1947 bis Herbst 1954 ein mit häufigem Ge-

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schlechtsverkebr verbundenes Liebesverhältnis unterhalten hatte, sagte im ersten Rechtszug am 4. September 1952 vor dem ersuchten Amtsgericht uneidlich als Zeuge bewußt der Wahrheit zuwider aus, er habe mit Frau KR niemals Geschlecht verkehr oder "intime" Beziehungen gehabt, Er beschwor diese

Aussage am 31. Oktober 1952 vor demselben Gericht und wiederholte sie uneidlich am 17. März 1954 vor dem Berufungsgericht,

Das Lanägerieht hat ihn wegen Meineids (Vernehmung vom 31. Oktober 1952) unter Zubilligung mildernder Umstände und wegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage (Vernehmung vom 17. März 1954) zu einem Jahr zwei Monaten Gefängnis verurteilt, ibm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren abgesprochen und auf seine dauernde Unfähigkeit erkannt,“als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Die uneidliche Falschaussage vom 4. September 1952 hat es als durch den Meineid vom 31. Oktober 1952 aufgezehrt betrachtet,

Die Revision des Beschwerdeführers ist in zulässiger Weise auf das Strafmaß beschränkt; sie rügt die Nichtanwendung des § 157 StGB unter Hinweis auf eine mögliche Strafverfolgung des Angeklagten wegen Ehebruchs‘- .

Der Schuldspruch gegen den Angeklagten unterliegt hiernach nicht der Nachprüfung durch das Reyisionsgericht.

Zum Strafausspruch hat die Revision.Erfolg. Das Landgericht hat auch bei diesem Beschwerdeführer nicht geprüft; ob § 157 StGB im Hinblick auf die hier besonders naheliegende Gefahr einer Strafverfolgung des Angeklagten wegen Ehebruchs anwendbar ist. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, auf Grund der Feststellungen des Landgerichts diese Möglich-

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keit mit Sicherheit auszuschließen, und zwar weder für die eidliche Vernehmung vom 31. Oktober 1952 noch für die uneidliche Aussage vom 17. März 1954, zu der Frau KB den Angeklagten, im Gegensatz zu den früheren Aussagen, nicht mehr angestiftet hatte. Da das Landgericht dem Angeklagten für die Zussage vom 17. März 1954 die Strafmilderung nach § 157

StGB bereits im Hinblick auf das vorangegangene selbständige Verbrechen des kKeineids vom 31. Oktober 1952 zugebilligt hat, gilt insoweit das bereits Gesagte, daß keine nochmalige Herabsetzung des Strafrahmens, falls der § 157 StGB auch

aus dem Gesichtspunkt des Ehebruchs eingreift, dagegen eine Berücksichtigung beim Strafmaß möglich"ist.

Bezüglich des Ausspruchs über die Aberkennung der Ehrenrechte und Bidesunfähigkeit wird auf das oben hierzu Äusgeführte verwiesen.

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Die Revisionen der sngeilagten ‚zühren somit bei dem Beschwerdeführer SW zu einer Berichtigung des Schuldspruches und bei allen drei Angeklagten zur Aufhebung im Strafäausspruch mit den Nebenfolgen. Die weitergehenden Revisionen

der Angeklagten SEP und VW sind zu verworfen.

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Die Berichtigung des Schuldspruchs bleibt ohne Einfluß auf die Verurteilung der früheren Mitangeklagten Kg: da diese insoweit nicht der Anstiftung schuldig gesprochen ist (vgl § 357 StPO).

Dr. Hörehner Mantel Martin “ £ »

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