Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 13.06.1960 – 1 StR 507/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

die Kontoristin darge HEHE zu: AU Zanäcreis TOD >2y., zevoren an EN 1515 in va:

wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 13. Dezember 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr, Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Wwillms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsnof ED ais Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. Juni 1960 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Xosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids zu einer

Gelängnisstrale von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, ihr

die bürgerlichen ihrenrechte für drei Jahre aberkanut und ausge-

sprochen, das sie dauernd unfanig sei, als Zeugin <der Sachverstandige eidlich vernommen zu werden, Ihre Revision, wit der sie Yerletzung des sachlichen Rechts rügt, hat im Strafausseruch Sr-

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Soweit die Beschwerdeführerin den Schuldspruck bekämprt. greiit sie nur die Peststellungen der Strafkamner in unzulässizer

Teise an. Die ohne Verstoß geges die Denkgesetze unä allgemeine Erfahrungssätze getroffenen Feststellungen der Strafkanmer trugen

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en Sckuldsprucn,

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben, weil die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 157 Abs. 1 StGB nicht geprüft hat. |

Nach den Feststellungen hat die Angeklagte - entgegen ihren Sekundungen als Zeugin - mit DB die She gebrochen und mit ihm gemeinsam in ihrer Wohnung genächtigt. Die Angeklagte hätte sich daher, wenn sie als Zeugin die Wahrheit gesagt hätte, der Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen Ehebruchs ausgesst2%.'

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Die Angeklagte selbst konnte sich auf den Strafmilderung grund des § 157 StG3 nicht berufen, weil sie sich damit varteiaigte daß sie als Zeugin die Wahrheit gesagt habe (vgl. BGH 1 Str 191755 vom 1). Januar 1956; 1 StR 178/50 vom 31. Mei 1950). Die Strafkammer häste sich daher unabhängig von der ärklärungen Ger Ange-

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fung bewußt war, und ob sie, um diese Gefahr von sich anzuwenden - wenn auch zugleich aus einem anderen«Gpunde (BGCHSt 2, 379) -, die Unwahrheit gesagt und beschworen hat, Das hat die Strafkans«

bisher unterlassen.

e neue Hauptverhanälung, in der das Landäzeri assene Prüfung nachzuholen hat, wird auf folzg

hingewiesen.

8 157 Abs. 1 StGB ist schon dann anzuwenden, wenn die Mörlichkeit, daß die Angeklagte -— auch - aus Furcht vor Ttrefie

Gie Unwahrheit gesagt hat, nicht auszuschlie3en ist; der Grundsatz, da3 im Zweifel von der dem Angeklagten günstigeren Möglichkeit auszugehen ist, muß auch dei § 157 StGB berücksichtigt werden (u.a. BGH 1 StR 419/55 vom 29. April 1956).

Konmt das Lardgericht zu dem Ergebnis, Gaß die Voraussetzungen des ) 157 Abs. 1 StGB zu bejahen sind, so kann es zwar gemäß § 151 Abs. 2 StGB nach seinem pflichtgemäßen Armessen auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte gegen die Angeklagte erkennen; nach § 161 Abs. 1 StüB darf es ihr jedoch nicht dis ZEidesfähigkeit absprechen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Strafe nach 3 157 Abs. 1 StGB gemildert wird oder nicht (BGH NJW 1957, 550; 1 StR 563/53 vom 24, November 1953):

Die Strafkammer hat festgestellt, daß die Angeklagte dei ibrer Vernehmung als Zeugin über ihr Zidesverweizerungsrecht belehrt wurde. Dagegen teilt sie nicht mit, ob aucn eine Belehrung über das ihr nach § 384 Ziff. 2 220 zu-

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tehende Recht, die Aussage zu verweigern, erYol

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ärücklich vor, doch ist sie üblich. &s wäre neben | 157 StGB

ein weiterer Strafmilderungsgrund, wenn die Angeklagte nicht belehrt worden wäre und deshalb Aussagen gemacht hätte (BGH 1 StR 516/55 vom 15. Dezember 1955 - Leitsatz abgedruckt bei IM Nr. 42 zu § 154 StGB -; vgl. ferner BGHSt 8, 186, 190 f).

Dr. Peetz Dr, Schalscha “illms Häöner Fischer