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BGH Entscheidung vom 28.09.1954 – 2 StR 610/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 StR 610/53 2513 059 5?

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

die Witwe Maria R EEE zeborene HD aus TORE, zeboren am ED 1915 ir OEEEREEED Krs. EEE (\est?.),

wegen Meineids

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bandesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bandesrichter Dr. Menges Bondesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ED in der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Baä Kreuznach vom 20. August 1953 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entcheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die kevision verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Angeklagte vereinbarte mit dem verstorbenen Postbeamten DB in Herbst 1945, dem städtischen Angestellten HB einen "Denkzettel" für eine unzüchtige Handlung zu erteilen, Nach einem gemeinsamen Plane lockte die Angeklagte den Hin ihre Wohnung und reizte ihn dort in leichter Kleidung und betoni sinnlicher Haltung geschlechtlich, während EEE durch ein kleines Fenster zuschaute,. Als HB handgreiflich wurde, trat, wie verabredet, BEE ein, versetzte Hartmann Schläge und beförderte ihn gewaltsam aus der \Wohnung. Später erstattete die Angeklagte Anzeige gegen HOEEED wegen dieses Vorfalls. In dem Strafverfahren bestritt sie unter Eid der \iahrheit zuwider, zu DIEB ehebrecherische Beziehungen unterhalten zu haben, Außerdem schilderte sie den Vorfall mit FEED wahrheitswidrig, so daß er wegen versuchter Notzucht zu acht Monaten Gefängnis verurteilt wurde.

Nach diesen Feststellungen ist die Angeklagte eines Meineids schuldig. Insoweit bekämpft die Revision nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Strafkammer. Das Urteil ist jedoch insoweit rechtlich bedenklich, als es sich mit § 157 StGB befaßt, wenn auch aus anderen Gründen als die kevision meint.

Die Strafkammer nimmt an, daß der Angeklagten § 157 StGB insoweit zur Seite stehe, als sie ehebrecherische Beziehungen zu Bröder bestritten habe, "Für die zweite Verletzung der wahrheitspflicht bestand dagegen" nach ihrer Ansicht "kein Aussagenotstand". Weil jedoch die Eidesverletzung eine einzige Handlung sei, treffe § 157 StGB zu. Eine Strafminderung lehnt die Strafkammer

ab, weil "keine konkrete Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung" vorgelegen habe. Die Angeklagte sei sich bewußt gewesen, daß Frau EB ihren ehebrecherischen Verkehr duldete und keineswegs eine Strafverfolgung wegen Ehebruchs einleiten würde. Diese Erwägungen sind in mehrfacher Hinsicht rechtsirrig,

Wenn die Angeklagte eine Strafverfolgung wegen Ehebruchs für ausgeschlossen hielt, dann kann sie insowei; nicht die Unwahrheit gesagt haben, um von sich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden. Ob dieser Fehler zum Nachteil der Angeklagten gewirkt hat, kann jedoch dahingestellt bleiben, Denn folgender Irrtum führt zur Aufhebung des Strafausspruchs:

Die Angeklagte hat sich durch die Anzeige gegen Hartmann einer wissentlich falschen Anschuldigung nach § 164 Abs 1 StGB schuldig gemacht. Hätte sie den Vorfall mit HE bei ihrer Vernehmung im Strafverfahren gegen ihn wahrheitsgemäß geschildert, so wäre mit großer Wahrscheinlichkeit ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden. Die äusseren Voraussetzungen des § 157 StGB waren deshalb : sweifellos gegeben, was die Strafkammer übersehen hat. Es bedurfte deshalb der Prüfung, ob die Angeklagte über den Vorfall mit EEE falsch aussagte, um ein Straf-- verfahren wegen eines Vergehens nach § 164 Abs 1 StGB zu vermeiden. Es lässt sich nicht ausschließen, daß das Ergebnis dieser Prüfung zu einer anderen Beurteilung der Straffrage geführt hätte.

für die neue Verhandlung ist darauf hinzweisen, daß nach § 161 StGB im Falle des § 157 StGB nicht auf Eidesunfähigkeit erkannt werden darf, selbst wenn die Strafkammer von einer Strafmilderung absieht (EGH 5 StR 418/52 und 1 StR 563/53).

Dr. Dotterweich kerner Dr. Arndt

Menges Hoepner