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BGH Entscheidung vom 24.03.1955 – 4 StR 617/54

4. Strafsenat

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4_StR 617/54 2242 003 s?

im Nanen des Volkes In der Strafsache gegen

den Bergmann Herbert T mem» aus Bei, geboren

am GEMMREE? 1922 ir. Van Tage

wegen Meineiäs

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 24. März 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. Pie in der Verhandlung, Staatsanwalt SR dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter Zu als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 17. September 1954 aufgehoben, soweit dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte und die Fähigkeit, als Zeuge

oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden,

aberkannt worden sind. Zur Entscheidung über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte wird die

Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat:

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte unterhielt seitApril oder Mai 1952 ein ehebrecherisches Verhältnis zu der Ehefrau Charlotte TE» GER. 3: sagte als Zeuge in dem Scheidungsrechtsstreit, den der Ehemann Tl gegen seine Frau .angestrengt hatte, am 24. Juli 1953. vor Gericht aus, er habe mit der Beklagten im Juni oder Juli 1952 zum letztenmal geschlechtlich verkehrt, seit Weihnachten 1952 habe auch kein gesellschaftlicher Verkehr mehr zwischen Freu TEE, un ihm bestanden.. Diese" Angaben bekräftigte er mit -aeinen Eide; sie

wären hadh.den Urteilsausführungen bewußt falsch.

„Der Beschwerdeführer ist wegen Meineids zu einer Ge-

fängnisstrafe von zehn Monaten verürteilt worden, ausser-

den wurden ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von ärei‘Jahren und die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachver-

ständiger ‚eidlich vernommen zu werden, für sumer aberkannt.

Die Revision erhebt die allgemeine Bachrüge. Die nach-

‚träglich. yorgebrachten Verfahrensrügen sind verspätet und

können daher nicht beachtet werden (§§ 344 Abs 2; 345 Abs 1 StPO).

Das Rechtsmittel kann keinen wesentlichen Erfolg haben. Der Schuldspruch .wird von den getroffenen Feststellungen getragen, ein Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten ist nicht ersichtlich. Auch die Strafzumessung gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass. Das Landgericht hat sich auch, was die Revision verkennt, hinsichtlich des § 157 StGB in den ihm vom Gesetz gewiesenen Schranken gehalten: es lag in seinem pflichtgemässen Ermessen, ob es Strafermässigung nach Massgabe dieser Vorschrift

: gewähren wollte.

des X 161 Abs 1 StGB aussprechen. Es spielt dabei keine Rol-

Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Eidesfähigkeit beruht indes auf Rechtsirrtum. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 157 StGB für gegeben angesehen. Dann durfte es diese Nebenfolgen nicht auf Grund

le, dass das Landgericht in Ausübung seines richterlichen Ermessens von einer Ermässigung der Strafe abgesehen hat (B&H 1 StR 563/53 vom 24. November 1953, vgl BGHSt 1, 241, 244 2). Zwar konnte der Tatrichter in Ausübung seines Ermesserns nach Massgabe des § 32 StGB auf Ehrverlust erkennen (§ 161 Abs 2 StGB). Nach den Urteilsgründen hat er diese Massnahme jedach nur verhängt, weil er sich auf Grund der vermeintlich "zwingenden" Vorschrift des § 161 StGB dazu | genötigt sah. Ihm ist daher insoweit in einer neuen Verhandlung Gelegenheit zur Prüfung und Entscheidung gemäß § 161 Abs 2 in Verb mit § 32 Abs 1 StGB zu geben.

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, Die Entziehung der Eidestähigkeit mußte vom Revisionsgericht aufgshoben werden.

Krumme Engels Dr. Augustin Seibert Haager