Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 15.01.1952 – 5 StR 418/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die Verwendung eines Gutachtens, das auf der Benutzung einer unter Verstoß gegen § 8le StPO entnommenen Blutprobe gegründet ist, ie ist nicht unzulässig.
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Antliche Sannmlung!
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Gesetzs StPO § 8lc
Rechtssatz: Die Verwendung eines Gutachtens, das auf der Benutzung einer unter Verstoß gegen § 8le StPO entnommenen Blutprobe gegründet ist, ie ist nicht unzulässig.
Aktenzeichens 5 StR 418/52 Urt, des BGH v. 15.November 1952 LG Flensburg
Ken
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Hausgehilfin Mariechen DEE , geboren am
GERD 1926 in KM, wohnhaft in vo. Kreis SCHERE
wegen Meineides
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 153.November 1952, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Neumann
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer
als beisitzende Richter, Oberstaatsapwalt Dr . in
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär HD
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 15. Januar 1952 mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung — auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
I.
Gründe§
Be} m na nn
Die Angeklagte ist wegen Weineides zu einer Gefängnisstrafe von 9 Monaten verurteilt, “ie bürgerlichen Ehrenrechte
„sind ihr auf die Dauer von 2 Jehren aberkannt worden. Ferner
ist auf die dauernde Unfähigkeit der Angeklagten, als Zeugin
_ oder Sachverständige eidlich vernomnen zu werden, erkannt.
Die Revision der Angeklagten, die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Strafrechtes rügt, ist begründet.
I.
Die Angeklagte kat in dem Unterhaltsrechtsstreit ihres unehelichen Kindes gegen den Schumacher Zip zunächst am 4.November 1949 vor dem ersuchten Amtsgericht in Kappeln als
Zeugin uneidlich bekundet, sie hab. während der gesetzlichen
Empfängniszeit von 6.Septerber 1948 bis zum 5. Junuur 1949
' mit keinen anderen Menne als Kg verkehrt. Auf Beschluß des
Prozeßgerichts ist die Angeklagte dann am 16.Dezenber 1949 nochmals,und zwar eidlich,vor dem Amtsgericht in Kappeln vernommen worden. Sie hat hicxdei erklärt, ihre Aussage vom 4.November 1949 sei richtig. KB hat daraufkin-in dem Unterhaltsprozeß ein Versäuanisurteil gegen sich ergehen lassen. Auf Ersuchen der Staatranwaltschaft ist sodann bei der Angeklagten, bei ihrem unehelichen Kirde, bei KBuräd -inem von diesem als Mehrverkehrszeugen bezeichneten MB sine Blut-
- gruppenuntersuchung vorgenommen worden. Die Strafkanmer hat
nach Anhörung des Sachverständigen Dr.illchmann-Christ nit Rücksicht auf das Ergebnis der Blutgruppenuntersuchungen für erwiesen gehalten, daß KWnicht de: Erzeuger des Kindes der Angeklagten sein könze, daß daher die Angeklagte während der Empfängniszeit mit einsm anderen Manne gescklechtlich verkehrt haben müsse und inre gegenteilige Aussage unwahr si.
l.) In der Hauptrerhandlun: Hat der Verteidiger die Verwertung des Gutuchtens iiber die Blutgruppenuntersuchung und die Vernehmung des Sackverständigen mjt der Begriidung ab-
-3-
(vgl. RGSt 64, 160 /1627).
gelehnt, daß die Blutprobe von dem Kinde in Widerspruch zu 1 § 81 c StPO und ohne Genehmigung des Jugendantes als dem ge, ? setzlichen Vertreter des Kindes entnommen worden sei: Die Re. : vision erblickt einen Verfahrensverstoß darin, daß das Gerichk dennoch in Ausführung eines dehingehenden Beschlusses den . Sachverständigen vernommen habe, der sein Gutachten auf die |} unberechtigt bei dem Kinde entnommene Blutprobe gegründet hätt
a) Allerdings ist die Blutprobe nicht auf zulässige Weig, erlangt worden. Zunächst steht die Anordnung zur Entnahme von | Blutproben gemäß § 81 Abs.3 StPO grundsätzlich dem Richter zu, Eine Ausnahme, die den Staatsanwalt zu einer dahingehenden | Anordnung berechtigte, lag sicherlich nicht vor, da durch Ver.) zögerung der Untersuchungserfolg nicht gefährdet war. |
Außerdem sind auch die Voraussetzungen des § 81 c Abs.l | und 2 StPO nicht gegeben. In diesen Bestimmungen ist die Untersuchung und die Blutprobenentnahme ohne Einwilligung bei | den Personen geregelt, die "als Zeugen" in Betracht kommen. 1 Daß dieses auch für die im Absatz 2 des § 81 c geregelte Blutprobenentnahme gilt, nimmt auch die Strafkamner an. An- ; scheinend sieht sie also das unehelicheKind der Angeklagten . als Zeugen an. Das ist aber nicht zutreffend, da das Kind nichts über von ihm gemachte Wahrnehmungen berichten konnte, | sondern nur Augenscheinsobjekt war. Gegen nicht «ls Zeugen as Verfahren beteiligte Personen kann aber die Blutprobenentnah me ohne Einwilligung nicht angeordnet werden. Das war schon ; vor Einführung des § 81c StPO in der Rechtsprechung anerkann!
Außerdem muß entgegen der Ansicht der Strafkammer die M ordnung nach § 8lc Abs.2 StPO auf den im Abs.1 daselbst auf; gesprochenen Zweck beschränkt sein, nämlich zur Feststellung ob sich "an dem Körper des zu Untersuchenden eine bestinnte | Spur oder Folge einer strafbaren Handlung befindet". Abs.2 ° § 8lc StPO ergänzt den Abs.1 daselbst nur dahin, daß außer | der bloßen Untersuchung auch die Blutprobenentnahne zulässiä ist, während sonst Eingriffe in die durch Art.2 GG geschüt#" körperliche Unversehrtheit gänzlich ausgeschlossen sind. 2
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„‚aber die Blutgruppe eines Kindes, dessen Mutter im Unter- ‚haltsprozeß einen Meineid geschworen hat, keine "Spur" des „.Meineides ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Die Blutprobenentnahme war daher nicht zulässig (vgl. KMR N 8lc StPO
Ann. 2a).
b) Die Strafkammer steht nun allerdings auf dem Stundpunkt‘, daß es auf die Voraussetzungen des § 81c StPO im vorliegenden Falle schon deshalb nicht angekommen sei, weil die Einwilligung zur Blutprobenentnahne vorlag. Ob die Ausfüh- «rungen des Landgerichts zu diesem Punkte zutreffend sind, “kann ‘dahingestellt bleiben. Auch wenn eine Zinwilligung nicht vorliegt, kann das Gutachten des Sachverständigen verwertet werden. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Ver-
v»A wendung eines unter Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen
erlangten, an sich zulässigen Beweismittels nicht verboten ‚ist. Auch kann der Angeklagte nicht durch die Verletzung solcher Vorschriften beschwert sein, die nicht in seinen ‚ Interesse geschaffen worden sind. Die Bestimmungen des § 8lc StPO sollen aber nicht den Angeklagten ‚schützen, ‚sondern die körperliche Unversehrtheit anderer in das Verfahren hinein-
gezogener Personen.
Dem steht euch nicht entgegen, daß .nach § 81 Abs.1
Satz 2 StPO die Untersuchung aus den gleichen Gründen, wie das Zeugnis, verweigert werden darz; denn vor der Blutproben- . entnahme ist eine ieigerung nicht erfolgt. Allerdings ist
für das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 52 StPO bezeichneten Familienangehörigen anerkannt, auch der Angeklagte
könne sich unter Umständen darauf berufen, daß deren Aussag®
unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht des § 52 Abs.2 StPO „erlangt und sodann verwertet worden ist. Diese Grundsätze
können aber auf den Fall der Blutprobenentnahme nicht ange-
wendet werden, da hier eine Belehrung nicht vorgeseker: i8t.
c) Schlie3lich kann sich der Angeklagte auch richt darauf berufen, daß vielleicht den Sachverständigen als Arzt aufgrund der späteren Erklärung des Amtsvormundes ein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden habe. Selbst w.nn dieses
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anderem ausgesagt: "Auch mit einem anderen Manne habe ich
der Fall sein sollte, hätte der Angeklagte keinen Anspruch darauf, daß der Arzt von seinem Recht zur Verweigerung des Zeugnisses oder Gutachtens Gebrauch macht (vgl. RGSt 66, 275),
2.) Die Revision beanstandet in verfahrensrechtlicher p., ziehung weiter, daß der in der Hauptverhandlung von dem Ver. teidiger gestellte Antrag abgelehnt worden sei, "ein erbbiolg, gisches Gutachten und ein Gutachten aufgrund des genetischen Wirbelsäulenvergleichs unter Einbeziehung der Angeklagten, des Kindes Hans Walter Bew, des Zeugen KEEP und des Zeugen MED einzuholen, um den Nachweis der Vaterschaft des Zeugen Kap zu erbringen". Das Gericht hat diesen Antrag mit der Be. gründung abgelehnt, das Gegenteil dieser Tatsache sei bereits erwiesen, da die Blutgruppenuntersuchung überzeugend zu den Ergebnis komme, daß KWBnicht der Erzeuger des Kindes sei, Diese Ablehnung steht im Einklang mit § 244 Abs.4 Satz 2 Stpo,
III.
Die auf die sachliche Rüge vorzunehmende Überprüfung des Urteiles führt aus folgenden Gründen zu seiner Aufhebung.
1.) Das Urteil stellt nur fest, der Zeuge KB habe in Unterhaltsprozeß des Kindes behauptet, die Angeklagte habe in der gesetzlichen Empfängniszeit außer mit ihm auch noch mit einem beinamputierten Manne (dem Zeugen MED) geschlechtlich verkehrt. Die Angeklagte habe sodann vor dem vom Prozeßgericht ersuchten Amtsgericht in Kappeln als Zeugin unter
innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit nicht geschlechtlich verkehrt."
2.) Hiernach leidet das Urteil schon daran, daß es weder die Beweisfrage anführt, zu welcher die Angeklagte gehört WO den ist, noch die gesamte Aussage wiedergibt, welche die Atgeklagte gemacht hat. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehr“: fach entschieden hat, kann aber die Frage, ob eine Zeugenauf sage falsch ist, insbesondere ob sie vorsätzlich falsch abge” geben worden ist, mit ausreichender Sicherheit nur dann beantwortet werden, wenn sie im Zusammenhange unter Anführung
-6-
“ des Beweisthemas einer Prüfung in tatsächlicher und recht-
jicher Hinsicht unterzogen wird (vgl. auch BGH Urt. v. 21.6. 51 - 3 StR 237/51 -). Daß dies hier vor allem nach der inneren Tatseite geschehen ist, läßt sich aus dem Urteil nicht
entnehmen, zumal der Vorsatz der Angeklagten nicht näher be- R “ gründet worden ist. Falls die Angeklagte nach dem Beweisbe- { "schluß nur über ihren angeblichen Mehrverkehr mit der Zeugen ; E va vernommen werden sollte, mußte in dieser Beziehung x
u such geklärt werden, ob sich die Angeklagte bewußt war, daß F "auch die Fragen, die über das Beweisthema hinausgingen, zu
ihrer Zeugenaussage gehörten.
Allerdings beziehen sich diese Bedenken in erster Linie nur auf die (uneidliche) Bekundung der Angeklagten vou 4.Novenber 1949 und nicht in demselben Maße auch auf die (eidliche) Vernehmung am 16. Dezember 1949. Beides läßt sich im vorlicgen-
‘den Falle aber schon deshalb nicht trennen, weil die Straf- ' kammer - wie noch auszuführen ist, rechtsirrtümlich - beide "Verbehmungen als einheitliches Ganzes ansieht, indsm sie | zwischen der uneidlichen Bekundung vom 4.Novenber und der eid-
lichen Bekundung vom 16.Dezember 1949 Gesetzeskonkurrenz annimmt.
3.) Eine solche liegt aber nicht vor. Die Vernehnmung vom 4.November 1949 stellt für sich allein,ebenso wie die Vernehmung vom 16.Dezenber 1949 ‚eine abgeschlossene Handlung dar. Allerdings hat die Angeklagte in beiden Vernehmungsterminen inhaltlich dieselbe Aussage gemacht. Das ändert aber nichts an der Tatsache, daß zwei getrennte, wenn auch inhaltlich übereinstimmende, Aussagen vorliegen. Die Strafkamner hätte daher, da ein Fortsetzungszusammenhang zwischen der falschen Aussage und dem Meineid ebenfalls nicht möglich ist (vgl. BGHSt 1, 380), entsprechend dem Eröffnungsbeschluß zwei Einzelhandlungen annehmen müssen, die unterschiedlich nach § 153 und § 154 StGB zu beurteilen waren.
4.) Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung für beide Straftaten, falls diese nach der inneren und äußeren Tatseite als vorliegend erachtet werden, die Anwendung des
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§ 157 StGB zu prüfen haben. Seine Anwendung für die zweite Tat würde schon mit Rücksicht auf die erste Handlung in Frage kommen. Aber auch für diese gilt das gleiche, da sich die Angeklagte schon durch die Angaben gegenüber dem Jugend. amt eines versuchten Betruges schuldig gemacht haben könnte, Sollte die Strafkammer bei der erneut zu verhängenden Strafe, die gemäß § 358 II StPO 9 Monate Gefängnis nicht übersteigen darf, auch von der Möglichkeit der Milderung nach § 157 Steg keinen Gebrauch machen, so würde demnoch die Anoränung der dauernden Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger ver. nommen zu werden, entfallen (§ 161 Abs.1 StGB). Auch wäre der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nicht zwingend vor-
geschrieben.
5.) Das Landgericht wird in der erneuten Hauptverhandlung auch Gelegenheit haben, sich mit dem Vorbringen der Revision zu befassen, das Kind könne auch aus einem Verkehr vor der gesetzlichen Empfängniszeit stammen. Zu Nachforschugen in dieser Richtung könnte hier die Feststellung veranlassen, die Angeklagte habe noch im August 1948 mit einen Kriegsbeschädigten GEB verkehrt, sie habe auch sonst sich regelmäßig mit Männern geschlechtlich eingelassen.
Dr. Neumann Dr. Waschow Dr. Koffka
Schnidt Siemer
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