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BGH Entscheidung vom 05.02.1957 – 5 StR 499/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Liegen die Voraussetzungen des Eidesnotstands vor, so darf die Eidesfähigkeit auch dann nicht aberkannt werden, wenn das Gericht die Strafe nicht mildert.
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!
MT ILL LL
Gesetz; StGB 88 157, 161
Rechtssatz; Liegen die Voraussetzungen des Eidesnotstands vor, so darf die Eidesfähigkeit auch dann
nicht aberkannt werden, wenn das Gericht die Strafe nicht mildert.
Aktenzeichen; 5 StR 499/56 Urteil des BGH vom 5.Februar 1957 LG Stade
“
5 stR_499/56
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Goldschmied und Handelsvertreter Heinrich 5 Eu»
aus CE», geboren am EEE 1904 ir ci.
wegen Meineides
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Februar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr gs»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 8.0ktober 1956 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Verden an der Aller zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Der Angeklagte verkaufie "Pgg"-Kaffeenaschinen als Provisionsvertreter der ZXommanditgesellscha?t Pe in «ED En Diese löste das Vertragsverhältnis am 23.Mai 1952 mit sofortiger Wirkung, weil der Angeklagte trotz Verbots seit März 1952 für ein anderes, gleichartiges Unternehmen, die FEEES-T EB Kcmnanditgesellschaft in CB, tätig geworden war, deren "Komplementär er kurze Zeit war. Die Firma Ps forderte ihn auf, alle Unterlagen an ihren Generalvertreter stein zurückzugeben und jede weitere Tätigkeit einzustellen. Trotzdem vermittelte der Angeklagte bis etwa September 1952 weiterhin Verkäufe von "Pe" -Kaffeemaschinen. Die Firma DEE bestätigte ihm die Bestellungen, führte sie aus und schickte ihm Provisionssbrechnungen.
Am 4, August 1952 bot der Angeklagte der Gastwirtsehefrau Re ir iD PB sine "TB" -Xaffeemaschine zum Kauf an und führte ihr das Gerät vor, indem er probeweise Kaffee kochte. Frau RB entschloß sich, eine Kaffeemaschine dieser Marke zu kaufen, wünschte abeı eine größere Maschine, mit der nicht 14, sondern 20 Tassen Kaffee gleichzeitig hergestellt werden konnten. Der Bestellschein, den ihr der Angeklagte vorlegte und den sie unterschrieb, lautete jedoch auf eine "IdW'-Kaffeemaschine für 20 Tassen. Diese wurde von der Firma EiMD-ı dB xt in CB geliefert. Nachdem die Eheleute REED Henerkt hatten, daß es nicht die gewünschte "Pe" -Kaffeemaschine ‚war, verweigerte der Ehemann die Zahlung. Die E@iB-IM KG verklagte ihn beim Amtsgericht Cuxhaven. Dieses
erließ am 4.November 1954 einen Beweisbeschluß. Danach sollten mehrere vom Beklagten RB benannte Zeugen, darunter der Angeklagte, darüber vernommen werden, ob dieser als Vertreter der "Firma PB" aufgetreten sei, eine "PgW'-Keffeemaschine angeboten und vorgeführt habe, ob Frau RB zum Ausdruck gebrach* habe, nur eine solche
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Kaffeemaschine kaufen zu wollen, und ob sie den Bestellschein, ohne auf die darin angegebene Lieferfirma zu achten, in der Annahme unterschrieben habe, damit eine "PO" -Karfeemaschine zu bestellen.
Bei seiner Vernehmung am 4.Januar 1955 vor den Prozeßgericht erklärte der Angeklagte als Zeuge einleitend, er sei im August 1952 schon Vertreter der SEE - 1 x gewesen, habe aber noch Unterlagen und eine Kaffeemaschine der "Firma Pi" im Besitz gehabt und daher für diese noch gelegentlich eine Maschine verkaufen können. Dazu sei er Hauch berechtigt" gewesen. "Ich hatte", so sagte er wörtlich, "meine Vertretertätigkeit bei der Firma PB lediglich aufgegeben wegen meiner Teilhaberschaft bei der Klägerin",
zur Sache selbst bekundete er. im wesentlichen, er habe Frau RE nicht nur eine "PP" -, sondern auch eine "EI -Karreenaschine gezeigt, die Namen beider Maschinen genannt und Werbedrucksachen beider . Firmen vorgelegt. Kaffee habe er allerdings möglicherweise nur mit der "Di" -Naschine gekocht. Frau Re» habe sich für die 5 4 % entschieden, weil diese billiger und zur gleichzeitigen Herstellung von 20 Tassen Kaffee geeignet gewesen sei.
Am 9.August 1955 beschwor er diese Aussage. Er hatte sie an diesem Tage vorher dahin ergänzt, er habe wahrscheinlich nur mit den "PoB"-Cerät den Probekaffee ge-
‚ kocht, die "En- Ti -Naschine sei wohl nicht vorführbereit gewesen. Er habe sie aber vorgezeigt.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides zu einem Jahre Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
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1.) Tas die Revisionsbegründung im einzelnen gegen den Schuldspruch vorträgt, richtet sich allerdings nur gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Ob diese [rei von tatsächlichen Bedenken ist, darf das Revisionsgericht nicht prüfen (§ 337 StPO). Rechtliche Fehler läßt sie nicht erkennen. Der Senat ist daher an den festgestellten Sachverhalt gebunden.
2.) Dieser rechtfertigt es jedoch nicht, den § 154 StGB in dem Umfange anzuwenden, in dem die Strafkammer es tut.
Sie findet den Meineid des Angeklagten ausdrücklich auch in seinen einleitenden Erklärungen über sein Verhältnis zu der Pe «t, die er in seiner Zeugenaussage mit dem Ausdruck "Firma Pi" gemeint hat. Das Landgericht führt aus, es treffe nicht zu, daß er seine Vertretertätigkeit für diese Firma aufgegeben habe, weil er Teilhaber der "Em -1dB" KG zewesen sei. Vielmehr habe die Pi Kc ihm wegen der Verletzung des vertraglichen Wettbewerbsverbots fristlos gekündigt, das Verhältnis also gegen seinen Willen gelöst. Er sei ferner im August 1952 nicht mehr "berechtigt" gewesen, für die PB Kt aufzutreten und ihre "Pg"-Kaffeemaschinen zu verkaufen. Sie habe zwar die Aufträge, die er ihr nach der Aufhebung des Vertragsverhältnisses übermittelte, ausgeführt, habe "dies aber tun müssen, um nicht die Kunden zu verärgern, bei denen sich der Angeklagte im Besitz der erforderlichen Unterlagen als ihr Vertreter aufgespielt hatte. Da sie seine Aufträge angenommen habe, habe sie ihm auch Provisionsabrechnungen schicken müssen. Sie habe aber ihren Generalvertreter Staudt wiederholt aufgefordert, den Angeklagten zur Rückgabe der Arbeitsunterlagen zu veranlassen. Mit der weiteren Tätigkeit des Angeklagten sei sie also nicht einverstanden gewesen.
Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich in diesen Punkten des Meineides schuldig gemacht, hält der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand.
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a) Die Feststellungen des Urteils lassen offen, ob sich der Angeklagte dessen bewußt war, daß seine Erklärungen, um die es hier geht, den Gegenstand der Vernehmung betrafen und daher unter seinen Zeugeneid fielen. Ein Irrtum hierüber spielt zwar hauptsächlich dann eine Rolle, wenn ein Zeuge über eine Beweisfrage keine oder nur unvollständige Angaben gemacht hat, so daß die Frage entsteht, ob er bewußt etwas verschwiegen hat (vgl RG
. HRR 1936,1198). Aber auch ein Zeuge, der über einen be-
stimmten Punkt etwas Unrichtiges sagt, kann glauben,
dieser Teil seiner Aussage gehöre nicht zum Gegenstande
_ Beiner Vernehmung “nd werde daher von seinem Eide nicht
erfaßt (BGHSt 1,148). Dann hat er nicht den Vorsatz des
Meineides. Ob ein solcher Irrtum vorlag, ist besonders dann sorgfältig zu prüfen, wenn es sich um nebensächliche Dinge handelt, die in der Aussage beiläufig erwähnt wurden, auf die sich aber der Beweisbeschluß, der dem Zeugen mitgeteilt worden war, nicht oder jedenfalls nicht eindeutig erstreckte, Ein. Zeuge kann zwar auch an anderen Anzeichen erkannt haben, daß sich. seine Aussage und sein Zeugeneid auch auf einen solchen Nebenpunkt bezogen. Das kann sich für ihn 2.B. aus dem Gange seiner Vernehmung
lichen Beweisfrage ergeben. Darüber muß der Tatrichter
aber Feststellungen treffen, wenn die Eigenart des Falles
dazu Anlaß bietet. . a
. So war e8 hier. Nach.dem Wortlaut-des Beweis-"H:
beschlusges, den das angefochtene Urteil wiedergibt,
Wer es keineswegs selbstverständlich,. daß der Angeklagte R als Zeuge auch.über Seine Beziehungen zur Pam Ks ‚Auskunft geben,. sich insbesondere darüber äußern söllte, "von welcher Seite dieses Verhältnis gelöst worden und
ob er noch "berechtigt" gewesen war, "Pe" -Kaffee-
"maschinen für dir genannte Firma zu verkaufen. Ob er
hiernach gefragt worden ist oder aus welchem sonstigen Grunde er hierüber Erklärungen abgegeben hat und weshalb
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diese niedergeschrieben worden sind, obwohl sie für den Rechtsstreit schwerlich von Bedeutung waren, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor.
b) Soweit die Strafkammer eine objektiv falsche Zeugenaussage des Angeklagten in seiner Äußerung sieht, er sei "berechtigt" gewesen, den Verkauf von "Po" -Kaffeemaschinen zu vermitteln, ist ferner nicht ausreichend festgestellt, daß er sich der Unwahrheit bewußt gewesen sei. Damit befaßt sich das Landgericht zu diesem Teile der Aussage nicht näher. Es macht vielmehr Ausführungen über den Vorsatz, die ins einzelne gehen, nur insoweit, als der Angeklagte über die eigentlichen Beweisfragen ausgesagt hat. Es heißt zwar am Schluß dieses Urteilsabschnitts, der Angeklagte habe "zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt", er habe "zumindest mit der Möglichkeit einer falschen Aus-Sage in dem festgestellten Umfang gerechnet und diese unwahre Aussage gebilligt". (UA S 18). Diese formelhafte Zusammenfassung ersetzt aber nicht die fehlenden Feststellungen darüber, ob er sich dessen bewußt war, im August 1952 nicht mehr "berechtigt" gewesen zu sein, "P@EM"-Kaffeemaschinen für die Firma Pe KG zu verkaufen. Das Landgericht hätte sich damit auseinandersetzen müssen, welche Bedeutung er der Ausführung seiner Aufträge durch die Firma Fee und ihren Provisionsabrechnungen beilegte. Das Urteil läßt auch nicht erkennen, 'ob dem Angeklagten bekannt war, daß die Pe KG ihren Generalvertreter StB wiederholt aufgefordert hatte, ihn zur Rückgabe der Arbeitsunterlagen zu veranlassen,
Diese Mängel des Urteils betreffen den Umfang des Meineides und damit den Schuldspruch. Dieser ist daher aufzuheben,
3.) Mit dem Strafausspruch, den die Revision ebenfalls angreift, hat sich der Senat nur deshalb zu beschäftigen, weil die gleichen Rechtsfragen in der neuen Hauptverhandlung wieder auftreten können.
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a) Die Strafkamner »ejaht die Voraussetzungen des Eidesuotstandes nach § 157 StG3, lehnt es aber ab, die Strafe zu mildern. Denn der Angeklagte sei "ein unverbesserlicher. Rechtsbrecher". Das ergebe sich "aus seinen zahlreichen Vorstrafen und der daraus folgenden ungünstigen Beurteilung seiner Persönlichkeit" (UA S 19). Ob die früheren Bestrafungen des Angeklagten, die das Urteil an anderer Stelle mitteilt, es rechtfertigen, ihn als unverbesserlich zu bezeichnen, ohne die "ungünstige Beurteilung seiner Persönlichkeit" näher zu begründen, erscheint zweifelhaft, kann jedoch unentschieden bleiben.
b) Die Revision will einen "zusätzlichen Strafmilderungsgrund" daraus herleiten, ‚daß der Angeklagte vor seiner Zeugenvernehmung nicht über sein Auskunftsverweigerungsrecht (§ 384 Nr 2 ZPO) belehrt worden sei. Sie verweist auf BGH KW 1955,1933,. Dort war ein Angeklagter vor seiner Vernehnung als Zeuge nicht, wie § 55 Abs 2 StPO es verlangt, auf sein Recht, die Auskunft zu verweigern, hingewiesen worden. Eine solche _ Belehrung ist für den Fall des § 384 Nr 2 ZPO gesetzlich nicht vorgeschrieben. Gleichwohl kann ihr Unter- . bleiben’ dem Angeklagten bei der Strafzumessung zugute gehalten werden. Darüber entscheidet das pflichtgemäße Ermessen des Tatrichters.
c) Liegen die Voraussetzungen des Eidesnotstandes ..6§ 157 StGB) ..vor, so darf dem Angeklagten nach § 161 Abs 1’ StGB die Eidesfähigkeit auch dann nicht aberkannt werden, wenn das Gericht die Strafe nicht mildert. Das hat.der Senat bereits in seinem insoweit unveröffentlichten Urteil vom.13. November 1952 - 5.$tR 418/52 - zwar nicht als Aufhebungsgrund, aber als Hinweis an
den damaligen Tatrichter ausgesprochen. Der 1,Strafsenat ist dieser Auffassung, obwohl das Reichsgericht einmal
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anders entschieden hat (Rast 77,219/2237), in einen unveröffentlichten Urteil vom 24. Novenber 1953 - 1 StR 563/53 - beigetreten. An ihr wird festgehalten.
Das Landgericht beruft sich für seine gegenteilige Rechtsansicht zu Unrecht auf die Entscheidungen BGHSt 6,373 und BGH NJW 1955,997. Nach ihnen und BGHSt 8,268 hängt die Aberkennung der Eidesfähigkeit bein versuchten Meineide und bei der Beihilfe zum Meineide davon ab, ob die Strafe nach den Grundsätzen des § 44 StGB gemildert wird. Geschieht dies, so ist § 45 StGB anzuwenden. Er sieht die Aberkennung der Eidesfähigkeit nicht vor. Diese Gesichtspunkte spielen im Falle des § 157 StGB keine Rolle. Er läßt eine Milderung der Strafe "nach pflichtgemäßem Ermessen! zu, bringt sie also nicht nit den §§ 44, 45 StGB in Zusammenhang.
Das erwähnte Urteil des Reichsgerichts stützt sich auf die Überlegung, wenn der Tatrichter keinen Grund finde, die Strafe nach § 157 StGB zu mildern, könne "auch bei der Nebenstrafe und der Nebenfolge keine 'Milderung' eintreten". Aber § 161 Abs 1 StGB nimmt ganz allgemein die "Fälle in § 157 StGB" aus und läßt nicht erkennen, daß diese Ausnahme dann nicht gelten solle, wenn zwar ein solcher Fall vorliegt, der Richter die Strafe aber nicht mildert.
4.) Der Senat macht von seiner Befugnis Gebrauch, die Sache nach § 354 Abs 2 Satz 2 StPO an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.
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Der Oberbundesanwalt hat beantragt, den Ausspruch über die Eidesunfähigkeit zu streichen und die Revision im übrigen zu verwerfen.
Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Dr.Börker