Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 01.10.1953 – 4 StR 120/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Hat der. Tatrichter die ‚Bildung einer Gssamtstrafe recht sirrtünlich ünterlassen und sind die früheren ‚Strafen. zwischenzeitlich verbüsst, -so kann die Bildung der. Gesamtstrafe nicht mehr nachgeholt werden. (im Anschluss an BGHSt 2, 230). Indes ist der Strafaussprüch eufzuheben,. danii der Tatrichter die rechisfehlerhafte Untserlassung der Gesamtstrafenbildung im Strafmass des ange- "foehtenen Urteils berücksichtigen kann,
rür.das Nachschlagewerk. !. Nicht, zür die, ‚Antliche Sammlung t.
Gesetz:
Rechtssatz:
StGB 8 79
Hat der. Tatrichter die ‚Bildung einer Gssamtstrafe
recht sirrtünlich ünterlassen und sind die früheren
‚Strafen. zwischenzeitlich verbüsst, -so kann die Bildung der. Gesamtstrafe nicht mehr nachgeholt
werden. (im Anschluss an BGHSt 2, 230). Indes ist der Strafaussprüch eufzuheben,. danii der
Tatrichter die rechisfehlerhafte Untserlassung
der Gesamtstrafenbildung im Strafmass des ange-
"foehtenen Urteils berücksichtigen kann,
Aktenzeichen: 4 StR 120/53. - Urteil des BCH vom 1. Oktober 1953 LG Bielefeld
4: StR 120/53
Im N am en de s Volkes In der Strafsache,
gegen:
den Verlagsvertreter EEE: > EB, Sort zeboren ar im. 1:
less Sache in Untersüchungshaft, wegen Betruges
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsıdent ‚Dr. Groß „als: Vorsitzender‘;
Bundesrichter Krumme 'Bundesrichter Dr. Engels Bünd&srichter Dr;. Augustin Bundesrichter ‘Martin- Ka ‚als beisitzende Richter,
Bündesannz in der Verhandlung, 'Staaltsanwa & ‚bei der Verkündung als Vertreter der Bündesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst UNEEERERED ‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: |
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Dandgerichts in Bielefeld vom 18, "Novenber ‚1952 im. Strafausspruch, samt den diesen zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. ‚Die ‘Sache wird in diesem Unfange zur neuen Verhandlung und ‚Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.
von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Untreue und Urkundenfälschung zu drei Jähren Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung ı von Verfahrensvorschriften und erhebt ausser-
dem die allgemeine. Sachrüge.
E‘ 2. Die Verfahrensrügen greifen nieht durch.
1.) Die Revision behauptet Ungesetzlichkeit der im Vorverfahren gegen den Angeklagten angeordneten Untersuchungshaft und Wohnungsdurchsuchung,. sowie. des Haf = prüfungsverfahrens und. der Anoränungen über die, Fortdauer der Untersuchüngshaft (zitt Il- 13, 16, 19, 21° RevBegr.);
| Auf den behaupteten Verstössen. kann. das Urteil nicht beruhen (§ 337 Abs 1 StPO). De 7 Angeklagte ist dadurch auch nicht in seiner Verteidigung in einen für die ‚Entscheidung wesentlichen Punkte durch einen Beschluss des erkennenden Gerichtes beschränkt worden (§ 338 Ziff 8 StPO).
2.) Dasselbe sit von der Rüge, "die Sitzungsniederschrift enthaite (im Eingang) den unrichtigen, widerspruchsvollen Vermerk, der Angeklagte befinde sich z.Zt, in anderen Sachen in Untersuchungs- und Strafhaft (Ziff IL 14, II 1 RevBegr.).
3+) Der Angabe der Dauer der vom Ängeklagten bis zur Hauptverhandlung ‚erlittenen Untersuchungshaft bedurfte es weder im Urteilskopf (vgl. 8 275 Abs 3 StPO) noch in
den Urteilsgründen (§ 267 StPO), zumal die Strarkanme er die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die srkannt e: Strafe abgelehnt hat (zize TI 15 RevBegr, )*
4.) ‚Die Behauptung der Revision, in der Sitzungsniederschrift sei ‚der. 'Nane des ersten Schöffen mit "Vogeldang",
im Urteilskopf dagegen mit Vogelsang” angegeben, trifft Zu {Ziff IE2 RevBser. ar Hierbei handelt es sich jedoch um ein offensichtliches Schreibversehen in der Sitzungsniederschrift oder im Urteii, aus dem sich ein Anhaltspunkt dafür, dass in‘ der Hauptverhandlung ein anderer Schöffe als bei der Urteilsberatung mitgewirkt hat, nicht ‚herleiten lässt. Die Revision selbst behauptet. keine Personenverschiedenheit.
5.) Die Sitzungsniederschrift weist über aie Reihenfolge, in der die im § 243; St LPO vorgesehenen Verfahrenshanälungen vorgenommen worden sind, "insofern eine ‚gewisse: Unstimmigkeit . auf, als sie zunächst feststellt, dass. die. Verhandlung mit der Vernehmung des, ‚Angeklagten. Begennen habe, im Anschluss daran den Aufruf und. äle „Belehrung der Zeugen feststellt. und dann Vermerke über die Vernehmung. des Angeklagten zur Person, die Verlesung des. Eröffnungsbeschlusses und. die. Vernehmung. des Angeklagten zur Sache enthält ( ZiEf Ii 3,5, 7,8 RevBegr. Ye. Diese Un (gkeit, ist jedöch zwanglos dahin auszulegen, dass = wora 3 der Wortlaut. der Sitzuagsniederschrift hindeutet >.gie- äter. ‚geladenen Zeugen erschienen und. aufgerufen worden sind, bevor sich der Angeklagte näher zum Vernehmingsgegenstand äussern konnte, Selbst wenn dem indes nicht 5-76) wäre und der Angeklagte tatsächlich vor dem Aufruf der ‚Zeugen. und der Verlesung des "Eröffnungsbe-
schlusses. zur Sache. ‚gehört worden. ‚wäre, vermöchte das den
Bestand des Urteils nicht ZU gefährden, weil der Angeklag
nach dem Aufruf und der Belehrüng. der Zeugen in der im
§ 243 StPO vorgesehenen Folge zur Person und ‚(nach Verlesung des Eröffnungsbeschlusses) zur. Sache gehört worden ist und dadurch der. vorher begangene Verfahrensfehler ‚geheilt worden wäre. Es bedarf. daher nicht der Prüfung, ob die st srafkammer nicht ohnehin aus sachlichen Erwägungen befugt war, von der gesetzlichen. Reihenfolge der: angeführten Verfahrenshandlungen abzuweichen (vgl BCH 1 StR 620/52 vom 9.1.1953).
6. ) Nach der 5 itzungsniederschrift ist der Angeklagte
vor der Vernehmung zur. Sache befragt worden, ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle (Zirt II'4 RevBegr. )ys die Vorschrift des § 156 Abs l Satz, 2 StPO ist also beachtet ‚worden. Ebenso sinä die Zeugen der Vorschrift. des § 57 StrO. entsprechend belehrt. worden (Ziff 1 6 der RevBegr. ).
Te) Das Vorbringen, der ‚Protokollvernerk, dass ‚der "Inhalt des gelben. ‚Heftes, Bl, 45 d. ‚A. , ‚auszugsweise verlesen" worden sei; sei: unzureichend, ist 'eine reine Protokollrüge, auf der, gas Urteil. nicht beruhen kann (zirf 1. 9,
1l. RevBeer, Y.
8.) Ob die Zeugen WE und Tec SEE ausreichend belehrt Iworden sind, kanı ‚aahi estellt. bleib ns weil § 57 StPO
eine blosse Oränungsvorschrift. darstellt, deren Verletzung \ .die Revision, nach, ständiger Recht Sprechung. nicht begründet (zitz II 10 RevBegr. e Ebenso ‚kann auf 'sich beruhen, ob für Ve eine Aussagegenehmigung, vorlag. Da § 54 StPO ausschliesslich: das öf ffentliche Interesse an der Wahrung des Dienstge- ‚heimnisses, nicht auch ‚Verteiäigungsrechte des Angeklagten
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‚schützen will, kann sich der Angeklagte auf seine Verletzung nicht berufen (BGH 3 StR 34/50 vom 16.1.1951).
9,) Die Revision beanstandet, dass nach der Sitzungsnie-Serschrift. der geladene und erschienene Zeuge Leo Sun “(ohne Beschluss) nicht: vernommen, ein nicht geladener Zeu-
ge. "namens Leo sw aber ohne Aufruf und Belehrung vernommen und beeia igt. worden sei (Ziff II 12, 14 RevBegr. ). Hierzu hat die, Strafkaumer in ihrer ‚ausserhalb der Hauptverhandlung bestehenden Besetzung am 19. Januar 1953 beschlossen, dass der Name "Leo Ei 2 in Ber ichtigung eines offenbaren Schreibfehlers in der Sitzungsniederschrift in Leo a U 2 richtiggestellt werde,
Das waren sich.nic it Zulässig, weil in diesem Zeitpunkt
die Revisionsbegründung des Angeklagten bereits bei Gericht singegangen war und die Berichtigung den vorstehenden Verfahrensrügen den "Boden entzog (BEHSt 2, 205). Auch konnte ‘das Protokoil nur durch die beiden Urkundsbeamten, nicht: 'äurch die drei beamteten Richter der Strafkemer, berichtigt werden, (RESt 22, 246; BGH A StR 561/51 vom. 6. 11. 1952). Indes sind diese, Fehler im vorliegenden Fall unschädlich, weil
es sich bei’ dem Namen "Leo. STR" in der Tat um einen offenbaren Schreibfehler handelt, den das. Revisionsgericht such ohne, rücksichtigen ga € ‚Aus den ‚gesamten Umständen ergibt. sich
Protokollberichtigung: von sich aus be-
mit Sicherheit, dass. ‚der! Fälschlicherweise unter ‚den, Namen "Leo SB in der Sitzungsniederschrift als vernommen auf geführte Zeuge in. ‚Wirklichkeit Leo 3 45 hiess und mit dem unter. diesem Namen geladenen. und erschienenen Zeugen Dersonengleich ı wars Dis Verfahrensrüge erweist sich demnach in der Sache als, unbegründet.
10.) Nach der Beweisaufnahme hat der Angsklägte in seinem Schlusswort erklärt, "dass er sich gen Ausführungen seines Verteidigers anschliesse. Es Arifft also nicht ZU» dass der Angeklagte: am Schluss der Beweisaufnahme befragt worden ist, dass aber die Sitzungsniederschrift keinen Vermerk darüber
enthält, ob er eine Aussage ‚gemacht hat (Ziff rı 15 RevBegr.); ‘Im: übrigen. bedarf Er lediglich der ‚Feststellung, dass den Angeklagten Gelegenheit zu. seinen Ausführungen und. zum letzten Wort gegeben worden ist, nicht aber, ob und wie er von dieser Möglichkeit, Gebrauch gemacht hat.
"11. ) Auf dem Schlussamträg des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, gegen den Angeklagten eine Gefängnissträfe von drei Jahren "einschliesslich der Strafanträge in 8 Ds 208/52 und 257/52 Ag. Bielefeld und 11 KMs 23/52" | Suszuspreehen, beruht ‚das Urteil nicht (Ziff II 16, 18 RevBegr.).,
j Die Urteilsgründe ergehe en zweifelsfrei, dass. der Tatrichter
dieses Fälle, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren,
nieht ı mit, abgeurteilt hat, Ersichtlich hat er. ‚auch die in der
Sache 11. 'KMS. 23/52, erkannte. Gefängnisstrafe von vier Monaten nicht in. die ‚Gesamtstrafe von drei Jahren einbezogen. Der
Umstand allein, dass die- Strafkammer eine Gesemistrafe in
‚der. vom Sitzungsstaatsannalt beantragten Höhe ausgespro-
chen hat, recht srtigt ingehenden Verdacht, da
das Gericht an ‘den Strafänt: s Staatsanwalts- nicht gebun-
"gen - ist: und über" ‚diesen: een ee kann,
12. DE "Die. ‚Behauptung der. Revision, ‚dass nach aen Schluss- ‚antfägen. noch einmal: in die. Verhandlung. eingetreten und ‚danach ‚das. Urteil. verkündet. ‚hörden sei, ohfe dass‘ ‚die
Schlussamtr räge wiederholt, und dem Angeklagten nochmals
das letzte Wort erteilt merden seien, trifrt nach dem Wortlaut der‘ Sitzungsnielerschrift ‚za (Ziff ıı ı7 RevBegr. ), Trotzdem ist § 258 StPO. nicht als verletzt anzusehen. Die Verhandiung wurde Nämlich nur bezüglich des Betruges ZN. Martens wieder aufgenommen; "im. Einverständnis sämtlicher Beteiligten" wurde sodann das Verfahren eing gestellt, Dem- ..nach.haben sich äer Angeklagte: und. sein Verteidiger. ZU.
dem Fall; der. allein Gegenstand der nochmaligen Verhandlung, war, geäussert und dessen Einstellung zugestimmt; sie hatten. also Gelegenheit zu. Ausführungen und en der "Angeklagte überdies das letzte. Wort, wie es § 258 St vorschreibt. Inwiefern die Verurteilung des hgcklasten
‚in all den: anderen Fällen, bezüglich deren nicht nochmals
in die Verhandlung eingetreten worden ist, ‚auf der Nichtwiederholung der Schlussamträge und .des letzten Wortes beruhen soll. (§ 337° StPO), ist nicht‘ erkennbar, Da aiese Fälle nicht. Gegenstand der weiteren Va ‚chandlung waren, kann sich insoweit kein neuer. Prozeßstoff ergeben haben und die Entscheidung des. Gerichtes durch die Unterlassung nochmaliger Ausführungen hierzu sowie. einer neuen. Beratung nicht beeinflusst: worden sein.
13; a Im ‚Rahmen der Sachbeschwerde. rügt die Revision schliesslich. noch die: Verletzung der Aufkläfungspflicht,
die sie: darin erblickt, dass keine Beweise über die Frage erhoben worden seien, ob. der Angeklagte in den Betrugs-
fällen die: "Absicht" der Vermögensschädigung gehabt. habe, Hierzu ist. zu "benerken, dass § 263 SteB hinsichtlich des. Vernögensschadens lediglich Vorsatz verlangt. Diesen aber
hat der: Tatrichter auf Grund der von ‚ihm ‚durchgeführten Beweisaufnahme,. insbesondere der. Aussage der geschädigten Zeugen,
für erwiesen erachtet. Bei dieser | Sachlage drängte sich ihm. die Erhebung weiterer Beweise in dieser Richtung nicht auf ( BGH 4 StR 111/51 vom 17.1.1952) |
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Die Sachrüge.
1.) Zur Schuldfrage. bestreitet die Revision vergeblich, dass der Angeklagte in den Fällen mehrfacher Sicherüngsübereignung- nicht "älerabsicht" gehabt, habe, seine Gläubiger zu schädigen. Dieser Einwand richtet sich unzulässigerweise gegen die. Beweiswürdigung des Erstrichtes;
2.) Die auf die Sachrüge- gebotene, allgemeine Nachprüfung des Urteils lässt zum ‚Schuläspruch ‚keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkenne en. . Der Tatbes stand des Betrugs
(8 265° StGB) ist in allen Fällen, in denen der Angeklagte Venumratit worden ist, ausreichend dargetan. Auch die Annahme ‚von Untreue “s 286° Staa) in den drei Fällen Sam- s wu, Ex Y und A 3 ist rechtlich bedenkenfrei. Der Angeklagte hat sich den Zeugen Sm und & ] gegenüber verpflichtet, deren Bareinlagen‘ in sein Geschäft ausschliesstich zum Ankauf gebrauchter Zementpapiersäcke zu verwenden und ‚diese Zeugen im der 3 Form von‘ Töhnen am Geschäftsertrag teilnehmen zu aanseh, Docs h hate: er ‚die vorbragliche
erde hahrzunehmen wei Be, 'is6; BeH 4 StR 637/52 vom 23.4. 1953). Die" Vermögensinteressen des. ‚Zeugen Kram hatte er schön auf Grund des. ‚vor Figen Gesellschaftsvertrages und ausserdem auf Grund des ‚Versprechens wahrzunehmen, die Geseilschaftseinlage zum Ankauf für Maschinen für das geplante | Betonwerk zu verwenden.
3.) Zur Straffrage bemängelt die Revision. mit Recht,
dass das angefochtene. Urteil nicht. ersehen lässt, ob zwischen der Gefängnisstrafe von vier Monaten, die der Angeklagte, im Zeitpunkt der Hauptverhandlung gerade verbüsste, der weiteren Gefängnisstrafe von 34 Tagen, die er anschliessend verbüssen sollte und nach der Darstellung der Revision. auch verbüsst zu haben scheint, und der in nicht eine Gesamtstrafe zu bilden w war. Das träfe dann
zu, wenn. die zeitlich lstzte Einzelhandiung der jetzt abgeurteilten Fortsetzungstat (23.2.1952) vor jenen früheren Verurteilungen begangen worden: wäre (§ 79 StGB). Zwar kommt die Bildung einer Gesamtstrafe infolge der zwischenzeitlichen Verbüssung der Zrüheren Strafen jetzt nicht mehr in Frage (BEHSt 2, 230 gegen BGH NIJW 1953, 389), Der Tatrichter kann jedoch die mit der rechtsfehlerhaften Unterlassung einer‘ Gesamtstrafenbildung für ‘den Angeklagten verbundene Härte bei der Strafzumessung ausgleichen (BGH aal, 233). Insofern ist der vom Tatrichter möglicherweise begangene Fehler noch behebbar. Das Urteil ist daher im Strafausspruch aufzuheben.
Aueh die Strafzumessüung ‚als, solche ist nicht bedenkenfrei, Zwar ist, nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer das "hart inäckige Leugnen" ‚des. Angeklagten als Ausdruck mangelnder Rene. ‚und damit. als ‚Anzeichen einer. fehlen-
u.
2:
- haft ; abgesehen hat (Beast 1; 105, 107). nie, dass sie bei der . Beschlussfassung über. die Anrechnung der Untersu=
- 10 -
chungshaft im | ertum über die Dauer der vom Angeklägten
bis zur: Hauptverhendlung verbüssten Untersuchungshaft
sich befunden hat, gibt das Urteil keinen Anhaltspunkt.
Der im Anschluss an das Urteil verkündete Beschluss über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft. war dahin
. Zu verstehen, dass der Angeklägte wieder in Untersuchungs-
haft ZU nehmen sei, sobald er die gegen ihn gerade vollstreckten Strafen in anderer Sache verbüsst haben werde. Der St trafkamner war, entgegen der I Meinung‘ der Revision; "auch nicht verwehrt, den Gedanken der Abschreckung als einen der anerkannten Strafzwecke bei der Bemessung der Strafe zu: verwerten. Dagegen durfte sie nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigen, dass er sich geweigert hat, Angaben über die Verwendung der erschwindelten Gelder zu machen. Der Angeklagte war hierzu nach dem ‚geltenden Verfahrensrecht (8 136 Abs ı Satz 2 StPO) nicht verpflichtet; sein Schweigen. hierüber ist daher kein zulässiger Strafschärfungsgrund.
In der neuen Hauptverhandlung. wird das Land-. gericht auch über die: Anrechnung der vom Angeklagten
erlittenen weiteren Untersuchungshaft zu entscheiden haben,
Groß Krumme Engels
Dr.. Augustin Martin.