Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 08.10.1955 – 3 StR 437/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im NJamendes Vclkes
In der Strafsache
gegen
1. die Hausfrau Xlara La eb, X aus OCEEEEEEE/Rhld., geboren EL} A 2 U 4
,‚ 2.21. in Untersuchungshaft,
2. den Zugabfertiger Paul Ra Em aus OD: zeboren am ®&. GEB in DEE:
wegen Abtreibung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Oktober 1955 an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter P?rof.Dr ‚Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt En als Vertreter der Bundesanwaltschaft,.
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für hecht erkannt:
1.) Auf die Kkevision der ängeklagten Io» wirä das Urteil des Landgerichts in »Juisburg vom 16. Januar 1953, soweit es sie betrifft, im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen; "
2.)-Die Revision des Angeklagten Paul Re gegen das Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Xosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
I. Die Angeklagte Leib hat in drei Fällen, und zwar 1. Mitte Dezember 1947 bei der Ehefrau Si, die im zweiten oder dritten llonat schwanger war,
2. am 3. Februar 1948 -etwa i0 Uhr- bei der ledigen Margot Sc, die im fünften Monat schwanger wer, und 3. am 21. oder 22. Februar 1952 bei der fhefrau Berta Re. die sich schwanger fühlte, je mittels ihrer - mit einem Aufsatzstück versehenen - Schlauchballspritze Seifenlauge in die Gebärmutter eingespritzt, um so die Leibesfrucht der Schwangeren abzutöten. Im Falle Si» ging einige Stunden nach dem Eingriff die Frucht ab. Die ilargot Sc@iiB starb wenige Hinuten nach dem Eingriff an akuter Luftembolie, die infolge der Einspritzung durch Verletzung der Gebärmutterschleimhaut eingetreten war. Bei Berta Rab traten infolge des Eingriffs erhebliche Blutungen ein; ein Fruchtabgang wurde nicht festgestellt. Ob Frau Re schwanger war, konnte nicht geklärt werden.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Lendgericht die Angeklagte LED im Falle SCMEME wegen vollendeter und im Falle Rad wegen versuchter Fremdabtreibung, weiter im Falle Seil wegen einer in Tateinheit mit. fahrlässiger Tötung begangenen versuchten Fremdabtreibung verurteilt. Aus den Einzelstrafen von sechs „onaten (im Falle SW) und neun Lonaten Gefängnis (im Falle Sc@ip) und einem Jahr Zuchthaus (im Falle Ra@P) hat es die Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Honaten Zuchthaus gebildet.
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II. Der Angeklagte Rab hat im Einvernehmen mit seiner Ehefrau wenige Tage vor der Tat (oben I 3.) die Angeklagte ICE aufgefordert, in seine Wohnung zu kommen, worauf dort zwischen den Eheleuten Rede und der Io die Durex‘ führung der Abtreibung auf den 21. oder 22. Februar 1952 vereinbart wurde. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Laendge- ' richt den Angeklagten Paul Rad@B wegen Beihilfe zu der bei sei ner Ehefrau versuchten Fremdabtreibung der Hitangeklagten Tag-" GEB zu einem Monat Gefängnis verurteilt. N
Zugleich ist seine Zhefrau, die frühere Mitangeklagte Berta Re, nach § 218 abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 600.- DM anstelle einer an sich verwirkten Gefüngnisstrafe von“ zwei Lonaten Gefängnis rechtskräftig verurteilt worden.
B.
I. Zu der Revision der Angeklagten Te:
1. Gegenüber dem $chuldspruch kann sie mit der allgemeinen Sachbeschwerde und mit der Rüge, es seien Verfahrensvorschriften verletzt worden, keinen Erfolg haben.
Zur Verfahrensrüge sind die den ilangel enthaltenden Tatsachen in der rechtzeitig eingegangenen Rschtfertigungsschrift entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht angegeben. Die in dieser Schrift enthaltene Nüge, durch verspätete Gewährung der akteneinsicht nach Revisionseinlegung sei die Verteidigung beschränkt worden, kann nicht Aurel dringen, weil auf einem etwaigen Verstoss solcher Art das angefochtene Urteil nicht beruhen kann. Die erst im Schriftsatz - des Verteidigers vom 26. August 1955 erhobene Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) ist unbe-
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achtlich, -da zur Zcit des Eingangs dieses Schriftsatzes die Revisionsbegründungsfrist des § 345 StPO abgelaufen war. Der darin zugleich liegende Angriff gegen die Beweiswürdigung wird
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noch erörtert. “S. Sachlichrechtlich begegnet der Schuldspruch in allen “Sr drei Fällen keinen Bedenken. “4 a) Im Falle S@Wb lässt die Annahme der vollendeten
4 Fremdabtreibung nach § 218 Abs 3 StGB hinsichtlich der äusseren und inneren Tatseite keinen Rechtsfehler erkennen. Die Beschwerdeführerin greift auch diesen Teil des Schuldspruchs nicht nit Einzelausführungen an.
abtreibung rechtlich bedenkenfrei. Die Einlassung der Ange- ‘klagten, sie habe nur als Gehilfin einer unbekannten anderen .. Frau sich schuldig gemacht, der sie ihre ‚ohnung und ihre
- Schlauchballspritze zur Durchführung des Eingriffs überlassen habe, hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei als widerlegt erachtet. ös hat nur eine versuchte Abtreibung angenommen, weil € es nicht feststellen konnte, ob die Leibesfrucht infolge des Eingriffs oder infolge des Todes der Schwangeren getötet work den ist. Damit hat das Landgexicht, wie der Bundesgerichtshof “L in seiner Entscheidung BGHSt 1, 278 bereits entschieden hat, den Rechtsbegriff des Ursachenzusammenhanges verkannt. Nach
+. dem festgestellten Sachverhalt kann das Tun der Angeklagten,
| ihr ;inführen der Abtreibungsspritze in die Gebärmutter, nicht sl, hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg der Tötung der Lei- \ besfrucht entfiele. Der ursächliche Zusammenhang. zwischen dem Tun der Angeklagten und dem Erfolg besteht nicht nur für die Tötung der Schwangeren, sondern auch für die Abtötung ihrer Leibesfrucht. Auf diese Abtötung erstreckte sich auch der Vorsatz der Angeklagten. Dabei ist es rechtlich ohne Bedeutung,
ob sie sich des genauen, tatsächlich eingetretenen Ursachen-
verlaufs, hier der unmittelbar oder aber auf dem wege der Tötung der Schwangeren eingetretenen Fruchtabtötung bewusst war. Durch die fehlerhafte Anwendung des Gesetzes im Sinne der blog sen Annahme des Versuchs ist jedoch die ängeklagte nicht be-
schwert.
Der Hauptangriff der Revision richtet sich mit der Behaw tung unzureichender Gachaufklärung gegen die Annahme der in Tateinheit mit dem Abtreibungsversuch begangenen fahrlässigen Tötung der Schwangeren, insbesondere gegen den Ursachenzusanmenhang. Der Angriff geht fehl.
Mit dieser Frage befasst sich das Landgericht in den Urteilsgründen sehr gründlich. Es stellt alsseine volle Überzeugung fest, dass die Ängeklagte selbst den Eingriff vorgenommen hat, dass unmittelbar nach diesem Eingriff der Todder Schwangeren eingetreten ist, schliesslich, dass durch die Abtreibungsspritze die Schleimhaut der Gebärmutter verletzt und so Luft, die in der Spritze, dem Aufsatzstück oder dem f;chlauc war, in die Blutbahn hineingepresst wurde, mit dem Erfolg, daß durch akute Iuftembolie alsbald der Tod der Schwangeren eintrat. Eine verzögerte Luftembolie, die dieser Beweiswürdigung entgegengestanden hätte, hat das Landgericht mit Sicherheit als Todesursache ausgeschlossen.
Die Beweiswürdigung zeigt keinen Rechtsfehler. Das Lanödgericht ist zu seiner Überzeugung gelangt u.a. auf Grund des Sachverständigengutachtens des Gerichtsarztes Obermedizinalrat Dr. Cortain, der gemeinsam mit dem üeiter des Gesundheitsamtes, Obermedizinalrat Dr. Stralau, die Leichenöffnung vorgenommen hatte.
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Die Beschwerdeführerin meint, das Landgericht hätte nicht diesem Gutachten Cortain folgen dürfen. weil dessen Sachkunde durch das Gegengutachten des Professors Dr. Böhner, des Direktors des Instituts für gerichtliche Ledizin in Düsseldorf, erschüttert gewesen sei. aus den Akten ergibt sich, daß dieser Sachverständige allerdings auf Veranlassung der Staatsunwaltschaft am 1. März 1948 - fast fünf Jahre vor der Hauptverhandlung - ein schriftliches Gutachten erstattet hat (Instanzakten Bl 28-34), in dem er zu dem Ergebnis gelangte, das damalige vorläufige Gutachten von Dr. Cortain sei unhaltbar, u:a. bestehe die Höglichkeit, dass es sich.um eine verzögerte Luftemtolie handelte. Nach der Sitzungsuiederschrift ist Professor Böhner in der Eauptverhandlung nicht als Sachverständiger vernommen worden. Seine Vernehmung ist weder in der Anklageschrift noch im Eröfifnungsbeschluss vorgesehen gewesen. Auch in der Hauptverhandlung ist ein Beweisamtrag, ihn als Sachverständigen zu vernehmen, von keiner Seite gestellt worden. ie die Urteilsgründe erkennen lassen, ist in der Hauptverhandlung die Sachkunde des Tr. Cortain nicht bemängelt worden. Der Inhalt des Gutachtens Böhmer wurde dem Sachverständigen Dr. Cortain bei dessen Vernehmung vorgehalten, insbesondere mit ihm eingehend die Frage erörtert, ob etwa eine verzögerte Luftembolie die Todesursache gewesen sein könnte. Das Landgericht setzt sich auch in den Gründen ausführlich mit dieser Frage auseinander. Es hat die Sachkunde des Dr. Cortain geprüft und bejaht, da in der Hauptverhandlung Anhaltspunkte für einen Zweifel hieran nicht aufgetaucht sind, das sonstige Beweisergebnis vielmehr nach der vollen Überzeugung des Gerichts das Gutachten Cortains bestätigt hat.
Nach allem ist der — erstmals in der nachgebrachten Ergänzung der Revisionsrechtfertigung erhobene - Vorwurf der Revision unbegründet, das Landgericht hätte dem vernommenen
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Sachverständigen Dr. Cortsin nicht folgen dürfen. vielmehr
die Frage der Luftembolie durch Anhörung eines anderen Sach- " verständigen weiter aufklären müssen, der bisher festgestell. te Sachverhalt sei lückenhaft und könne daher die Annahme deg Ursachenzusammenhangs und damit der fahrlässigen Tötung nicht tragen.
Die Annahme der Fahrlässigkeit ist sorgfältig begründet, Sie zeigt keine Kechtsfehler. Ebenso ist die Annahme der Tat. einheit zwischen der fahrlässigen Tötung und dem Abtreibunge-' versuch rechtlich nicht zu beanstanden.
äusseren und inneren Tatseite die Ännahme des Fremdabtreibungsversuche. Da nicht festgestellt werden konnte, ob auf die Einspritzung hin die Leibesfrucht abging, ja ob Frau Ra @ überhaupt schwanger war, hat das Landgericht mit echt nur’ wegen Versuchs am untauglichen Objekt verurteilt.
2. Das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 ist entgegen der Auffassung der Revision nicht verletzt. Die beiden Straftaten in den Fällen Se und Sciilb sind zwar vor dem Stichtag dieses Gesetzes,dem 15. September 1949, be- - gangen. Nach § 4 des Gesetzes kommt es auf die aus den beiden Einzelstrafen nach § 74 zu bildende Gesamtstrafe anz diese muss bei den Finzelstrafen von sechs und neun ilonaten Ge-
liegen.
3. Die Festsetzung der Einzelstrafen ist in den Fällen SCHE und Sci nicht zu beanstanden. Dus Landgericht hat je einen minder schweren Fall angenorinen und in weitem
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Umfange, die schlechte wirtschaftliche Lase der Angeklagten und den Umstand zur Strafmilderung verwertet, dass die Angeklagte zur Zeit der Begehung dieser beiden Straftaten noch nicht vorbestraft war.
Auch die Angriffe der itevision gegen Strafart und -maß in Fall Berta Ra sind unbegründet. Die ängeklagte war am 13. Februar 1952,aleo acht Tage vor dieser Tat, erst vom Jandgericht Duisburg wegen Fremdabtreibung in zwei Fällen zu insgesamt sieben ihlonaten Gefüngnis verurteilt worden. Sie liess sich diese Bestrafung nicht zur Warnung dienen, auch nicht den tödlichen Ablauf ihres Abtreibungsversuchs im Talle Se®#- GEB. Sie ünerredete aus Gewinnsucht die Frau Re, die in Einvernehmen mit ihrem ihemann inzwischen sich entschlossen hatte, ihr erwartetes ind auszutragen, dazu, die Abtreibung doch durchführen zu lassen. Unter solchen festgestellten Umständen ist die Verneinung eines minder schweren Falles und die ausgesprochene Strafe von einem Jahr Zuchthaus rechtlich nicht angreifbar. Bei der bemessung üleser Strafe hat das Landgericht, wie es in den Gründen hervorhebt, von der Möglichkeit, nach § 44 die Strafe des § 218 Abs 3 StGB zu ermässigen, Gebrauch gemacht.
4. Der Gesamtstrafausspruch kann jedoch, da er auf einer Verletzung des § 79 StGB beruht, nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat die Gesamtstrafe nur nach § 74 StGB aus den drei von ihm verhängten Einzelstrafen gebildet und es ausdrücklich abgelehnt, die in den früheren Urteilen desselben Gerichts vom 13. Februar 1952 und vom 24. November 1452 gegen dieselbe Angeklagte erkannten Finzelstrafen nach §§ 79 StGB bei der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen. Dabei ist das Landgericht von der irrigen Erwägung ausgegangen, die Art der Gesamtstrafenbildung nach § 74 oder nach
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§ 79 StGB sei in sein Ermessen gestellt.
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Die Vorschrift des § 79 StGB schreibt die Bildung einer i Gesamtstrafe unter Einbeziehung der früheren Strafe zwingend vor, falls die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben a sind, wie sich aus der Fassung dieser Vorschrift; "finden...,, Anwendung" sprachlich klar ergibt, Der Tatrichter darf grund-
ir. “sätzlich die nach § 79 StGB notwendige Gesamtstrafenbildung , hir nicht dem Nachverfahren nach § 460 StPO überlassen. Der Senat ' » tritt damit der ständigen Aechtsprechung des Reichsgerichts \
sel (RGSt 64, 413) und des Bundesgerichtshofs (BGHSt 3, 278 und 2, 230) bei, mit der hinsichtlich der Frage des zwingenden Charak! ters des § 79 StGB auch die sonst abweichende Entscheidung
ät- des 5. Strafsenats (EGHSt 2, 388) übereinstimut.
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RN Bei der Prüfung der Voraussetzungen der durch § 79 vor-Yi. geschriebenen Gesamtstrafenbildüung hatte das Landgericht, da . 2 die von ihm abgeurteilten Straftaten der Fälle Se (De-
er] zember 1947) und Selb (3. Februar 1948) schon vor dem
in frühesten Urteil (13. Februar 1952) begangen waren, sich zunächst auf den Standpunkt des kichters vom i3. Februar 1952 zu stellen und dessen Gesamtstrafenbildung nach § 79 zu über-.
He prüfen unter Einbeziehung aller seither ebgeurteilten,vor dem Kl. 13. Februar 1952 begangenen Straftaten derselben Angeklagten. ah Es waren dies, in der zeitlichen Reihenfolge der Straftaten
£ aufgeführt, die folgenden sechs Straftaten, die abgeurteilt
ll worden sinds
5. a) im Urteil vom 16. Januar 1953
B 1.) Fall SW, Tatzeit Dezember 1947: Zinzelstrafe 6
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2.) Fall SciB, " !" Februar 1948: " 9
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b) im Urteil vom 13. Februar 1952 3.) Fall-I Tatzeit Juni 1950; Einzelstrafe 5 Won.:Gef. 4.) "» 71 N " Okt. 1950; " " sn n c) im Urteil vom 24. November 1952 5.) Fall III Tatzeit Januar 1951; Zinzelstrafe 5 Hon.Gef. 6.) " iv me Februar 1951; " " 5," n
Ob auch der in diesem Urteil mit abgeurteilte all V. be-
gangen "im Februar 1952" schon vor der Verkündung des frühe-
sten Urteils vom 13. Februar 1952 begangen war, ist aus den bisherigen Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht erkennbar. Wenn dies zutrifft oder wenn wenigstens Jiese ‚l[öglich-
keit nicht ausgeschlossen werden kann, so wird aus den oben
ziff 1 bis 6 bezeichneten Einzelstrafen und der im Fall V vom Februar 1952 erkannten weiteren Einzelstrafe von 5 ilonaten Gefängnis unter Aufhebung der in den beiden früheren Urteilen
vom 13. Februar 1952 und 24. November 1952 ausgesprochenen Gesamtstrafen gemäss § 79 vom Zeitpunkt des frühesten: Urteils
(13. Februar 1952) aus unter Zugrundelegung der iu 2. Fall (Seddeler) erkannten Gefängnisstrafe von neun lionaten als Einsatzstrafe die neue Gesamtstrafe zu bilden sein. Diese darf
nach § 74 die erste Gesamtstrafe von sieben Monaten,erhöhi um diein. die neue Gesamtstrafenbildung einbezogenen später festgesetz-
ten Einzelstrafen der Fälle 1, 2, 5 und 6 evtl. auch Fall 7, ; nicht erreichen oder gar übersteigen (RGSt 48, 277). Neben der so neu gebildeten Gesamtgefängnisstrafe bleibt dann nur noch
die für den Fall Ka in dem angefochtenen Urteil neu erkannte Zuchthausstrafe übrig, auf die selbständig zu erkennen ist. Für die Bildung einer zweiten Gesamtstrafe nach § 79 vom Standpunkt des Urteils vom 24. November 1952 ist kein Raum mehr,
da die in diesem Urteil erkannten füinzelstrafen sämtlich schon
in die auf den Zeitpunkt des frühssten Urteils vom 13. Februar 1952 zu bildende erste Gesamtstrafe mit aufzunehmen waren.
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Der Gedanke, die neu gebildete Gesamtstrafe mit der Zuchthaus.-: strafe des Falls Ra zu einer übergeordneten Gesamtstrafe zu vereinigen, findet im Ltrafgesetz keine Stütze (vgl DCH
4 StR 521/51 vom 4. Oktober 1951 im Anschluss en RGSt 4, 54 und RGRspr 6, 292). „
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wird jedoch in der neuen Verhandlung festgestellt, dass ' im Fall V die Tat erst nach der Verkündung des ersten Urteils (13. Februar 1952) "im Februar! oder später begangen worden ist so muss mit der für diesen Fall V erkannten kinzelstrafe von fünf lionaten Gefängnis die erst im angefochtenen Urteil für de Fall Ra (Tatzeit 21. oder 22. Februar 1952) erkannte Strefe von einem Jahr Zuchthaus nach § 79 zu einer zweiten Gesamtstrafe vereinigt werden, und zwar unter vorheriger Umwandlung der Gefängnisstrafe in Zuchthaus gemäss § 21 ‘,t@B. “
Die wesentliche Voraussetzung für die neue Lesamtstrafenbildun, ist jedoch, dass die in dem früheren Urteil erkamnten Strafen noch nicht völiig verbüsst, verjährt oder erlassen sind. Dabei ist für die Beurteilung durch das Revisionsge- ‚| richt entscheidend die lage zur Zeit der Verkündung des letzten tatrichterlichen Urteils, hier des angefochtenen Urteils vom 16. Januar 1953 (BGHSt 2, 230). Am 16. Januar 1953 waren nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils die in dem - früheren Urteil vom 24. November 1952 zusammengefassten fünf Einzelstrafen der Fälle I bis V erst teilweise verbüsst. Das angefochtene Urteil leidet daher in der Gesamtstrafenbildung an einem techtsmangel, da die Gesamtstrafenbildung nach § 79 damals nöglich und hiernach geboten war. Dadurch hat sich mög-' licherweise der den § 74 £f StGB zugrunde liegende Gedanke der Strafermässigung nicht voll zugunsten der Angeklagten ausgewirkt. Daher muss der Gesamtstrafausspruch, allerdings unter Aufrechterhaltung der fehlerfreien Einzelstrafen, aufgehoben und die Sache in diesem Umfange an das Landgericht zurückver-
wiesen werden.
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Wit der Gesamtstrafe füllt euch die inordnwg der Anrechnung der Untersuchungshaft weg, obwohl an sich hiergegen rechtliche bedenken nicht bestehen; hierüber wird neu zu entscheiden sein. Weiter wird darauf hingewiesen, dass die auf Grund des früheren Urteils bereits teilweise verbüsste Strafzeit auf die neu gebildete Gesamtstrafe —- gegebenenfalls unter beachtung des § 21 StGB - anzurechnen sein wird.
Sollte in dem - für den Tatrichter entscheidenden - Zeitpunkt, in dem das Landgericht nach Zurückverweisung der Sache hinsichtlich der Gesamtstrafe das neue Urtzeil verkünden wird, die in dem früheren Urteil vom 24. November 1952 erkanr.te Gesamtstrafe und damit auch die in diesem sowie in dem frühesten Urteil vom 13. Februar 1952 erkannten Einzelstrafen vollständig verbüsst oder erlassen sein, so fehlt es alsdann an der Hauptvoraussetzung für eine dem § 79 entsprechende Weubildung der Gesamtstrafe. Sie könnte dann nicht mehr nachgeholt werden. Dies entspricht der vom Gesetz beabsichtigten zeitlichen Begrenzung der durch § 79 gegebenen Yrmächtigung, einmal rechts-
kräftig erkannte Strafen nachträglich zu ermässigen. Diese Er-
mächtigung endet mit der völligen Verbüssung oder sonstigen Erledigung solcher Strafen (vgl BGHSt 2, 230, im Änschluss an R6St 32, 7; 74, 391; ferner BGH 4 StR 120/53 vom 1.10. 1953; abweichend 2 StR 325/52 vom 12.12.1952 - HJW 1953, 389). Die Einbeziehung einer verbüssten oder anderweit erledigten Strafe in eine nachträglich zu bildende Gesamtstrafe würde nämlich dem Zweck der Gesamtstrafe zuwiderlaufen. Er besteht darin, durch Zusammenfassung üehrerer nebeneinarder verhängter Strafen zu einer unter ihrer Summe bleibenden Gesamtstrafe der Härte entgegenzuwirken, die in der ununterbrochenen Verbüßung mehrerer Strafen im unmittelbaren zeitlichen Anschluss aneinander bestehen würde (RGSt 25, 307; 44, 3C6). Wird diese die Verschärfung der Vollzugswirkung herbeiführende unmittelbare
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Aufeinanderfolge der Verbüßung mehrerer Strafen unterbrochen, | so entfällt der Grund der Gesamtstrafenbildung. wine solche
Unterbrechung ist aber regelmässig dann gegeben, wenn eine
ursprünglich zur Einbeziehung in eine Gesamtstrafe geeignet
gewesene Einzelstrafe vor deren Bildung bereits verbüßt oder anderweit erledigt ist. Es könnte in diesem Fall nur noch eine Gesamtstrafe nach § 74 StGB aus den für die Straftaten sg AED, Sci uni Rad verhängten Einzelstrafen gebildet werden. Dabei würde das Landgericht - nach seinem Ermessen -
Gelegenheit haben, aus Billigkeitsgründen zugunsten der Ange-. | klagten die Härte, die für sie die nunmehrige Unmöglichkeit der dem § 79 entsprechenden Gesamtstrafenbildung bedeutete, durch entsprechend niedrigere Festsetzung der nach § 74 zu bildenden Gesamtsirafe auszugleichen (so auch BGESt 2, 230
12357).
II, Zur Revision des Angeklagten Re@iB: 4
i. Die allgemeine Sachbeschwerde ist ninsichtlich des
a) Die Annahme eines Abtreibungsversuchs der Mitangeklag--
ten Lo, zu dem Re@ nach der Annahme des Landgerichts Beihilfe geleistet hat, ist wie bereits oben I 1 c erT- örtert ist, rechtlich nicht zu beanstanden. Den Tatbeitrag des Gehilfen im Sinne der Förderung der Haupttat sieht das Landgericht zutreffend derin, dass Re@iilbiie Haupttäterin
in seine \fohnung bestellte und mit ihr dort gemeinsam mit seiner Ehefrau die Durchführung der Abtreibung in der Wohnung Red auf den 21. oder 22. Februar veratredete, mithin ihr den Weg ebnete zur Durchführung des von ihr geplanten Verbre-. chens bei seiner Ehefrau. \ährend der Zeit, da Ra@iB diesen Tatbeitrag leistete, war er sich der Förderung der geplanten
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Abtreibungshandlung der Lob bewusst, wollte auch diese Haupttat im Bewusstsein ihres Unrechtsgehalts.
b) Der Umstand allein, dass später, insbesondere zur Zeit der Durchführung der Abtreibungshandlun,sz, der Gehilfe die Iaupttat nicht mehr wollte, reicht nicht hin, die vorsätzliche Beihilfetat nach § 46 StGB straffrei zu machen.
nit seinem Tatbeitrag nicht nur seiner Ehefrau zu deren Kigenabtreibung (§ 218 Abs i StGB) geholfen, sondern in gleichen Maße die Haupttat der Fremdabtreiberin IoiiiD gefördert und den in dieser fortwirkenden eigenen Tatbeitrag nicht rechtzeitig "neutralisiert" hat. Wer einmal, wenn auch nur im Stadium der Vorbereitung der Haupttst, in einen verbrecherischen Geschehensablauf sich eingeschaltet hat, kann einer Strafbefreiung nach % 46 StGB nur dann teilhaftig werden,wenn .er die durch seinen Tatbeitxyag mit geschaffene Gefshrenlage - dass
es zur Durchführung des geplanten Verbrechens komme - wieder beseitigt und wenn die Wichtvollendung der Tat auf seinen entgegenwirkenden Eingreifen beruht (Olshausen 12. Aufl Anm 7 zu § 49 StGB; RGSt 47, 361; 55, 105; 62, 406). Ks reichte nicht aus, dass der Angeklagte ReiB sich von seiner Ehefrau versprechen liess, die Le, wenn sie komme, aus der ehelichen Wohnung zu weisen, und dass er am liorgen des Tages der Tat seiner Ehefrau das in der Wohnung vorhandene Geld wegnahm, um ihr eine Entlohnung der Abtreiberin zu erschweren.
Er musste vielmehr, nachdem die zheleute ihren Abtreibungsplan aufgegeben hatten, hiervon die Lo@@iilB verstänäigen, ihr unmittelbar den Zutritt in seine »ohnung verbieten, auch sie zur ernstlichen Aufgabe des Abtreibungsplanes bestimmen oder in sonstiger Weise das Fortwirken seines Tatbeitrags in der Haupttäterin verhindern. All dies hat der Angeklagte Re,
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2. Auch der Strafausspruch kann rechtlich nicht bean- E standet werden. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall’ angenommen und von den beiden Möglichkeiten der Strafmilderung nach §§ 44, 43 und 49 StGB zugunsten des Angeklagten Gebrauch I gemacht. § 27 b StGB anzuwenden, hat das Landgericht mit Recht
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Ei abgelehnt, da es sich um ein Verbrechen handelt. Die mildere Strafdrohung des Abs 1 von § 218 StGB darf nach dem willen des Gesetzes nur der Schwangeren persönlich zugute kommen.
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