Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 26.07.1966 – 1 StR 249/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2061 002 RT BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR_249/66
u URTEIL
in der Strafsache gegen
den Kaufmann Günter DB EB aus Co (Kreis KOEE) , zeborcn zrı EEE 1929 in KEEEED (Ostpr.?.
wegen Betrugs u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart
als beisitzende Richter,
Staatsaıvalt (dm
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanvalt (3D:.: EEE als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil dcs Landgerichts Rottweil vom 21. Oktober 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit cr verurteilt worden ist.
Die Sache wird insoweit zu ncuer Verhandlung und Intscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
ft
I. Der Angeklagte ist vom Landgericht, unter Frcisprechung im übrigen, wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue, sowie wegen eines weiteren Vergehens der Untreue zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und zu zwei Geldstrafen verurteilt worden.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde.
II. Das Rechtsmittel muß wegen der serügten Verletzung
: des .§ 258 StPO Erfolg haben.
‘ Dem Angeklagten war zu Nr. 1 der Anklage (Bl. 166, 166 R d.A.) unter anderem vorgeworfen, in mindestens zwei
“ Warenbestellungen die dort vermerkten binkaufspreise unge-
Nach Beendigung der Beweisaufnahme und den Schlußvorträgen erhielt der Angeklagte das letzte Viort und erklärte sich. Das Gericht zog sich daraufhin zur Beratung zurück. Danach erschien das Gericht nochmals im Sitzungssaal. Der
Vorsitzende regte an, den Schuldvorwurf der Urkundenfälschung
gemäß § 154 a StPO aus dem Verfahren auszuscheiden und dieses auf die übrigen Anklagepunkte zu beschränken. Der Staatsanwalt stimmte zu. Die Kammer zog sich hierauf wicder zur Beratung zurück.
Anschließend wurde ein entsprechender Beschluß und sodann das Urteil verkündet.
Die Revision rügt in dieser Hinsicht, der Angeklagte habe nicht noch einmal das Vort erhalten.
Die Rüge ist, entsprechend der Entscheidung .des 4. Strafsenats BGHSt 20, 275 ff., begründet. Die - zwecks Beratung unterbrochene - Hauptverhandlung war wieder eröffnet worden. Der Beobachtung besonderer Förmlichkeiten hatte es dazu nicht bedurft (RGSt 59, 420, 421).
Damit verlor die frühere Worterteilung ihre Bedeutung,
° . da sie nun nicht mehr "das letzte Wort" war. Vielmehr mußte
dieses dem Angeklagten erneut erteilt werden (§ 258 Abs. 2 und 3 StPO; BGHSt 13, 53, 59; BGHSt 20, 275), wenn dies auch nicht mit den Worten des Gesetzes zu geschehen brauchte. Wesentlich war jedenfalls, daß dem Angeklagten noch einmal als letztem Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme &>2- geben werden mußte (BGHSt 13, 60). Daß im vorliegenden Fall nicht ausdrücklich wieder in die Beweisaufnahme eingetreten worden war und eine solche nicht mehr stattgefunden hatte (wic z.B. im Fall RGSt 6, 254, 256), ist nicht entscheidend. Die Wiedereröffnung der Verhandlung hat grundsätzlich die Wirkungen des § 258 Abs. 2, 3 StPO. Mit "Wicodereintritt in die Beweisaufnahme" - Leitsatz von BGHSt 20, ‚gemeint (vel. S. 275 aa0). Zudem birgt jeder solche \iedereintritt die Möglichkeit von Beweiserhebungen in sich.
Ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler läßt sich nicht ausschließen. - Die Sachlage in dem von 2, Straf-
senat entschiedenen Fall 2 StR 291/63 v. 28. August 1963 (S. 4) war anders. Dort hatte der Tatrichter der Verurteilung die eigene Einlassung des Angeklagten zugrundegelegt. Die Grundsätze seines Urteils vom 1. Oktober 1953
- 4 StR 120/53 - hat der 4. Strafsenat durch seine oben erwähnte neuere Entscheidung EGHSt 20, 273 stillschweigend aufgegeben. - Das Revisionsgericht kann bei der ihn obliegenden Zurückhaltung (RGSt 65, 304, 308) nicht beurteilen, ob ein erneutes Vorbringen des Angcklagten Erfolg gehabt hätte (RGSt 9, 69, 70; BGlSt 20, 276).
III. Das Urteil ist demnach, soweit der Angcklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufzuheben. Die Rückverweisung an das Landgericht Stuttgart erschien angemessen (§ 354 Abs. 2 StPO). Der neu erkennende Tatrichter hat Gelegenheit, den Sachverhalt straffer und deutlicher darzustellen. Die Anwendbarkeit des § 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsG ist zu prüfen- (BGHSt 11, 102 £f; - BGH IM Nr. 11 zu § 266 StGB ist überholt: BGH Urt. v. 17. Dezember 196%, 1 StR 481/63, S. 2; Schwarz/Dreher, 28. Aufl., Ann. 8 zu § 266 StGB).
Fe!
Wegen des Vorhalts von Schriftstücken wird auf BGiSt 11, 159 ff. verwiesen.
Hübner ‘ Beibert Fischer
Loesdau Pikart