Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958

BGH Beschluss vom 14.07.1958 – 2 StR 91/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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“ 2265 005

Beschluß

In der Strafsache gegen

den Bauarbeiter Werner K iD :ı: num geboren am ED 32: in vg.

wegen Sachhehlerei u.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtehofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 14. Juli 1958 beschlossen:

Die Sache wird dem Oberlandesgericht in Düsseldorf zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Der Bundesgerichtshof hat über die beiden Rechtsfragen, die dem Oberlandesgericht Anlaß gaben, die Sache gemäß § 121 Abs, 2 GVG vorzulegen, bereits entschieden,

Zur_Frage_1\:

Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluß vom 30. Juni 1958 - GSSt 2/58 - erkannt: Hat der Tatrichter entgegen der Vorschrift des § 79 St6B keine Gesamtstrafe gebildet, so liegt darin eine Verletzung des sachlichen Strafrechts, auf die der Angeklagte die Revision stützen

kann.

Er hai demnach die in BGHSt 2, 388 vertretene Auffassung nicht gebilligt. Der Beschluß wird in der Amtlichen Sammlung veroflentlicute

| Zur, Erage 2)2 .

Der erkennende Senat hat bereits in dem in BGHSt 4, 366 veröffentlichten Urteil folgendes ausgesprochen;

Unter Verurteilung im Sinne des § 79 StGB, d.h, der letzten tatrichterlichen Entscheidung in der Sache (vgl. BGHSt 2, 230), ist nur eine solche zu verstehen, die entweder zur Schuld- und Straffrage oder wenigstens zur Straffrage ergeht und insoweit eine oder mehrere Einzelstrafen festsetzt. Ist nur die Bildung einer Gesamtstrafe aus mehreren fehlerfrei bemessenen Einzelstrafen unterblieben, so ist für eine "Verurteilung" im Sinne des § 79 StGB kein Raum mehr. Die Gesamtstrafenbildung ist nachzj holen, auch wenn inzwischen die rechtskräftig erkannte frühere Einzelstrafe verbüßt ist, j

Der 4. Strafsenat ist dieser Rechtsauffassung in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 26. Januar 1956 — 4 StR 501/55 - ebenfalls beigetreten und hält demnach insoweit an seiner Entscheidung vom 1. Oktober 1953 - 4 StR 120/53 - NIW 1953, 1879 - nicht mehr Test.

In beiden Rechtsfragen teilt somit der Bundesgerichtshof | Jetzt die vom Oberlandesgericht Düsseldorf vertretene Rechtsauffassung. Der Grund zur Vorlage ist also entfallen.

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