Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 09.04.1954 – 5 StR 577/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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StR 577 2294 056 u
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Rechtsanwalt und Notar Ephard M EEE aus OENB, geboren an ED. EEE ED ir. >rEn- 1
2.) den Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten
Karl-Hein H EEEEED zu: Cams, geboren am DW. > ED in Cr mn,
wegen Betruges u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.April 1954, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Riohter, Oberstaatsanwalt REED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizantmann RED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revisionen der Angeklagten MiE> und Hp wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 7.Juli 1953 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als es diese Angeklagten betrifft.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Lüneburg zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe v«ı
Die Strafkammer hat den Angeklagten Mb wegen Betruges zu vier Monaten Gefängnis, den Angeklagten Hg wegen Anstiftung zum Betrug in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung anstelle einer Gefängnisstrafe von 10 Tagen zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt,
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügen.
I. Verfahrensrügen.
l.) Die Rüge der Verletzung des § 258 StPO dringt bei beiden Angeklagten durch. Die Verhandlung in dieser Sache hat am 6. und 7.Juli 1953 stattgefunden. Am 6.Juli war die Verhandlung damit beendet worden, daß die Verteidiger ihre Anträge gestellt und alsdenn die Angeklagten auf die Frage, ob sie selbst noch etwas erklären wollten, sich geäußert hatten. Am 7.Juli 1953 überreichte Rechtsanwalt KOEED für den Angeklagten Hi einen Hilfsbeweisamtrag. Hierzu heißt es in der Sitzungsniederschrift:
"p.u.v.
Das Gericht tritt nochmals in die Beweisaufnahme ein. Dem Rechtsanwalt KOWER wurde Gelegenheit gegeben, seinen Antrag zu begründen. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft nahm zu dem Hilfsamtrag Stellung. Der Rechtsanwalt nahm keine Stellung. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie die Vertreter der Angeklagten stellten die gleichen Anträge. !"
Alsdann folgte die Urteilsverkündung.
Nach § 258 Abs 3 StPO muß der Angeklagte, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, befragt werden, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe. Es handelt sich insoweit um eine wesentliche Pörmlichkeit des Verfahrens, die nur durch die Sitzungseniederschrift
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bewiesen werden kann. Da die Sitzungsniederschrift nichts hierüber ergibt, muß davon ausgegangen werden, daß diese Frage an die Angeklagten nicht gestellt worden ist.
Es ist auch nicht auszuschließen, daß das Urteil hierauf beruht, und zwar gegenüber beiden Beschwerdeführern. Es ist dafür unerheblich, daß in der Sitzung vom 7.Juli 1953 nur über den Hilfsamtrag des Rechtsanwalts KO gesprochen worden ist, der beweisen sollte, daß in einem bestimmten Punkt die Einlassung des Angeklagten HE und nicht die des Angeklagten NW zutreffend sei, und daß das Gericht der Einlassung des Angeklagten MB in diesem Punkt gefolgt ist.
Den Angeklagten stand es frei, am Schluß der Verhandlung vom 7.Juli 1953 noch zu sämtlichen Punkten erneut Stellung zu nehmen. Die Revision des Angeklagten MN führt aus, er hätte zu den wirtschaftlichen Folgen des Vergleichs vom 11.7.1950 für Ku nochmals Stellung genommen, wenn ihm das letzte Wort erteilt worden wäre. Bei dieser Einlassung läßt es sich nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem Formverstoß beruht. Es braucht deshalb nicht zu der Frage Stellung genommen zu werden, ob nicht, entgegen der Auffassung des 4.Senats in der Entscheidung vom 1.10.1953 (4 StR 120/53 S 6/7), ein Urteil stets auf einem solchen Verstoß beruhen kann.
2.) Die Rüge der Verletzung des § 265 StPO dringt gegenüber dem Angeklagten Hi durch, nicht aber gegenüber dem Angeklagten Me. HB war angeklagt, Beihilfe zu einem Betruge des Angeklagten MD geleistet zu haben und ist wegen Anstiftung zu diesem Betruge verurteilt worden, ohne daß er in der Hauptverhandlung auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes gemäß § 265 Abs 1 StPO hingewiesen worden wäre. Auch auf diesem Verstoß kann das Urteil gegenüber Hp beruben.
Gegenüber dem Angeklagten MD liegt in der Unterlassung dieses Hinweises kein Verstoß, da nicht er, sondern
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nur ein anderer Angeklagter auf Grund einer anderen Vorschrift, als in der Artlage angegeben, verurteilt worden ist. Mangels eines Verstrßes braucht die Frage der Beschwer des Angeklagten Mb insoweit nicht geprüft zu werden, ganz abgesehen davon, daß nicht ersichtlich ist, inwieweit der Angeklagte hierdurch beschwert sein sollte.
3.) Auf die übrigen Verfahrensrügen, die nach Auffassung des Senats unbegründet sind, braucht mit Rücksicht darauf, daß die Verfahrensrüge zu 1) gegenüber beiden Angeklagten und außerdem auch die zu 2) gegenüber dem Angeklagten HM üurchdringt, nicht eingegangen zu werden.
1.) Die Strafkemmer stellt folgenden Sachverhalt festı Der Angeklagte Rechtsanwalt NED führte als Bevollmächtigter des Händlers Franz K> in BED mehrere Verfahren gegen den Landwirt Josef Kuilb in vo durch, die sämtlich aus dem Wohnungsverhältnis zwischen beiden Parteien entstanden waren. Zu ihnen gehörte auch eine Räumungsklage des Ku gegen KEEEEB vor dem Amtsgericht Neuhaus/Oste, die auf Eigenbedarf des KuiliB gestützt war.
In erster Instanz hatte das Amtsgericht das Mietverhältnis zwischen den Parteien aufgehoben, KB verpflichtet, die Wohnräume nebst Nebenräunen usw. an Ku herauszugeben, ihm jedoch eine Räumungsfrist bis zum 15.5. 1950 bewilligt und den Ku verurteilt, ihm als Ersatg für Umzugskosten und Entschädigung für wirtschaftliche Verluste 75 IM zu zahlen.
Dieses Urteil war dem Angeklagten MP und seinen Sozius am 15.4.1959 zugestellt worden. Auf dem Urteil befand sich "infolge eines Versehens" ein Eingangsstempel des Büros Mb und WU vom 17.4.1950, der Fristeablauf war nicht im Terwinskalender notiert worden. Der
Angeklagte MED kan am 15.5.1950 abends aus Cm zurück. Er stellte fest, daß die Berufungsfrist an diesen
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Tage ablie?f,und hatte eine erregte Auseinandersetzung mit seinem Angestellten, dem Angeklagten HB, und seinem Bürovorsteher, WB. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung erklärte HB: "Ich werde es Ihnen mal zeigen, Herr Rechtsanwalt, wie man so etwas macht," nahm seinen Füllfederhalter und schlug mit der Hand mehrmals auf die auf dem Ticch liegende Zustellungsurkunde und bekleckste sie mit Tintenflecken, wobei auch ein Tintoaklecks auf das Zustellungsdatum kam. Das Datum war hierdurch nicht vollständig unleserlich geworden. Der Tintenklecks auf dem Datum ist später vergrößert worden; wer dies getan hat, konnte die Strafkammer nicht feststellen.
Der Angeklagte ME l1e;te am 16.Mai 1950 gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuhaus/Oste Berufung ein, wobei er den Tatsachen zuwider darauf hinwies, das Urteil sei ihm am 17.4.1950 zugestellt worden. Die Berufung ging am 17.5.1950 beim Landgericht Stade ein.
Nachdem der Vertreter des KuMB eingewandt hatte, das Urteil sei bereits am 15.4.1950 zugestellt, die Berufung also verspätet eingelegt worden, reichte der Angeklagte MB unter dem 14.6.1950 sine nähere Begründung der Berufung ein und beantragte mit einem weiteren Schriftsatz vom selben Tage, dem KB Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
In diesem Schriftsatz heißt esı
l) Der Kläger hat erst durch den Einwand des Beklagten davon Kenntnis erhalten, daß das Urteil tatsächlich bereits am 15.4.1950 und nicht erst am 17.4.1950 zugestellt ist. Er ging bei der Einlegung der Berufung davon aus, daß das Urteil am 17.4. zugestellt war. Wenn dies richtig ist, dann ist aber die Einlegung der Berufung am 17.5. fristgerecht erfolgt.
2) Auf den Einwand des Beklagten hat der Kläger sofort versucht, die Unstimmigkeit bezgl. der Auffassung über die Zustellung aufzuklären. Es hat sich dabei folgendes ergeben:
Das Urteil ist am 14.4. bei dem Gerichtsvollzieher zur Zustellung eingegangen lt. Ein-
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gangsvermerk auf dem Urteil. Das Urteil ist alsdann lt. Eingangsvermerk des Büros des Unterzeichneten am 17.4. zugestellt worden, Dieser Termin vom 17.4. ist im Fristennachweis sofort notiert worden. Der Ablauf der Frist für die Berufungseinlegung ist demgemäß auf den 17.5. notiert und die Akte zur Wiedervorlage auf den 10.5. eingetragen worden. Vorlage ist auch pünktlich erfolgt. Die Berufungseinlegung ist danach fristgemäß am 16.5. gefertigt und abgesandt und am 17.5. beim Berufungsgericht eingegangen.
Auf der Zustellungsurkunde ist das Eingangsdatum nicht leserli:h. Der Bürolehrling hatte ein Tintenfaß umgeworfen, durch das Tintenkleckse auf die Zustellungsurkunde fielen und dadurch das Zustellungsdatum unkenntlich machten. Anhaltspunkt für die Berechnung der Fristen konnte demnach nur der Eingangsvermerk des Büros mit Datum vom 17.4. sein.
Der Ablauf bei der Zustellung ist im einzelnen, soweit sich dies heute noch einwandfrei aufklären ließ, wie folgt verlaufen:
Der Gerichtsvollzieher ist am 15.4. mittags kurz nach 13 Uhr ins Büro gekommen. Das gesamte Büropersonal einschließlich des Bürovorstehers waren bereits zu Tisch gegangen. Es war lediglich der Lehrling WM im Büro, der gerade Begriff stand, fortzugehen. Der Lehrling hat das zugestellte Urteil entgegengenommen. Der 15.4. war ein Sonnabend, also nur ein halber Arbeitstag. Für den Lehrling war er zugleich der Beginn seines 16-tägigen Urlaubs. Da er noch mittags mit dem Zuge fabren wollte, hatte er es Überdies recht eilig. In seiner Eile hat er dann ein Tintenfaß umgestoßen, wodurch die das Zustellungsdatum unkenntlich machenden Kleckse auf die Zustellungsurkunde hervorgerufen wurden. Er hat alsdann noch den Eingangsstempel des Büros auf das zugestellte Urteil gesetzt. Dabei hat der Lehrling übersehen,
daß der Bürovorsteher, auf dessen Schreibtisch der Eingangsstempel steht, bereits den Stempel für Montag, den 17.4., eingestellt hatte. Auf diese Weise ist der Eingangsstempel mit dem Datum des 17.4. auf das Urteil gekommen. Der Lehrling hat dann das Urteil in die Pogteingangsmappe gelegt und ist in Urlaub gefahren.
Es handelt sich also um einen offenbar einmaligen Vorgang, bei dem durch Verkettung eine ganze Reihe unglücklicher Zufälligkeiten für
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die Notierung der Fristen. die in jeder Weise ordnungsgemäß erfolgt ist, ein falsches Eingangsdatum zugrunde gelegt wurde.
Die fristversäumte Handlung - Berufungseinlegung - ist bereits am 17.5. erfolgt.
Zur Glaubhaftmachung wird anliegende Erklärung des Lehrlinge WEB beigefügt. Die Urteilsbegründung ist ebenfalls eingereicht. Die normale Frist für diese läuft am 15.6. ab,
Danach dürfte der Antrag auf Wiedereinsetzung gerechtfertigt sein."
Diesem Schriftsatz fügte MB eine Erklärung des freigesprochenen früheren Mitangeklagten vo bei, in der der Sachverhalt, wie er in dem Wiedereinsetzungsamtrage geschildert wurde, im wesentlishen bestätigt wurde. Diese Erklärung hatte der Angeklagte MED selbst aufgesetzt und dann dem WED vorgelegt, ohne mit ihm über den Inhalt der Erklärung zu sprechen.
Die Strafkamner stellt fest, daß die Erklärung in den entscheidenden Punkten unrichtig war, und dies dem Angeklagten ID bewußt war.
In der Verhandlung vom 5.7.1950 vor dem Landgericht Stade wurde keine ausdrückliche Entscheidung über den Wiedereinsetzungsamtrag getroffen, das Gericht ließ jedoch durchblicken, daß mit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechnen sei, und beschloß, zunächst noch Akten der Schlichtungsstelle OENB herbeizuziehen. Es wurde ein neuer Termin auf den 16.8.1950 anberaumt. Dieser Termin fand nicht mehr statt, da am 11.7.1950 ein Vergleich zwischen den Parteien vor dem Kreiswohnungsamt abgeschlossen wurde. Dieser Vergleich hat folgenden Wortlautes
"Unter Anerkenn der wirtschaftlichen Schäden, die der Partei durch die Räumung der zur Zeit von ihr bewohnten Wohnung entstehen und der augenblicklichen schwierigen Finanzlage der Partei Ku schlossen beide Parteien folgenden Vergleich;
Die Partei Ku verpflichtet sich, 1) an KW au Tage seines Auszuges aus dem Hause
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BD 555 DM 280. - zu zahlen, um die Möglichkeit zu geben, sich einen Ersatzgewerberaun zu schaffen,
2) die noch vom Amtsgericht Neuhaus festzusetzenden Kosten aus dem Räumungsstreit (1.Instanz) außer den im Urteil festgesetzten 75.- DM zu tragen,
3) die eigenen Unkosten für die in der Berufungsinstanz laufende Räumungsklage selbst zu tragen,
4) bei der Berufungsinstanz die Einstellung der Räumungsklage zu veranlassen.
Die Parteı KB verpflichtet sich,
1) in der nächsten Woche die ihr zugewiesene Wohnung bei Sch, SERIE zu be=- ziehen,
2) die in der Berufungsinstanz bisher entstandenen Gerichtskosten, sowie die eigenen Kosten selbst zu tragen,
3) auf die Weiterverfolgung der in der Wohnungssache laufenden öffentlich-- und privatrechtlichen Verfahren zu verzichten und diese als erledigt zu betrachten,
4) die notwendi-en Schritte zur Einstellung der Verfahren zu unternehnen." Unter dem 27.7.1950 teilte der Angeklagte MEMS dem Landgericht in Stade mit. daß die Parteien sich verglichen hätten und die Burufung zurückgenommen werde.
2.) Die Strafkanmer führt aus, der Angeklagte Mb habe dadurch, dal er die gegen das bereits rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts in Neuhaus eingelegte Berufung auf bewußt unwahre Angaben gestützt habe, abgesehen von der Kammer des Landgerichts, den Prozeßgegner Kuii> zu täuschen versucht. Ku habe aber erkannt, daß die Behauptung des Angeklagten MED; das Urteil sei am 17.4. 1950 zugestellt worden, unrichtig sei, da ihm der wirkliche Zustellungstag bekannt gewesen sei. Durch die unwahren Angaben in seinem Antrage auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die beigefügte Erklärung des WEB habe der Angeklagte Me jedoch mıt Erfolg Ku darüber getäuscht, daß möglicherweise sein Antrag Erfolg Laben könne. Hierdurch sel Ku Stellung unsicher geworden, zumal das Gericht
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in der Sitzung vom 5.7.1950 habe durchblicken lassen, daß dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben werden könne. In diesem Irrtum habe Mb die Gegenseite auch bei den außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen gelassen. Er habe zwar davon gesprochei, man solle einmal unterstellen, das Urteil des Amtsgerichts Neuhaus sei rechtskräftig; es sei jedoch für jeden Beteiligten offenbar gewesen, daß auch bei einer solchen Unterstellung in Wirklichkeit das Urteil nicht rechtskräftig war. Der Irrtum, den Mii> bei Ku erweckt hätte, habe nach wie vor fortbestanden und Ku veraniaßt, einen für ihn ungünstigen Vergleich abzuschließen oder jedenfalls sich
zur Zahlung einer Summe zu verpflichten, die er nicht übernommen hätte, wenn er gewuß* kätte, das Urteil des Amtsgerichte Neuhaus sei rechtskräftig. In dieser Verpflichtung liege eine Vermögensverfügung des KulB und gleichzeitig ein Vermögensschaden für diesen; dabei sei es unerheblich, daß durch den Vergleich auch noch weitere Rechtsstreitigkeiten der Parteien erledigt worden seien.
Der Angeklagte ME sei sich auch bewußt gewesen, daß er den durch Täuschung bei KuliB erweckten Irrtun, der Wiedereinsetzungsamtrag werde möglicherweise Erfolg haben, aufrechterhalte, er habe insbesondere nichts getan, um erkennen zu geben, daß er den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz nicht weiterführen und die Berufung zurücknehmen werde.
Der Angeklagte HB habe sich der Anstiftung zum Betrug in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung schuldig gemacht, er habe durch seine Äußerung: "Ich will es Ihnen mal zeigen, Herr Rechtsanwalt, wie man so etwas macht", in Verbindung mit den Tintenklecksen MB erst auf den Gedanken getracht, eine Täuschungshandlung vorzunehmen, und ihm den Weg gezeigt, wie man eine Wiedereinsetzung beantragen und begründen könne. Er habe auch damit rechnen können, daß ME, dsr unbedingt einen Grund zur Einlegung der Berufung gesucht habe, seiner Anregung folgen
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würde. Damit sei ihm auch klar gewesen, daß durch die Einlegung der Berufurg und die Hinausschiebung des Räumungstermins Ku in seinen Vermögen gefährdet und geschädigt würde.
Dadurch, daß HEMB mindestens zum Teil auch das Datum bespritzt habe, habe er eine Urkunde, die ihm nicht gehört habe, beschädigt, um dem KuB Nachteile zuzufügen.
3. a) Aus den Ausführungen der Strafkammer ergibt sich, daß sie den Betrug des Angellagten MB in dem Vergleichs-
abschluß zwischen Kg und Kup sicht.
aa) Die Ausführungen des Urteils über den Irrtum des Ku una seiner Vertreter gehen davon aus, das anmtsgerichtliche Räumungsurteil sei zur Zeit der Vergleichsverhandlungen infolge des Wisdereinsetzungsamtrages des Angeklagten MEEEMEB nicht rechtskräftig gewesen. Ob das zutrifft, kann dahingestellt bleiben (vgl einerseits BGHZ 1, 200 /2037, anderernerts BIHZ 8, 284 /2867).
Denn jedenfalls hat die strafkammer auch festgestellt, Ku uni seine Vertreter seien, wie dem Angeklagten MOD dvewußt gewesen sci, uavon ausgegangen, daß die in dem Wiedereinsstzungs..ntrag behaupteten Tatsachen zutreffend wären, und daß sie sich deshalb nicht gegen eine Fortsetzung des Verfahrens in der Berufungsinstanz wehren könnten. Das wäre zweifellos nach den Feststellungen ein durch den Ange» klagten MOB unterhaltener Trrtun.
bb) Die Ausführungen der Strafkammer reichen aber nicht aus, um darzutun, daß Ku durch den Vergleichsabschluß geschädigt worden ist.
Zwar würde es ziner Vermügensbeschädigung nicht entgegenstehen, wenn - was nach den Peststellungen nicht auszuschließen ist - KB sınen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gehabt hätte, weil die Nichteinhaltung der Berufungsfrist cusschlioßlich auf einem Verschulden der Angestellten des Angeklagveun Mil vVeruhte (vgl hierzu im einzelnen Stein-Jonas-Schöxuke ZPO § 233 Bem 2 nebst der
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angeführten Rechtsprechung). Denn keinesfalls hatte Kin mehr einen solchen Wiedereinsetzungsanspruch zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte Ms den Wiedereinsetzungsamtrag stellte. Dieser hatte nämlich bereits am 15.5.1950 abends erfahren, daß an diesem Tage die Berufungsfrist abgelaufen war, und daß möglicherweise mit Rücksicht auf die Entfernung des Landgerichts von seinem Wohnort eine rechtzeitige Berufungseinlegung nicht mehr möglich war. Sein Wiedereinsetzungsamtrag mußte daher binnen zwei Wochen ab 15.5.1950 gestellt werden (§ 234 ZPO). Dies ist aber nicht geschehen. Am 14.6.1950, also am Tage, an dem der Angeklagte MED den Antrag stellte, KB wieder in den vorigen Stand einzusetz:n, bestand für diesen keinesfalls mehr ein Wiedereinsetsungsanspruch. Eine Möglichkeit, praktisch den Folgen der Urteilsrechtskraft zu entgehen, hätte in diesem Augenblick für EEE nur dann bestanden, wern das Urteil erster Instanz so eindeutig rechtsfehlerhaft gewesen wäre, daß sich KulB durch seine Vollstreckung ciner sittenxidrigen Handlung gemäß § 826 BGB schuldig gemacht hätte. Zu dieser Annahme gibt der Sachverhalt keinerlei Anlaß.
nie Ausführungen der Strafkammer zur Frage der Vermösensbeschädigung unterliegen aber in anderer Hinsicht rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer. geht davon aus, eine Vermögensschädigung liege in dem Vergleichsabschluß schon deshalb, weil Ku b.i Kenntnis der wahren Sachlage sich jedenfalls nicht zu einer so hohen Vergleichssumme verpflichtet hatte. Sie hält es in diesem Zusammenhang ausdrücklich für unerheblich, daß durch den Vergleich noch weitere Rechtsstreitigkeiten der Parteien erledigt wurden.
Diese Ausführungen der Strafkammer erwecken den Eindruck, daß sie nicht von einem zutreffenden Begriff des Vermögensschadens ausgegangen ist. Vom Ausgangspunkt der Strafkammer aus handelt es sich um einen sogenannten "Eingehunrsbetrug". Bei einem solch.n Eingehungsbetrug
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kommt es darauf an, ob das, wozu sich der Getäuschte verpflichtets, mehr wert war als die Gegenleistung des Vertragsgegners. Das ist nicht schon immer dann der Fall,
wenn der Gotäuschte bei Kenntnis der wahren Sachlage den Vertrag nicht so, wie geschehen, abgeschlossen hätte. Vielmehr muß an die Prüfung des Wertverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektiver Maßstab angelegt werden, wobei allerdings die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen sind. Unter diesem Gesichtspunkt hätte die Strafkammer prüfen müssen, wie die wirtschaftliche Lage des Ku gewesen wäre, wenn er den Vergleich nicht abgeschlossen hätte. Das läßt sich nur feststellen, wenn die verschi.:denen anderen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Partaien, die durch den Vergleich mit erledigt wurden, im einzelnen geprüft werden. Es könnte in diesem Zusammenhang auch von Bedeutung sein, daß es möglicherweise dem KB ohne den Vergleichsschluß gelungen wäre, noch für eine längere Zeit Vollstreckungsschutz zu erlangen. Die Strafkammer hätte deshalb auch feststellen müssen, auf wie lange Zeit bei der gegebenen Sachlage, auch wenn man von einer endgültigen Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils ausginge, KO noch mit einem Vollstreckungsschutz rechnen konnte, und welche wirtschaftlichen Nachteile dem Ku Aurch einen solchen Vollstreckungsschutz erwachsen wären.
De3 KulB äurch den Vergleich in seinem Vermögen geschädigt worden ist, ergibt sich auch roch nicht ohne weiteres daraus, daß er sich verpflichtete, die eigenen Unkosten für die in der Berufungsinstanz laufende Räumungsklage selbst zu tragen. Zwar wer Ku bei richtiger Behandlung der Sache keinesfalls zur Tragung gerade dieser Kosten verpflichtet. Denn die Berufung des MB hätte, wenn man von der richtigen Sachlage ausging, als unzulässig verworfen werden müssen, mit der Folge, daß er auch die Berufungskosten des Kuh tragen mußte,
Indessen kommt es, wie dem Revisionsgericht bekannt ist, auch bei eindeutiger Rechtslage in der Kostenfrage
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vor, daß eine abweichende Kostenregelung der Einfachheit halber gewählt und zum Ausgleich dafür die von einer Partei zu zahlende Summe niedriger festgesetzt wird. Die Kosten, die Ku übernommen hat, müssen also seiner Gesamtleistung hinzugezählt werden, und auf dieser Grundlage
muß berechnet werden, ob ihm bei objektiver Würdigung der Sachlage ein Schaden entstanden ist,
Kommt die Strafkammer auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis, daß dem KuB durch den Vergleichsabschluß ein Schaden entstanden ist, so wird sie erneut prüfen müssen, ob der Angeklagte MB sich dieses Schadenseintritts bewußt war.
b) Die Strafkammer wird gegebenenfalls prüfen müssen, ob der Angeklagte sich eines versuchten Betruges gegenüber dem Gericht schuldig gemacht hat. Für die Annahme eines vollendeten Betruges fehlt es nach den bisherigen Feststellungen an einer vermögensschädigenden Verfügung des Gerichts. Darin, daß dieses Verhandlungstermin anberaumt und in diesem Termin die Berufung nicht sofort als unzulässig verworfen, den endgültigen Abschluß des Verfahrens also hinausgezögert hat, liegt keine vermögensschädigende Verfügung, weil der Wiedereinsetzungsamtrag die Vollstreckung des Urteils nicht hemmen konnte. Daß die Zivilkammer etwa die Zwangsvollstreckung nach § 707 ZPO eingestellt hat, ergeben die Feststellungen nicht.
4.) Der Angeklagte Hl kann nur dann wegen Anstiftung zum Betrug oder versuchten Betrug verurteilt werden, wenn der Angeklagte MED sich eines Betruges oder versuchten Betruges schuldig gemacht hat. Im übrigen bestehen aber gegen die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Anstiftung bejaht hat, keine rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat ohne Rechtsfehler festgestellt, daß erst die Handlungsweise des Angeklagten He den Angeklagten Mb gerade zu dieser Straftat geneigt gemacht hat. Sie hat weiter festgestellt, daß der Wille des Angeklagten HB dahin ging, einen Scheinwisdereinsetzungs-
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grund zu schaffen, damit der Angeklagte MB auf dieser
Grundlage die Wiedereinsetzung betreiben könne, wodurch Ku geschädigt werden und KM oder NEED (als Ersatzpflichtiger) einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
erlangen
Die anwalts.
Die mäßig.
sollte. Das genügt zur Annahme einer Anstiftung. Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundes-
Verweisung an ein anderes Gericht erschien zweck-
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt