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BGH Entscheidung vom 20.12.1955 – 5 StR 557/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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StR 2248 029 ”

Im Namen des Volkes

Cr

In der Strafsache gegen

den Autogenschweißer Artur R (EEEEEEEEEEEREENEND> aus EEEEENEEEEED

h) dort geboren am EEE 1931,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Zuhälterei

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20.Dezember 1955, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Sarstedt

ale Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte un als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 4.August 1955 wird verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die nach dem 4.August 1955 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie ärei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

Dur

-2- ee

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt und gegen ihn auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.

Die Revision des Angeklagten bekämpft dieses Urteil wit verfahrensrechtlichen und mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.) Mit Unreoht behauptet die Revision, der Zeuge NEE sei entgegen der Vorschrift des § 59 StPO nicht vereidigt worden. Zum Beweise für ihre Behauptung beruft sie sich auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift.

Hier heißt es:

"9. Zeuge NW. Ich heiße Hermann IB, bin 50 Jahre alt, Arbeiter, wohnhaft in Braunschweig.

Mit dem Angeklagten weder verwandt nach verschwägert. Der Zeuge wurde gemäß § 55 StPO belehrt,

Der Zeuge sagte zur Sache aus und wurde auf seine Aussage belehrt,"

Schon aus dem Zusammenhang dieser Niederschrift ergibt sich deutlich, daß hier ein offenbarer Schreibfehler vorliegen muß. Denn eine Belehrung des Zeugen über sein Auskunftsverweigerungsrecht war bereits erfolgt. Dann aber erscheint eine nochmalige Belehrung nach der Aussage wenig sinnvoll. Hinzu komnt,. daß die Sitzungsniederschrift anders gefaßt worden wäre und nicht die Worte " ... wurde auf seine Aussage belehrt" enthalten würde, wenn dieser Vermerk auf die Belehrung hätte Bezug nehmen wollen. Danach liegt ein offenbarer Schreibfehler vor; der Zeuge ist auf seine Aussage "vereidigt" und nicht "belehrt" worden.

- 3.

Offenbare Schreibfehler darf das Revisionsgericht aber - chne besondere Berichtigung der Sitzungsniederschrift -— von sich aus berücksichtigen (vgl u.a. BGH in 4 StR 120/53 vom 1.10.1953 S 5). Damit erweist sich die der Verfahrensrüge zugrunde liegende Behauptung als unrichtig, so daß die Bemängelung gegenstandslos wird.

2.) auch die Beschwerde, der Zeuge SB sei nicht gemäß § 57 StPO belehrt worden, dringt nicht durch.

Die Sitzungsniederschrift enthält hierüber folgendes: .

"Bei Aufruf meldete sich als Zeuge aus der Untersuchungshaft vorgeführt Hans SG.

Der Zeuge SW wurde mit dem Gegenstand der Untersuchung und der Person des Angeklagten bekannt gemacht sowie gemäß -§ 75. StPO belehrt."

‚Hier wird das Vorliegen eines offenbaren Schreibfehlers, in diesem Falle einer Zahlenverwechslung, ebenfalls schon dus dem Zusammenhange der Sitzungsniederschrift deutlich.

Da eine Belehrung im Sinne des § 57 StPO stattgefunden hat, kommt es nicht mehr auf die vom Verteidiger gewünschte Entscheidung der Frage an, ob § 57 StPO eine bloße Ordnungsvorschrift darstelle oder nicht.

3.) Auf den Hilfsamtrag des Angeklagten, den Radiohändler Sc als Zeugen zu hören, ist im Urteil zwar nicht ausdrücklich eingegangen worden (Sonnenberg sollte bekunden, daß die Mutter des Angeklagten ihm in doasen Auftrage 100 DM gezahlt habe).

Hierdurch ist der Angeklagte jedoch in keiner Weise beschwert. Denn wenn auch die Strafkammer der Aussage der Mutter 'mit einer gewissen Skepsis" begegnet ist, hat sie doch die behauptete Ratenzahlung als wahr unterstellt ("die Strafkammer unterstellt dabei als wahr, daß die

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Mutter des Angeklagten verschiedene Raten, insbesondere eine Rate von 100 DM für den Radioapparat gezahlt hat"). Diese Wahrunterstellung genügt rechtlich allen Anforderungen des Hilfsbeweisamtrages,

Daß die Strafkamer aber nicht gezwungen war, aus der als wahr unterstellten Tatsache Folgerungen tatsächlicher Art zu ziehen, wie sie die Verteidigung sich erh-ffte, bedarf keiner näheren Erörterung.

4.) Erf»1glos bleibt auch die Rüge der Revision, der Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen KB sei mangelhaft behandelt worden.

Dieser Zeuge - ein Verwandter des Angeklagten - sollte über die Behauptung gehört werden, er habe sich bemüht, dem Angeklagten eine Beschäftigung bei dem Volkswagenwerk zu beschaffen.

In den Urteilsgründen wird als wahr unterstellt, daß sich der Angeklagte "in der letzten Zeit vor seiner Verhaftung durch einen Verwandten/belm Folkswagenwerk" hatte beschaffen lassen wollen (UA S 4).

a) Ein rechtlicher Mangel ist hierin jedoch nicht zu finden. Bei dem vorliegenden Sacheverhalt hätte der Beweisamtrag ohne Zeitangabe keinen Sinn gehabt. Der Beweiszweok - einen ernsthaften Arbeitswillen darzutun - wäre nämlich nicht mit der Behauptung erreicht worden, ein Verwandter des Angeklagten habe irgendwann einmal während der Tatzeit versucht, für diesen beim Volkswagenwerk Arbeit zu beschaffen. Demzufolge hätten sich die Urteilsgründe mit einem so gestellten Hilfsamtrag auch gar nicht zu befassen brauchen, Die nähere zeitliche Umgrenzung krmmt also den Interessen des Angeklagten entgegen. Es mag daher dahinstehen, ob diese Ergänzung nicht sogar auf eine mündliche „rläuterung des Beweisamtrages in der Hauptverhandlung ” zurückgeht.

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b) Die Strafkammer hat bei der Wahruntersiellvung auch nicht anderen Urteilsfeststellungen widersprochen. Denn die Annahme, der Angeklagte habe sich bemüht, bei einem bestimmten Unternehmen Arbeit zu erlangen, besagt nichts gegen die Fest- . stellung, der Angeklagte hätte bei ernsthafter Bemühung auch Arbeit (- bei. anderen Arbeitgebern nämlich -) bekommen.

Soweit sich die Revision auf eine durch Krankheit verursachte Behinderung des Angeklagten beruft, widersprechen ihre Ausführungen der angefochtenen Entscheidung. Danach hatte der Beschwerdeführer seine Stellung "ohne zwingenden Grund" aufgegeben; wie der Urteilszusammenhang ergibt, ist ihm nicht geglaubt worden, daß er dies auf ärztliches Anraten tat,

c) Im übrigen kommt es-für der Bestand des Urteils

weder darauf an, ob der Angeklagte sioh ernsthaft um Arbeit bemüht hatte, noch darayf, aus welchem Grunde er. am 30.0Oktober 1953 seine Stellung, aufgegeben hatte. Denn mit Hilfe anderer Zeugen ist festgestellt, daß er - zumindest: teilweise - seinen Lebensunterhalt von der Prostituierten Rösner: bezogen hat. Diese Feststellung bleibt in jedem Falle unberührt.

5.) Die Annahme des Landgerichts, ein Arbeitsloser

' könne sich eine Reise von Braunschweig nach Berlin nicht erlauben, ist ebenfalls mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn wie der Urteilszusammenhang ausweist, will die Strafkammer damit nur zum Ausdruck bringen, dieser Angeklagte habe sich eine Hin- und Rückreise Braunschweig/Berlin allein von seiner Arbeitslosenunterstützung nicht leisten können, weil auch seine sonstigen Aufwendungen zu erheblich gewesen seien. Der Tatrichter gründet seine Annahme also keineswegs auf einen allgemein gültigen Erfahrungssatz, sondern bezieht seine Erfahrungsschlüsse nur auf die Person des: Angeklagten und die besonderen Umstände dieses. Falles. Dagegen ist mit Rechtsgründen nichts einzuwenden.

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6.) Das gleiche gilt für die Darlegung des Urteils, der Angeklagte habe beim Glücksspiel mehr verspielt als gewonnen, seine Behauptung über etwaige Spielgewinne sei unglaubhaft.

Soweit sich übrigens die Revision in diesem Zusammenhange auf die Bekundungen zweier Zeugen beruft, kann sie hiermit vor dem Revisionsgericht nicht mehr gehört werden.

7.) Auch mit den anderen Angriffen gegm die Bewäiswürdigung kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen.

8.) Die Rüge mangelnder Amtsaufklärung ist unzulässig erhoben, weil sie nicht entsprechend der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO angibt, welche Zeugen das Landgericht noch hätte vernehmen sollen.

9.) Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge läßt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen.

Die Revision war daher entsprechend dem Antrage des Oßberbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker