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BGH Entscheidung vom 09.01.1955 – 1 StR 620/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Für das Nachschlagewerk !
Für die Amtliche
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Gesetz;
Rechtssatz:
Aktenzeichen: '
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StPO § 243 „DS 2, 3.
Der Vorsitzende darf von der Oränungsvorschrift des § 243 Abs 2, 3 StPO aus triftien Gründen abweichen, soweit der „ufbau & Hauptverhandlung im ganzen gewahrt bleibt
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en über einen einheitlichen Tatvorgang scho vor der Vernehmung des mftengekia & Ma
StPO § 247.
Der Angeklagte ist über das in seiner Abwesenheit Verhandelte alsbald nach dem Viiedereintritt vor jeder weiteren Verfahrenshand-
lung zu unterrichten.
Urteil des 3GH vom 9. Januar 1953 . LG Augsburg
"(ununterbrochene Vernehmüng eines lLitengeklagters).
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In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schneider Wilhelm 5 ı EB aus A: geboren an. GEEEEEND ED ir. En >.
- Sachbezeichnung RB -
wegen Hehlerei
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat (EEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeenter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten St ‚gegen das Urteil des Landgerichts in augsburg vom 17. Januar 1952 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
a Von nechts wegen
-2.
Gründe§
1. Der § 243 Abs 2, 3 StPO ist nicht verletzt. Diese Oränungsvorschrift bestimmt die regelmässige Reihenfolge der der Beweisaufnehme in der llauptverhendlung vorangelenden Verrahrensvorgänge. Der Vorsitzende kann aus triftigen Gründen von ihr abweichen, soweit der Aufbau der Hauptverhandlung im ganzen gewahrt bleibt, OGESt 3, 141, 148. Ein solcher Grund kann die lfotwendigkeit oder Zweckmässigkeit der ununterbrochenen Vernehmung eines Jitangeklagten über einen einheitlichen Tatvorgang (§ 264 StPO) sein, wie hier, wo der planmässige Diebstahl von Kraftfahrzeugen, ihr Unkenntlichmachen und ihre weitere Ver- .wertung aufzuklären war. Von einer Ermessensüberschreitung des Vorsitzenden kann dann keine Rede sein. Vielmehr durfte er die Hauptangeklagten RE und Gottfried tige im Anschluss an ihre „!inlassung zu den Diebstählen noch über die Verwertung des Diebesguts auch im Falle I 5 durch Absatz des Volkswagens an den \ngeklagten St vernehmen. j
Dass REED den Angeklagten StuE> hierbei belastet “nat, steht nicht entgegen. Ist ein im Sinne der Anklage
einheitlicher Tatvorgang (§ 264 StPO) mit mehreren Tätern Gegenstand der Lauptverhandlung und Eussert sich ein iiitangeklagter über den Tatbeitrag eines andern, 50 kann dies zwar - als zum Inbegriff der Hauptverhendlung ge-
. hörig - als Urteilsgrundlage dienen, es gehört eber nicht zur Beweisaufnahme (§ 244 StPO). Zin litangeklagter ist nicht Zeuge, obgleich seine Einlassung die Tataufklärung fördern kann. Zeuge ist ein Tatbeteiligter nur, wenn er in der Hauptverhandlung, in welcher er aussagt, aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht Hitangeklagter ist. Die
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Vorwegnahme der Vernehmung der Angeklagten RW und G. Mg ist somit nicht zu beanstanden.
2. Dagegen ist der § 247 StPO allerdings unbeachtet geblieben. Dieser Verstoss beschwert den Angeklagten jedoch nicht.
Gemäss der Sitzungsniederschrift hat das Landgericht den Angeklagten StB während eines Teils der Ver-
nehmung der Angeklagten RP und G. ig nach § 247 aus dem Sitzungssaal abtreten lassen. Danach wurde er wieder
zugelassen und "erklärte sich zur Sache", wobei ihm Vorhaltungen aus den Akten gemacht wurden. Erst hiernach unterrichtete ihn der Vorsitzende über den wesentlichen Inhalt dessen, was REP und G. Il wöhrend seiner Abwesenheit ausgesagt hatten.
Dieses Verfahren widersnricht dem § 247 Abs 1 Satz 2 "StPO. Der Angeklagte ist über das in seiner \bwesenheit Verhendelte zu unterrichten, "sobald" er wieder vorgelassen ist, und zwar vor jeder weiteren Verfahrenshandlung, RG Jü 34, 1365 und 3G4St 1, 350, wo nähere Ausführungen dazu entbehrlich waren, diese Vorschrift hat gute Gründe. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte grundsätzlich ununterbrochen anwesend zu sein, um alle Verfahrensvorgänge wahrnehmen und sich entsprechend verteidigen zu können, um aber auch dem Gericht die vollständige Aufklärung des \nklagevorwurfs zu ermöglichen. Ausnahmen sehen unter einschränkenden Voraussetzungen “die § 8 231 bis 233 StPO vor. Tine weitere, zur Wahrheitsermittlung mitunter gebotene Ausnahme ist die Zwangsentfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung nach § 247 StPO aus den dort angegebenen Gründen. Sie schränkt das Anwesenheitsrecht des Angeklagten ein und behindert
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insoweit seine Verteidigung, als ihm der wesentliche Inhalt des in seiner Abwesenheit Verhandelten nur mitgeteilt werden muss, ohne dass er diesem Teil der Hzuptverhand-
lung hat beiwohnern können. Diese Beeinträchtigung seiner Rechte muss der Angeklagte nur hinnehmen, soweit sie zur wirksamen Strafverfolgung nötig und unvermeidbar ist. Diese Grenze hat § 247 Abs 1 StPO bei einem nicht widersetzlichen Angeklagten unmissverständlich derart gezogen, dass die Zwangsentfernung "während" der Vernehmung solcher Wlitangeklagten und Zeugen zulässig ist, von denen zu befürchten ist, dass sie in seiner Gegenwart nicht die „ahrheit sagen werden. Die weiterreichende Zwangsentfernung nach
Abs 1 des § 247 ist unzulässig auch dann, wenn erwartet wird, in Unkenntnis inzwischen erstatteter Aussagen werde sich der wieder vorgelassene Angeklagte in Widersprüche verstricken, ein Geständnis ablegen oder leichter zu überführen
sein. Deshalb schreibt § 247 Abs 1 vor, dass der wieder vor- '
gelassene Angeklagte alsbald, das heisst vor jeder weiteren Verfahrenshandlung, über das in seiner übwesenheit Verhandelte zu unterrichten ist. Nachdem der Zweck der Vorschrift erreicht ist, soll er möglichst so gestellt werden, wie er ohne Zwangsentfernung gestanden hätte. Nur im hier nicht gegebenen Falle des § 247 Abs 2 kann es ausnahnmsweise anders liegen, aber nur aus vom Angeklagten verschuldetem Anlass.
Der Angeklagte St rätte deshalb alsbald nach seinem Wiedereintritt über das während seiner Abwesenheit
Verhandelte unterrichtet werden müssen, nicht erst, nachdem er sich zur Anklage hatte äussern müssen.
Das Urteil kann aber nicht auf dem Verstoss beruhen. Der Angeklagte RED, der den Volkswagen mit G: N zusammen entwendet hatte, hat Steierberg in der Eauptver-
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handlung dadurch belastet, dass er zahlreiche Einzelheiten glaubwürdig angab, aus denen das Landgericht die Kenntnis des Angeklagten Stg> von der strafbaren Herkunft des \iagens nach § 259 StGB entnommen hat, wenn auch nicht daraus allein, sondern zusammen mit der Einlassung StB. Dieser wiederum hat die belastenden Angaben des RB bis zum Schluss der Hauptverhand-. lung nachdrücklich bestritten und stattdessen eine nach seiner Ansicht weniger verfängliche Darstellung über den Erwerb des Wagens von RB gegeben. Diese !inlassung ist nach gerichtlicher Überzeugung widerlegt. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, von der Xevision übrigens auch nicht ausgeführt, wie sich Ste anders und wirksamer hätte verteidigen können, wenn er alsbald nach dem \riedereintritt über die Aussage des RED unterrichtet worden wäre. Er hätte auch denn nur die Wahl zwischen Leugnen mit Gegendarstellung und einem Geständnis gehabt, wobei es ihm stets Freistand, die Angaben des RB nach Kräften zu widerlegen. Dass ihm das Gericht diese Möglichkeit erst verspätet geboten hat, konnte nur Bedeutung haben, wenn die anfängliche Unkenntnis seine eigene Einlassung zur Sache nachteilig hätte beeinflussen können, wie es in umfangreicheren oder sachlich verwickelten Straffällen oder sonst aus besonderen Gründen vorkommen mag. In dieser Richtung bringt die Revision nichts vor. Sie meint nur, die Ungewissheit über die Aussage des REP here Stan bei seiner Einlassung seelisch beeinträchtigen und die Glaubwürdigkeit. seines Vorbringens mindern können.
Dies hat den Angeklagten aber nicht gehindert, die Vorgänge umfassend so darzustellen, wie sie sich nach sei-
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ner Behauptung abgespielt haben sollen. Dass ihm das Lendgericht darin nicht gefolgt ist, kann mit dem Verstoss gegen den § 247 Abs 1 unter den hier festgestellten Unständen nicht zusammenhängen.
3. Sschlickrechtlich ist das Urteil nicht zu beanstanden. Von einer Pflicht des Gerichts, beetimmte Antworten des Angeklagten St sus sachlichrechtlichen Gründen wörtlich in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen, kann hier keine Rede sein, weil ein Fall des § 273 abs 3, der im übrigen eine Ordnungsvorschrift ist, nicht vorliegt. Das Urteil beschränkt sich darauf, bei der ilitteilung des Beweisergebnisses anzugeben, wie sich der Angeklagte auf gerichtlichen Vorhalt zu einigen Punkten eingelassen hat. Inwiefern dies den § 273 Abs 3 StPO oder das sachliche Recht verletzen soll, ist nicht ersichtlich.
" Die von der Revision im übrigen behaupteten Widersprüche .des Urteils gehen aus ihm nicht hervor. Was den Umbau des gestohlenen Wagens durch Re in Step Garage angeht, so ist das Landgericht ohne Rechtsverstoss vom Einverständnis des St ausgegangen. Die Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung kann das Revisionsgericht nach § 261 StPO nicht berücksichtigen.
Die $% 259, 73, 74 StGB, 23 Abs 1, 25 Abs 1r 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfehrzeugen vom 3. Mai 1909 in der Fassung vom 2. April 1940 (RGB1 19C9 S 437, 1940 IS606), 5 des Gesetzes über die kinführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughrlter vom 7. November 1939 (RGBITI 2223) sind zutreffend angewandt.
Die Strafzumessungsgründe genügen den § 267 Abs 3 StPO. Dass das Landgericht sie Tür sämtliche Vergehen des Angeklagten St zusanmengefesst hat, wer zulässig,
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die besondere Erörterung der Zumessungsgründe für das Vergehen gegen § 25 KFG deshalb entbehrlich, Irgendein sachlichrechtlicher Verstoss ist bei der Strafzumessung nicht ersichtlich.
Die Revision war deshalp zu verwerfen.
Dr. Geier Dr. Peetz Mantel Glanzmann Jagusch