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BGH Urteil vom 17.03.1967 – 4 StR 33/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

BGHS': nein StGB § 250 Abs. 1 Nr. 3 Zur Frage der Öffentlichkeit eines Hofes.

2134 024

Nachschlagewerk: ja BGHS': nein

Zur Frage der Öffentlichkeit eines Hofes.

BGH, Urt. v. 17. März 1967 - 4 StR 33/67 - 1G Essen

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

4 StR_ 33/67 | URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Metzgergesellen Johern VE zus zu geboren am Es 941 in mE, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes.

Der 4. Strafsenat. des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. März 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter. Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt (MW in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ME vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > .als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wirä das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Oktober 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

'Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes nach § 250 Abs, 1 Nr. 1 und § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu vier Jahren Gefängnis verurteilt, Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat im Strafausspruch Erfolg.

Die Verurteilung wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist rechtlich bedenkenfrei. Nach den Feststellungen führte der Angeklagte bei Begehung des Raubes eine schwere Pistole bei sich, die er notfalls als gefährliches Werkzeug zum Schlagen, also als Waffe benutzen wollte (vgl. BGHSt 3, 229, 232; 4, 125, 127; 13, 259, 260). Insoweit erhebt die Revision auch keine Einwendungen.

Dagegen wendet sie sich mit Recht gegen die Verurteilung auch wegen Straßenraubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Die Tat ist nicht, wie das Landgericht meint, auf einem öffentlichen Platz im Sinne dieser Bestimmung begangen worden. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die. Filialleiterin der Firnae TEE una inre Begleiter auf. dem hinter der Filiale liegenden etwa 15 mal 10 m großen Hof überfallen, zu dem von der Straße durch das Haus hindurch eine Toreinfahrt führt, die auch er zuvor benutzt hatte. Der Hof ist tagsüber sehr belebt, weil sich um ihn etwa 30 bis 40 Wohnungen gruppieren und die Anwohner von hier aus zu ihren Wohnungen gelangen können. Er wird außerdem von den Zulieferern der Firma Ts» und den Kunden einer dort befindlichen Kohlenhandlung

benutzt. Ferner liegen dort acht Garagen, Das Landgericht hat angenommen, der Hof sei ein öffentlicher Platz, weil er "tatsächlich für den Verkehr freigegeben ist, wie den Einzelheiten in der Sachverhaltsschilderung entnommen werden kann" (UA 7).

Diese Annahme beruht auf einer rechtlich unzutreffenden Beurteilung des Begriffs der Öffentlichkeit in § 250 Abs. 1 Nr, 3 StGB. Die Vorschrift will den Verkehr schützen, der sich unter den Blicken der Allgemeinheit abspielt (BGHSt 13, 287, 288). Ihre Anwendung setzt deshalb voraus, daß der Weg, die Straße oder der Platz dem öffentlichen Verkehr dient. Das ist nicht schon dann der Fall, wie das Landgericht möglicherweise meint, wenn eine solche Örtlichkeit von verhältnismäßig vielen Menschen und aus verschiedenen Gründen bemutzt wird, wie hier von den Anwohnern und Garagenmietern einerseits und den Zulieferern der Firma TB sowio den Kunden der Kohlenhandlung andererseits‘ Es genügt auch nicht, daß Person und Zahl der Benutzer ungewiß bleiben, weil sie sich, wie hier die Lieferer und Kunden, von vornherein nicht bestimmen lassen. Das hat der Senat in Bezug auf einen nur den Besuchern freigegebenen Vorhof einer Landeszentralbank bereits ausgesprochen (Urt. v. 22. September 1955 - 4 StR . 320/55 -): Entscheidend für die Anwendung der Vorschrift ist vielmehr, daß die Örtlichkeit nach dem Willen des Grundstückseigentümers oder Verfügungsberechtigten nicht nur bestimmten Kreisen der Bevölkerung zur Benutzung offen stehen soll, sondern jedermann, jedem beliebigen Straßengänger freigegeben ist, gleichgültig, ob er dort etwas zu suchen hat oder nicht {vgl. RGSt 33, 371, 373, 374 zu § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB; BGHSt 15, 125 14, 383, 385).

Der Verkehr auf dem Hof ist vorliegend auf bestimmte Bevölkerungskreise beschränkt, nämlich auf die Personen, die dort wohnen oder arbeiten, ihre Garage, Anwohner oder einen der beiden Geschäftsbetriebe aufsuchen wollen. Daß nicht jedem Bellebigen, also auch einem Straßenbenutzcr, der sich dort einfach nur umsehen will, der Aufenthalt gestattet sein soll, ist zwar im Urteil nicht ausdrücklich festgestellt, ergibt sich jedoch aus seinem Zusammenhang. Der Hof hat nur den einen, aus einer unter einem Haus hindurchführenden Toreinfahrt bestehenden allgemeinen Zugang. Diese Bauweise bringt eindeutig zum Ausdruck, daß seine Benutzung durch "Unbefugte" ausgeschlossen werden sollte. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob außer- ‘dem, wie die Revision in Abweichung von den Urteilsgründen behauptet, auf der Straßenseite ein entsprechendes Verbotsschild angebracht ist. Anders wäre der Sachverhalt möglicherweise zu beurteilen, wenn der Grundstückseigentümer die Benutzung des Hofes durch jedermann, etwa das allgemeine Aufstellen von Kraftfahrzeugen, längere Zeit geduldet hätte (vgl. BGHSt 17, 159; BGH Urt. v. 15. März 1960 - 5 StR 648/59 - bei Fränkel Anm. zu IM Nr. 21 zu § 250 StGB) oder wenn sich im Hof Schaufensterauslagen von .allgemeinem Interesse odersein Kino, für dessen Reklame sich jedermann interessiert, befänden (vgl. EGH Urt. v. 21. Mai 1953 - 4 StR 787/52 -). Für das Vorliegen solcher oder ähnlicher besonderer Umstände ist den Urteilsfeststellungen indessen nichts zu entnehmen. Auch von einer neuen Verhandlung sind nach Lage der Sache insoweit keine anderen Erkenntnisse zu erwarten.

Die Annahme eines schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist also rechtsfehlerhaft. Der Mangel führt

!

zu einer entsprechenden Einschränkung des Schuldspruchs, berührt aber dessen Bestand nicht, weil der Angeklagte aus dem Erschwerungsgrund des § 250 Abs, 1 Nr. 1 StGB

zu Recht wegen schweren Raubes verurteilt worden ist.

Da sich nicht ausschließen läßt, daß der Fehler sich auf die Höhe der Strafe ausgewirkt hat, war der Strafausspruch jedoch aufzuheben. Einer Erörterung der - im übrigen sämtlich unbegründeten - Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungserwägungen des Urteils bedarf

es nicht.

Rotberg : Mayr

Die Bundesrichter Dr. Sanders und Dr. Dr. Spiegel sind beurlaubt und können deshalb nicht unterschreiben. -

Rotberg -. Hürxthal