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BGH Entscheidung vom 30.11.1954 – 2 StR 193/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen den Kohlenhändler Ernst BD m jun. aus TEE, Sort geboren am EEE 1920,
wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Hehlerei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter, Oberregierungsrat NEED
als Vertreter der Bundesanwal tschaft,
Justizangestellter (NE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
‚Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Düsseldorf vom 27. Oktober 1953
dahin ergänzt, daß er im letzten Felle We (Koksankauf) freigesprochen wird und die Kosten insoweit
die Staatskasse zu tragen hat-
Im übrigen wird die Revision auf seine Kosten verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Hehlerei in zwei Fällen zu einer
Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis ver-
urteilt.
Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist nur teilweise begründet.
1 Nach dem Eröffnungsbeschluß (Bl 84 d.A.) war das Hauptverfahren gegen DEE jun. wegen der Beschuldigung gewerbsmässiger Hehlerei, begangen durch sechs selbständig e Handlungen, eröffnet worden. Das Landgericht hat aber nur fünf Einzeltaten zu zwei Tortgesetzten Handlungen zusammengefaßt. Zu dem sechsten Vorkommnis stellt es fest, daß der Angeklagte WW an 10. März 1953 eine Fuhre Koks entwendet hat und diese an DEE jun. verkaufen wollte. Diese Fuhre konnte aber noch vor dem Verkauf auf dem Lagerplatz des DEEEEB jun. veschlagnahmt werden. Eine strafrechtliche Würdigung fehlt. Da die tatsächlichen Feststellungen hier offensichtlich für die Verurteilung des Angeklagten weder wegen vollendeter noch wegen versuchter Hehlerei ausreichten, muß der Angeklagte ifsoweit freigesprochen werden (BGH 1 StR 25/50 vom 9.
- Januar 1951, IM Nr 2 zu § 174 Nr 1 StGB). Dies hat im vorliegenden Falle gemäß § 354 Abs 1 StPO das Revisionsgericht selbst zu tun,
en “2, Bedenken gegen den Schuldspruch, insbesondere ‚gegen die Annahme gewerbsmäßigen Handelns im Falle des "Benzinankaufs,bestehen nicht. Allerdings sind die Fest-
stellungen, die das Landgericht zur Begründung der Gewerbs-
mässigkeit in diesem Falle trifft, nur dürftig. Es ver-
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weist dazu auf seine Ausführungen zum ersten Falle, dem rortgesetzten Koksankauf; das dazu Ausgeführte treffe auch auf den Ankauf des Benzins zu Beim Koxksankauf ist die Absicht des Angeklagten, sich aus wiederholten derartigen Geschäften für eine gewisse Dauer eine Einnahmequelle zu erschließen, aus seiner Absicht gefolgert worden, auf die-
se Weise an billigen Koks zu kommen, um damıt sein Geschäft,
seine Kohlenhandlung, zu fördern, Offersichtlich wollte
das Landgericht durch den llinweis auf diese Feststellungen auch für die Gewerbsmässigkeit des Benzinankaufs die Feststellung treffen, daß der Angeklagte auch das angekaufte Benzin im Betriebe seiner Kohlenhandlung verwerten und
sich auch durch diese Förderung seines Geschäftsbetriebes für eine gewisse Dauer durch wiederholte Benzinankäufe eine Einnahmequelle erschließen wollte, Dann aber hat es auch die Gewerbsmässigkeit insoweit einwandfrei festgestellt.
3. Nicht begründet ist die Rüge der Revision, daß die Feststellungen zum Strafausspruch widerspruchsvoll seien, weil die Versagung mildernder Umstände mit dem Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage be,'ründet werde. Insoweit ist die Urschrift des Urteils fehlerhaft abgeschrieben. In dieser heißt der beanstandete Satz; "... und daß sich die Eheleute Hund DEE jun. in einer wirtschaftlichen Notlage befanden, so daß den letzteren Ange- "klagten mildernde Umstände zugebilligt werden konnten."
A. Keinen Erfolg kann endlich auch die Rüge haben, daß die Strafe des Angeklagten Dip jun. in keinem gerechten Verhältnis zu der Strafe gegen den Angeklagten HB stehe. Das Verhültnis der. gegen mehrere Angeklagte verhängten Strafen zueinander unterliegt ausschließlich der tatrichterlichen Würdigung; aus der Höhe der Bestra-
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fung des Mitangeklagten 1äßt sich überhaupt kein Rechtsfehler bei der Zumessung der eigenen Strafe herleiten (BGH NIW 51, 532; 4 StR 787/52 vom 21. Mai 1953 und 4 StR 396,53 vom 24. September 1953).
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner
Dr. Arndt Hoepner
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