§ 256 Führungsaufsicht
Stand: 10.06.2019
In den Fällen der §§ 249 bis 255 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 256 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 07.12.1999 – 2 BvR 1533/94Strafrechtliche Rehabilitierung eines von einem DDR-Militärgericht wegen Fahnenfluchts VerurteiltenZitiert von 21
- BGH, 03.05.1977 – 4 StR 174/77
- BGH, 21.05.1953 – 4 StR 787/52Zitiert von 10
- BGH, 17.09.1990 – 1 StR 372/90
- BGH, 18.05.1976 – 1 StR 146/76
- BGH, 02.03.1971 – 1 StR 1/71Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 16.11.2022 – 12 K 1219/18.A
- VG Potsdam, 05.10.2022 – 12 K 3008/16.AZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen drohender Verfolgung bei Verweigerung des Kriegsdienstes in Syrien Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Potsdam, 05.10.2022 – 12 K 1976/16.A
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 256 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 256 geändert, Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
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