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BGH Entscheidung vom 17.04.1952 – 4 StR 1032/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_StR 1032/51

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Im Namen des Volkes

1. den donteur Heinrich J

an

in Stre[heft,

2. den Schreiner Theodor 2 EEE aus Tu, zseboren

an

Strafheft,

In der Strafsache gegen

aus ER geboren 1903 daselbst, z.2t. in anderer Sache

1907 daselbst, z.Zt. in anderer Seche in

wegen sciwviereu NRaubes u.a.

hat der 4. Strofsenat des Bundesgerichtshofs in der Silzung vom 17. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumne Bundesrichter Dr. Ingels Bundesrichter Dr. Eülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Wundesanvalt m

als Vertreter der Bundesanvmaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbecmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revisionen der Angeklagten TR und DER wird das Urteil des Landgerichts in Essen von 2. Oktober 1951, soweit es diese Angeklagten betrifTt, ia Schuldspruch dshin berichtigt, dass die Angeklagten wegen Verabredung zum Verbrechen des schweren Diebstahls verurteilt sind, und irn Aussyruch der Gesamtstrafen aufgehoben. Die Seche wird insoweit zu neuer Gesamtstrafenbildung sowie zur untscheidung über die Kosten der nechtsmittel an das Landgericht zurückverviesen. Im übrigen werden die Revisionen der \ngeklagten und DIEBE vecuorfen.

Von Rechts wegen

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- 2.

Gründes

Ohne Srfolg rügt die Revision des Angeklagten Ju: dass der der Beteiligung oder 3ezünstigung verdächtige Litongeklogte DEE zun Falle TEE ce 15 Zeuge gehört „orden ist, nechden des Verlahren gegen ilın zu diesem zwecle ebgstrennt worden wer. Dase der Verdecht der 3eteilizung oder Beginstigung einer zeugenschaftlichen Verneimwun;, nicht ent;e;,ensteht, ergibt eich aus § 60 Lr 3 81.0 ohne „eitercs. Andererseits ist die Trennung und Veroiriung von Strofverichrer gemäss 5 4 St20 ledisslich eine !rage des richterlichen, nur von Zwechzwässi;keitstüelisichten geleiteten Ermessens. Insbesondere ist deher euch eine ibtrennung zu den Zwecke, verfahrensrechtlich sie Löglichkeit für eine zeugenschaftliche KEinvernehne „itengekla,ter zu schaffen, nicht unzulässig (RG Gı\ 36, 169; R6St 52, 138).

Die deı Schuldsnruch gegen den Angeklagten JB zusrunde gelegten Teststellungen sind ausweislich der Urteilsgründe unabhängig davon getroffen worden, ob dieser ‚ngeklagte an 8. Seytember 1949 mit in Ob ver, und ob der "!itengeklaste Di sich wahrheitswiarig selbst bezichtigst hat oder wiedererkannt! worden ist. Die von der Revision zu diesen Punkten behaupteten \.idersprliche könnten deher, selbst wenn sie’ vorligen, das gegen den ingeklegten TCM gefüllte Urteil nicht gefährden.

Vergebens rügt auch die Revision des Angeklagten DEE, dass Gieser Angeklagte in Falle TEE allein auf Grund der Angeben des litengeklagten Do ver-- urteilt worden sei, während - „ie an enderer Urteils-

etelle ausgefiihrt wird - nech stündliger dlechtsyrechung

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der Strafkamuer die Belastung eines Angeklagten allein I durch die Angsben eines !iitengeklagten nicht ausreiche, ai wenn nicht endere Unstinde hinzu kämen, cie die richtig- ! |

keit der belostenden Angaben bestätigen. Denn selbst a abgerelien davon, dass eine allgemeine Bevieisregel solchen Bi: Inhalts mit den Verfehrensgrundsestz freier 3eveiswürdi- 5:

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gung (§ 261 St?0) nicht in Zinklang stehen würde, legen die Urteilsgrinde ausdrück lich dar, dass das Geständnis des Angeklagten Dip una die 3ekundungen des Zeugen „4 DEE in entscheidenden Punkten von den gleubwürdigen R Jelundungen des Zeugen a bestätigt wurden. g

Dis Verfahrensberchwerden sind somit unbegründet.

Die Saclıbercimerde ist nur vom Angeklagten u . dehin ausgefürt worden, dass Nichtanverdung des § 49 a ns 3 St6I gerügt wird. Die Urteilsfeststellungen ergeben‘ indessen sinrandfrei die nit Rechtsgründen nicht angreif-; vare vberzeugung der Strafkamier, dass. dieser Angeklagte ' Gas Tunencignal nicht etwa deshalb gegeben het, um die . anderen von den verebrelceten Zinbruchdiebstehl ebzuhelt3 und zur Rüchkehr zu beiegen, "sondern nur desiegen,. teil % auch er das die Tateusführung unnöglich machende Hunde- - «3 gebell venrgenom:en hatte und die "anderen zu schnellerer ı

Nückkehr veranlassen wollte... :Des Urteil‘ enthält sonit Gi von der Revision vernisäte ‚Feststellung, dass der ‚ange- 5

klagte DEE. ass "signal. ‚erat: Begeneh" nat, nächden. äie

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Lunde zu bellen beganiien.. Die, tatriehterliche Würdigung, dass das [upen hiernach nicht -alg. Zeichen eines’ £reivii)t gen Rücltritts angescheh werden könne, unterliegt: keinen.

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FR Die auf.die. ällgeneine. Sachrüge‘ beider Revisionen hi

| Ki vorgenommene sachlich-rechtliche, Überprüfung des angefochil Eh Urteils hat auch sonst weder in der Schuläf.age noch bei % ' en > een 2er. .. 8 w R a

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der Zumessung der “inzelstrafen einen zun Nachteil der Angeklagten ausschlagenden Rechtsfehler hervortreten lassen. Insbesondere ist die einen zundraub ausschliessende,tatrichterliche Feststellung, dass es sich bei den dem

zeugen TEE entiwendeten Yahrungsnitteln nicht um eine geringe iien,e oder einen unbedeutenden \iert gehandelt

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hcebe, durch Rechtsirrtun nicht beeinflusst. Die Schuld- Ki surüche zus § 49 a StGB waren durch Anführung des verab- u redete: Verbrechens zu berichtigen. Bi „uf einen Rechtsfehler, nänlich auf Ausserachtlassung Br des 5 79 StG3, beruht lediglich die auf die vorliegend abgeurteilten Verfehlungen beschrünkte Bildung der Geseut- fe strefen; denn die Urteilsgründe ergeben, dass beide Ange- BE klagten anderweit rechtskräftig zu noch nicht verbüssten = Strefen verurteilt worden sind. j 4

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