Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 20.03.1953 – 2 StR 60/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Für das Nachschlagewerk!

Für die Amtliche Sammlung!

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Gesetz: Rerhtssatz:

staB §§ 59, 2553

An der Rechtsprechung des Reichsgerichts, wo-

nach der Vorsatz des Erpressers die Vorstellung unfassen muss, dass auf die erstrebte Bereicherung kein Recht besteht, wird festgehalten;

glaubt der Täter auf die Bereickerung einen Anspruch zu haben, so befindet er sich im Tatbestandeirrtum,

Aktenzeichen: 2 StR 60/53 Urteil des BGH v. 20. März 1953 L& Oldenburg

ImNanmen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Ehefrau Helene Johenna C im . zer. VOREREERD. =u> OHEEEEEB, zeooren am gap 1925 in TUE, Ko. GB,

wegen Nötigung

hst der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1953, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr, Sauer als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Iudwig

Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat u in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter GEREEES als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision der Angeklagten Helene CE wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 25, September 1952, soweit es sie betrifft,

1.) dahin abgeändert, dass sie wegen Nötigung verurteilt wird,

2 ) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,

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II. Das Urteil wird, soweit es den Angeklagten Heinz EEE ptrittt,

1.) dahin abgeändert, dass er statt wegen räuberischer Ervressung wegen Nötigung verurteilt wird,

.

2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoten

a) hinsichtlich der Einzeletrafe wegen räuberischer Erpressung, b) im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Angeklagten Helene GE; an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

1l,) Die Angeklagte, die der gewerbsmässigen Unzucht na.hgiug, hatte sich nachts auf der Strasse von dem Buchhalter DB ansprechen und 3.- DM für den Geschlechtsverkehr versprechen lassen. Beide waren dann etwa eine halbe Stunde in einem Nochbunker beisammen; zum Geschlechtsverkehr kem es jedoch nicht, da Boss zu stark angetrunken war. Auf die Strasse zurückgekehrt, forderte die Angeklagte nun von PO ihr Geld. Dieser weigerte sich zu zahlen und wollte sich entfernen. Daraufhin hielt ihn die Angeklagte fest und rief ihren Ehemann, Heinz GEEEEEER : der dem Paar gefolgt war, zu Hilfe. Heinz CB vackte den DM nit der \inken Hand am Handgelenk und holte gegen ihn mit einem Lederknüppel, den er in der rechicn Hand hielt, zum Schlag aus. Jetzt zog DEEEENED aus Angst, Schläge zu bekommen, seine Geldbörse und händigte ihren Inhalt, 1.- DM Hartgeld, dem Heinz CB aus:

Hierin hat das Landgerickt bei der Angeklagten und ihrem Ehemann je ein Verbrechen der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung gefunden.

Das Urteil kann nicht bestehen bleiben,

2.) Den äusseren Tatbestand der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung (§§ 255, 253, 249, 250 Abs 1 Nr 3, 47 StGB) hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt, Die Angeklagte het sich jedoch dahin eingelassen, Sie habe geglaubt, die 3.- DI von Di

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verlangen zu dürfen, und sie- habe sich auch für berechtigt gehalten, den Dh an der Fiucht zu hindern, um ihn zur Fergabe des Geldes zu veranlassen; aus diesem Grunde habe sie auch ihren Ehemann

zu ihrer Unterstützung herbeigerufen, Diese Binlassung hält das Landgericht nicht für widerlest. Es meint aber. hieräurch sei die Schuld der Angeklagten nicht ausgeschlossen, sondern nur vermindert worden; denn sie habe lediglich infolge eines Verbotsirrtums, nämlich infolge "irrtümlicher Annahme eines Rechtfertigungsgrundes", ihre Tat für erlaubt gehalten, obwohl sie bei gehöriger Anspannung des Gewissens das Unrechtmässige ihres Tuns hätte erkennen können. Hierbei übersieht das Landgericht den entscheidenden Punkt.

Nach dem Sachverhalt, wie ihn das Landgericht feststellt, hat Gie Angeklaste in doppelter Richtung geirrt. Sie hat einmal gegiaubt, es stehe ihr gegen ihren "Preier" ein Anspruch auf Zahlung der versprochenen #%.- DK zu, zunm anderen hat sie sich zur Durchsetzung dieses Anspruchs in der geschehenen Weise für berechiigt gehalten, Tatsächlich hatte sie keinen Anspruch gegen DB - ihre "Vereinbarung" mit ihm war nichtig (§ 138 BGB) -, und ausserdem wäre dia Art und Weise, wie ihr Ehemann mit ihrem Einverständnis gegen DE vorzing; nach bürgerlichem Recht (§§ 229 ff BGB) auch dann nicht erlaubt gewesen, wenn Barthelmäs ihr die 3.- DM geschuldet hätte, Nur der Irrtum über Umfang und Grenzen des Selbsthilferechts war jedoch ein Verbotsirrtum. Die Annahme der Angeklagten, BEER schulde ihr die 7,- IM, betraf? dagegen cinen zum gesetzlichen Tatbestand des § 253

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255) StuB gehörenden Tatumstand und schloss daher den Tatvorsatz nach § 59 StGB aus.

Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts muse der Vorsatz des Srprescers ebenso wie der des Betrügers die Vorstellung umfassen, dass auf die erstrebte Bereicherung kein Recht besteht (RGSt 20, 56, 59, 55, 257. 259; 72, 133, 137). An dieser Rechtsprechung wird festgehalten, Sie ist, wie bereits der 1. Strafsenat in BGHSt 3, 110, 123 zu § 263 StGB beiläufig bemerkt hat, durch die Entscheidung des Grossen Senats ?ür Strafsachen vom 18. März 1952 (BGHSt 2, 194) nicht überholt. Nur das Wort "rechtswidrig" in § 253 Abs 1 StGB ist ebenso wie in § 240 Abs 1 StGB nicht Tatbestandsmerkmal, sondern lediglich allgemeines Verbrechensnmerkmal. Degegen ist dem (besonderen) Tatbestand der Erpressung die Absicht, "sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern", wesentlich. Nimmt der Täter an, auf die angestrebte Bereicherung ein Recht zu haben, so fehlt ihm diese Absicht; sein Wille ist dann nicht auf die Verwirklichung des Erpressungstatbestandes gerichtet. Er handelt sonach im Tatbestendsirrtum (§ 59 StGB), und zwar unabhängig davon, ob er aus Tat- oder aus Rechtsirrtum die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils verkennt.

Jiernach rechtfertigten die Feststellungen, die das Landgericht zur inneren Tatseite getroffen hat, die Verurteilung wegen (schwerer räuberischer) Erpressung nichts die Angeklagte befand sich insoweit nach

ihrer unwiderlegter Binlassung in einen Tatbestanäsirrtum. Dagegen hat sie den Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) vorsätzlich und schuldhaft, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit ihrem Ehemann handelnd, verwirklicht; der Verbotsirrtum, in dem sie hier insoweit befangen war, als sie Umfang und Grenzen der erlaubten Selbsthilfe verkannte, war nach der rechtsirrtunsfreien Annahme des Landgerichts nicht verzeihlich,

3,) Der Rechtsfehler, der hiernach dem Lanädgericht unterlaufen ist, nötigt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfange. Vielmehr konnte der Sena,, da die bisherigen Feststellungen ersichtlich nicht ergänzungsfähig sind, den Schuldspruch gemöss § 354 StPO berichtigen. Der Bericktigung steht die Vorschrift des § 265 StPO nicht entgegen. Nach den Feststellungen ist es ausgeschlossen, dass die Angeklagte gegenüber dem veränderten Vorwurf der Nötigung eine neue tatsächliche Verteidigung vorbringen könnte

(vgl OGHSt 1, 303, 305).

: Dagegen musste die Sacherzu neuer Straffestsetzung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Zwar führt das Landgericht bei der:Strafzumessung aus, dass es die ausgeworfene Strafe - fünf Monate Gefängnis - auch verhängt hätte, wenn "die Tat- rechtlich nur als Nötigung aufzufassen wäre", Durch diese Angabe wird jedoch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass die Strafe niedriger ausgefallen wäre, wem das Landgericht die Tat wirklich und nicht lediglich hilfsweise

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ıhypothetisch) als ein Vergehen der Nötigung beurteilt hätte (vgl OGHSt 2, 157. 161). Im übrigen durfte das Landgericht gegen die Angeklagte nicht, wie geschehen, neben der erkannten Gefärgnisstrafe auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkennen (§§ 256, ?8 Abs 1 StGB).

4.) Gemäss § 357 StPO war das Urteil auch zu Gunsten des Ehemenns der Angeklagten aufzuheben, soweit er ebenfalls wegen gemeinschartlicher schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist. Auch er hast vorgebracht, seine Frau habe seiner £nsicht nach einen Anspruch auf Bezahlung der 3.- DM gehabt und er habe ihr lediglich zu ihrem Recht verhelfen wollen. Diese Einlassung hat das Lendgericht ebenfalls nicht für widerlegt erachtet, Es hätte den Angeklagten Heinz Güldner daher insoweit ebenfalls nur wegen Nösigung verurteilen dürfen, Beine Verurseilung wegen kupplerischer Zuhälterei und wegen Diebstahls wird hierdurch nicht berührt,

Dr. Sauer Bundesrishter Dr.Dotterweich Werner

ist in Urlaub und daher an der Unterschrift verhindert.

Dr. Sauer Dr. Iudwig Dr. Arndt

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