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BGH Entscheidung vom 05.01.1954 – 1 StR 371/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Nanmnen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Willy Ti aus SCHEN ve: VEREEED- wm: geboren am ED 1505 in rar s.,

wegen Betruges u.8, ä “

hat der i, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-

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zung vom 5. Januar 1954, ar. der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Manteı Bundesrichter Dr. Jaguson Bundesrichter Dr. Heimann-Trosiern

Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Cberstaatsanwalt Dr. Bin der Verhandlung, Amtsgerichtsrat rei der Verkündung

ais Vertreter der Bundesanwaltschaft, ar

Justisangestellter uw als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt;

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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Memmingen vom 30. April . 19553, soweit der Angeklagte wegen gemeinschaftune lichen Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung GR ER im Falle verurteilt worden ist, mit den # en Feststellunger aufgehober, ferner hinsichtlich der Gesamtstrafe. In diesem Umfange wird die j Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesern.

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Im übrigen wird die Revision verworfen.

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Der Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit T:ıterschlagung, sowie wegen Betrugs in vier weiteren Fäller zw einer Gesamtgefängnisstrafe von ‘ Jahr verurteilv worder. Seine auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision führt nur im Falle

RB zum Erfolg.

1. Der Angeklagte, der am 9. Mai 1949 in Konkurs geraten war, betätigte sich massgebend in dem auf den Namen seiner Ehefrau Elisabeth Hp vom Herbst 1949 bis zum 2. November 1950 betriebenen Handel.sgeschäft. Seit Ende Oktober 1949 kaufte er Ware bei der Firma Res WED & Co. Diere hielt die vereinbarten Liefertermine nicht ein und lieferte schlechte Ware, Hierdurch und durch die Krediteinschränkungen nach der Währungsreform kamen der Angeklagte und seine Ehefrau in Zahlungsrückstand. Nachdem die Firma RM im Januar 1950 zweimal Stundung gewährt hatte, drängte sie im Juni 1950 auf Bezahlung der von ihr in Höhe von 5420,13 DM geltend gemachten Forderung. Bei einer Verhandlung mit Veriretern der Firma RW spiegelte Frau Fi diesen vor, sie erhalte in Kürze einen Vorschuß von 50000 - 60000 DM auf eine große ihr zugefellene amerikanische Erbschaft und werde in Kürze ihre Schuld bezahlen. Darauf schlossen die Vertreter der Firma RB nit Frau HOEEB eine Vereinbarung, wonach 4000 IM bis 30. Juni, der Rest bis 31. Juli 1950 von Frau Hl gezanıt werden sollten. Am 1. Juli 1950 wurde zur Sicherung der Forderung ein Vertrag zwischen der Firma REED & Co.

und Frau HOME geschlossen, in dem Einrichtungsgegenstände übereignet wurden, die bereits vorher einem an-

deren Gläubiger übereignet worden waren. Von der von

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der "irma REM g:ltena gemachten Forderung hat sie etwa 185, DM nicht erlange” können,

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in Yateinheit mit Unterschlagung in diesem Falle begegnei Bedenken. Zwar ist das Vortringen der Revision, der fest- ° gestellte Sachverheli lasse die Rolle des Beschwerdeführers beı der Vorspiegelung der Erbschaft und bei der icherungsübereignung nicht klar erkennen, unbegründet. Tenn die Strafkammer hat festgestellt, daß der Beschwerdeführer an allen Vereinbarungen mit der Firma RW unmittelbar beteiligt war.

Bedenklich ist eber die gleichzeitige Annahme von Betrug und Unterschlagung. Welche dieser Straftaten bei Atschluß eines Sicherungsübereignungsvertrages über Gegenstände, die dem Sicherungsgeber nicht gehören, vorliegt. richtet sich nach dem inneren Tatbestand, selbst wenn man in der ohne jede Andeutung eines Besitzkonstituts abgegebenen Erklärung eine an sich mögliche Eigentumsüber- | tragung erblicken wollte. Wiil der Sicherungsgeber durch : seine Erklärung Eigentum übertragen, so begeht er möglicherweise eine Unterschlagung gegenüber dem wahren Eigentümer; ob er in diesem Falle einen Betrug gegenüber dem Sicherungsnehmer begeht, dem er Eigentum zu verschaffen glaubt, hängt von den Umständen ab. Eine Vermögensschädigung des Sicherungsnehmers kann schor. darin liegen, daß er Eigentum erwirbt, das er möglicherweise in einem mit Zeitaufwand und nicht wieder einzubringender. Aufwendungen verbundenen Rechtsstreit verteidigen muss ıRGSt 73, 61; BGHSt i, 92; 3, 370). Der innere Tatbestand des Betruges ist dann vorhanden, wenn der Jbereignende diese Fcelger. erkannt oder mit ihnen gerechnet und sie für den Fall des Eintritts gebilligt har. Weiß der Sicherungsgeber aber, daß er kein Eigentum verschaffen kann, so verfügt

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. gehe” dennoch eine geringere Strafe festgesetzt worden wä-

er auch nicht über die Gegenstände wie ein Eigentümer, be- v gehi also keine Unterschlagung, wchl aber einen Betrug gegen den Sicherungsnehmer \vgi. BGHSt 1, 262).

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bie von der Strafksmmer getroffenen Feststellungen hin-

sichtlich des Vermögensschadens der Firma Re reichen nicht aus. Wenn das Lendgericht ausführt, die Firma hätte, ri

wenn sie nicht getäuscht worden wäre, die restliche Ware abgeholt, so übersiehtr es, daß die gelieferte \iare gegen der Wille: der Frau HGB ohne gerichtliche Maßnahmen "cn; abge- : hcelv “werden konnte und Gass nicht feststehi, was nach Yer- $; schaffung eines Schuldti;els noch zu erlangen gewesen wäre. B i

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Schließlich kann rächt daran vorbeigegangen werden, F dass die Strafkammer festgesteilt hat, die Firma FR d § 0% habe mangelhaft und verspätet geliefert. Hiernach Ä könner. Gewährleiswungs- und möglicherweise Schadensersatzansprüche der Eheleute HMMM entstanden sein, die f Gie Forderung der Firma RB gen.nde:, oder vernichtet haben können. In dissem Felle würde der Schuldumfang beeinflusst werden, möglicherweise überhaupt nur ein versuchter Betrug vorliegen,

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Die Hilfserwägung. de. Landgerichts, es wäre auf dieselbe Strafe erkannt worden, wern ein Betrug, nicht auch Unterschlagung angenommen worder wäre, ist unzulässig und fir das Revisionsgericht deher ‘nbeachtlich, Sie schließt nicht aus, dass bei, Verurteilung nur wegen eines dieser Ver-

ze (RGSt 70, 400, 403; Ti, 101, 104, BGH Urteiievom 17. März 1955 .. 1 StR 745/52 und vom 20. März 1953 - 2 StR 60/53),

do Die Verurteilung des Beschwerdeführers in den übrigen Fällen lüsst Rechtsirrt'imer nicht erkennen. Im Pall 3 \ wenden sich die Ausführungen der Revision in unzulässiger

Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen. Auch wenn der Angeklagte nicht vor vcernherein die Absicht hatte, überhaupt nicht zu zahlen, sc wusste er, dass er nicht kiss, “ir der kurzen Zeit, wie versprocher, zahlen konnte und en dass die Firma AP, hätte sie die Unwahrheit seiner

u Erzählunger gekannt, nicht die Ware gegen einen zweifei-ER haften Zahlungsanspruch hergegeben hätte. in diesem Fall r besteht auch kein Zweifel an der festgestellter. Vermögens-K schädigung. Gleiches gilt für den Fall FÜ. Zuzugeber ist der Revision, dass das angefochtene Urteil im IB Fall PBden inneren Tatbestand kurz behandelt. Ta

aber fesigestellt wird, dass dec Beschwerdeführer in der gleichen Absicht wie im Fali FM handelte, wird die Verurteilung gesrager.

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Hiernach war unt2r Verwerfung der Revision im übrigen das Trteil im Fall RW aufzuheben. Von der Aufhebung wird auch die Gesamtstrafe betroffen. Sollte die neue Entscheidung eine 9 Monate nicht äbersteigende Gesamtsirafe ergeben, so wird das Landgericht Gelegenheit haben, die Anwendung des § 23 StGB in Erwägung zu ziehen,

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Dr. Peetz Mantel Jagusch Neimann-Trceien Dr. Schalscha

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