Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 06.11.1952 – 4 StR 561/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 14 zitierte Normen Als PDF speichern
2295 089
A StR 561/51
ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
1.) den Konditor Moses J nme ,‚ zuletzt wohnhaft in ‚ jetzt unbekannten Aufenthalts, geboren am 1915 in PB (Polen),
2.) den kraftwagenschlosser Günther H aus u So (Bez. IE) ; geboren am 928 in ”
3.) den Kaufma
om Euajt 2 GEB ou TOM. cor: geboren am 1899, 4.) den Hauderer Karl I ans V (Kreis W eboren am 1895 ın ag °%
’ 5,) den Angestellten Reinhold F aus IB (Kreis Wu ; dort geboren am 1928,
wegen Zoll= und Steuerhinterziehung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Zngels Bundesrichter Dr, Hülle
Bundesrichter Dr, Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt 0] . B als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekrewär . als Urkunäsbeäanter Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Die Revisionen der Angeklagten SEM, EB und IB gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 16. Jamar 1951 werden mit der
-2-
»
. Metdiiinessnn Anunr em dar wurst na 7 ==
Ile
- 2. -
Massgabe verworfen,
a) dass der Angeklagte IB wegen fortgesetztef gewerbsmässiger Zollhehlerei in zwei
Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Steuerhehlerei verurteilt ist und
b) dass die Angeklagten a) und RB in
Höhe von 3808 DM als Gesamtschuläner miteinander für den Wertersatz haften.
Jeder dieser 3 "Beschwerdeführer hat äie Kosten seines Rechtsnittels zu tragen, “
7,
nt
spruch aahin berichtigt, dass
1.) HE wegen Zorsgsseizier Beihilfe zur Steuerhehlerei (§§ 403 RAbg0, 49 StGB) und
2.) TB auch im 2. Falie vom Herbst 1949 nur wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhehlerei (88 403, 398 RAbg0) verurteilt ist.
Im Umfang:.der Schuldspruchberichtigung wird das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an des Landgericht zurückverwiesen, das auch „her die Kosten der Rechtsmittel dieser beiden Beschwerdeführer zu entscheiden haben wird,
im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten HOEEEEED unc TO verworfen.
Von Rechts wegen
u AR ante N ee
Gründe;
Die Angeklagten sind durch die angefochtene Entschei dung verurteilt worden, und zwar
1.) ICE unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Steuerhehle rei irn zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 5000 DM und 500 Di,
2.) HE vegen Lortgesetzter Beihilfe zur gewerbsmüssigen Steuerhehlerei zu vier Monaten Gefängnis und 250 DM Gelästrafe,
3.) N wegen Steuerhehleres ‚ZU "soo 2 Geldstrafe,
4.) ICE wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei zu 200 DM Geldstrafe,
N 5.) FOR wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhehlerei zu 150 DM Geldstrafe und wegen Vorteilsbeihilfe zur ge-
- verbsmässigen Steuerhehlerei zu drei “Monaten Gefängnis und 100 DM Geldstrafe.
ou.
ud kw.
Ausserdem ist auf Einziehung von beschlagnshrıten Rohkaffeemengen, Armbanduhren und leeren Kaffeesäcken, ferner auf Wertersatz für nicht mehr einziehbare Rohkaffeeposten so-
. wie auf Ersatzfreiheitsstrafen erkannt worden. y
Die Angeklagten ‘haben diese Entscheidung im Umfang ihrer Verurteilung angefochten. Sie rügen Verfahrensverstösse und die Verletzung des sachlichen Strafrechts, Den Revisionen der Angeklagten Ye und Fo ist te:lweise stattzugeben; im übrigen ist jedoch den Rechtsmitteln - abgesehen von einer erforderiichen Berichtigung der Urteilsformel - der Erfolg zu versagen.
I, Die Verfahrensrügen:
iD a) Auf eine Verletzung des § 271 StPO kann nach der
ständigen Rechtsprechung die Revision nicht gestützt werden. .
Die nachträglichen Änderungen der Sitzungsniederschrift durch den Vorsitzenden der Strafkammer würden allerdings von Bedeutung sein, falls hierdurch die Beweiskraft des Protokolls,,das die Grundlage für die Beurteilung der übrigen Verfahrensrügen bildet, beein wrächtigt- wäre, Das trifft jedoch nicht zu. Der Urkundsbeante hat nach seiner dienstlichen Erklärung den vom Vorsitzenden bewirkten Änderungen durchweg zugestimmt mit Ausnahme der Niederschrift vom 16. Januar 1951, deren Änderungen offensichtlich ohne "jeden Einfluss auf die Beurseilung der Verfahrensrügen der Beschwerdeführer sind.
b. Dass der Zeuge GEB vor seiner Vernehmung nicht gemäss § 55 Abs 2 StPO auf ein nach Ansicht der Revision bestehendes Zeugnisvrerweigerungsrecht ringewiesen worden ist, begründet ebenfalls nicht die Revision (BCHSt 1, 39).
Die Rüge eines Verstosses gegen § 136 a StPO kann der Revisionsbegründung nicht entnommen werden. Überdies sind, wie die Entscheidungsgründe ergeben, nicht die Niederschriften über die vom Zeugen SB durchgeführten früheren Vernehmungen,, sondern die. Bekundungen dieses Zeugen vor der erkennenden Strafkammer Enischeidungsgrundlage.Über die Glaubwürdigkeit der Angaben des Zeugen GP hatte der Tatrichter nach seinem pflichtmässigen Ermessen zu befinden,
-5-
-o., won
en ttramere
ut ” rn =
h Bas A.
N
ELEE D
un ne .. .
ı w I
c) Es ist auch kein Verstoss gegen § 261 StPO ersicht. lich,
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob gerichtsbekannte Tatsachen. die nicht allgemeinkundig. sind, ‚eigens zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden müssen, wenn sie bei der Urteiisfindung verwertet werden sollen (BEH 4 StR 483/51 vom 31. August 1951); denn die Urteilsgründe ergeben einwandfrei, dass das Landgericht die Feststellungen über den Schwarzhandel mit Kaffee in der in Betracht kommenden Gegend auf Grund der Ergebnisse der Hauptveräandlung getroffen hat. Dass diese Zustände von der Strafkammer ausserdem als "gerichtsbekannt" bezeichnet
"worden sind, berührt den Bestand des Urteils nicht, Über-
die at das Landgericht an mehreren Stellen des Urteils ausdFücklich festgestellt, dass in dieser Gegend der verbotene Schwerzhandel mit Kaffee jedermann bekennt sei; er
- ist hiernach in diesem Lebenskreis nicht nur gerichtsbe-
kannt, sondern allgemeinkundig (RG GA 39, 342 zu b; Löwe-
Rosenberg‘ StPO 19. Aufl § 261 Anm 1 b Abs 2; vel Schlosky DRZ 1955, 105 £)
dä) Auch die Rüge einer Verletzung des § 267 StPO geht fehl.
Die Tatsechen, aus denen der Beweis gefolgert worden ist, "sollen" in den Urteilsgründen angegeben werden (§ 267 Abs 1 Satz 2 StPO). Die Verletzung dieser Vorschrift hegründet aber nach ständiger Rechtsprechung nicht die Revision. Es brauchen auch keineswegs die gesamten Erwägungen; die zur Bildung der richterlichen Überzeugung geführt haben, erschöpfend im Urteil wiedergegeben zu werden. Deshalb
-6-
begegnet es insbesondere keinem rechtlichen Bedenken, wenn die eidesstattiiche Versicherung des A®on (Alex) ICE: des Bruders des Beschwerdeführers, in den Urbeilsgründen unerwähnt geblieben ist; das Landgericht hat den Erklärungen des Arcn IBM ersichtlich keinen Glauben geschenkt. Ob die eidesstattliche Versicherung überhaupt verlesen werden durfte,- kann unerörtert bleiben; da der Angeklagte IR hierdurch jedenfalls nicht beschwert ist, .
Es bedurfte auch keiner näheren Darlegung, warum das Landgericht der Aussage des Zeugen um. Glauben schrift, vom Verteidiger Bedenken hiergegen v vorgetragen
"worden ı waren. Auch die Tatsache, dass der Zeuge Lindner wegen 'Teilnahmeverdachts unvereidig; geblieben ist, hinderte die Strafkammer nicht, seine Angaben bei der Urteilsfindung zu verwerten (§ 261.520).
;
| Entsprechendes giit für die Berücksichtigung der ” Aussage des Kitangekiagten Hub. Dass die Strefkam-
mer seire Angaten in Gen Fällen Vß una Kg zur Überführung des Beschwerdeführers nicht ausreichen liess, nötigte nicht dezu, dem Angeklagten ZEN den Glauben durchweg zu versagen. v&s Tandzeriuat nat ersichtlich die Zuverlässigkeit der belastenden Bekundungen des Mitangeklagten HB in jedem einzeinen Fall unter Berücksichtigung der übrigen Beweisergebnisse sorgfältig geprüft.
2. EUER:
a) Bezüglich des gerügten Verstosses gegen § 261 SiTO. ist auf die Ausführungen unter ı 'c) -zu verweisen und ergänzend lediglich.darauf hinzuweisen, dass die Strafkammer an keiner Stelle der Urteilsgründe‘den "gesamten Sachverhalt" als gerichtsbekannt bezeichnet hat. Der Tatrichter hat in der Nauptverhandlung‘, die 5 Tage in Anspruch nahm, ersichtlich sehr umfangreichen Beweis erhoben.
b) Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des § 267 StPO „wird auf die Ausführungen unter 1 d) Bezug genommen. Das Länägericht hat sich von der Bösgläubigkeit des Angeklagten NE überzeugt; die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bewegen sich auf dem Gebiete der Beweiswürdigung, das dem. "Revisionsgericht verschlossen ist.
Unentschieden bleiben kann die in der Rechtsprechung und im Schrifttum umstrittene Frage, ob die Bezugnahme auf die Revisionsbegründung eines Nitangeklagten denn zulässig ist, wenn dieser, wie hier, von demselben Verteidiger wie der Beschwerdeführer vertreten wird; ‚dena die 2 Verfahrensrügen des Angeklagten IB gehen aus den
unter Ziff 1 dargelegten Gründen fehl. Das gilt namentlich auch für die Rüge einer Verletzung des § 55 Abs 2 StPO.
E Das Landgericht hat die Verurteilung des /ngeklagten REED keineswegs nur auf die Aussage des Zeugen CE gestützt, wie im Urteil näher dargelegt worden ist.
..
-8-
| N
' '
Die Rüge. dass die diesem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat nicht zum Gegenstand gemeinschaftlicher Verhandlung mit den Verfehlungen der Übrigen Angeklagten hätte gemacht werden dürfen, greift nicht durch, Die abgeurteilten Straftaten waren gemeinschaftlich zur Anklage gebracht worden. Das Landgericht hat diese Massnahme ersichtlich für zweckmässig gehalten. Das war auch dann zulässig, wenn kein Sachzusammenhang im Sinne des § 3 StPO bestand (vgl § 237 StPO). Bines 'besonderen Gerichtsbeschlusses bedurfte es nicht, da das Hauptverfahren gemeinschaftlich gegen die Angeklagten eröffnet worden war.
3: FB:
j a) Der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht habe
es unter Verstoss gegen § 244 Abs 2 StPO unterlassen, aufzuklären, ob nicht die Kaffeemengen im Ergebnis tatsächlich in die Hände von DPs gelangt seien. Mit dieser Rüge kann die Revision nicht gehört werden, da nicht dargelegt worden ist, welcher weiteren Beweismittel sich der Tatrichter angesichts des Bestreitens des Angeklagten JB EB hätte bedienen sollen (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168). Die vom Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht nachträglich abgegebene Erklärung, "gie Zeugen" und "die-Ahgeklagten" hätten zu dieser Frage vernommen werden müssen, entspricht nicht den Formvorschriften des § 345 Abs 1 ufid 2 StPO.
b) Bezüglich der Rüge einer Verletzung des § 267 StPO wird auf das unter 1 d) Ausgeführte Bezug genommen.
-9 -
I. Die Sachrüge:
Die Revisionsbegründungen geben Veranlassung zu dem Iinweis, dass der Senat Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts sowie ein Vorbringen, das gegenüber den tatsächlichen Feststellungen der Strafkamner neı ist, nach dem Gesetz nicht beachten kann (§ 337 StPO). Das Revisionsgericht hat - abgesehen von der Frage der Rechtsanwendung - lediglich nachzuprüfen, ob etwa Verstösse gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen und ob die Urteilsbegründung etwa unlösbare Widersprüche aufweist. u
- - -
Dass die einzelnen zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften, gegen die verstossen worden ist, im Urteil nicht dargelegt worden sind, kann nach Lage des Falls auf sich beruhen, da der Senat dem vom Tatrichter festgestell-
ten Sachverhalt von sich aus das Erforderliche zu entneh-
men vermag. -
Das Landgericht hat in allen Fällen, in denen eine Verurteilung ausgesprochen worden ist, ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass der Kaffee weder versteuert noch verzollt war, dass er ohne die vorgeschriebene Gestellung an andere Personen als die bedachten Liebesgabenempfänger veräussert worden ist, und dass die Beschwerdeführer diesen Sachverhalt gekannt haben. Die volle richterliche Überzeugung hiervon hat die Strafkammer auf Grund des Inbeeriffs der Verhandlung gewonnen. Dass an einzelnen Stellen der Urteilsgründe zusemmenfassend auf die Umstände verwiesen worden ist, unter denen die Geschäfte durchgeführt wurden, begegnet keinem rechtlichen Bedenken. Die Einzel-
- 10 -
ig:
heiten ergeben sich in jedem Fall aus der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung. Der Tatrichter war keineswegs gehindert, aus der Heimlichkeit des Vorgehens der Täter und aus Tarnungsmassnahmen (z.B. dem Fahrerwechsel während der Kraftwagenfahrten) Schlüsse zum Nachteil der Angeklagten zu ziehen. Es trifft nicht zu, dass das Landgericht den äusseren und inneren Tatbestand der Zoll- und Steuerhehlerei bezw. der Beihilfe hierzu lediglich aus der Tatsache des Bestreitens der Angeklagten getolgert hat... . - "ia, a En
Pe zes
Daß den Verfeblungen. der Beschwerdeführer nach der Überzeugung des Landgerichts. zoll- und Steuerhinterziehungen. als Vortaten vorhergingen, ist den 'Urteilsgründen ausreichend zu entnehmen. Die Strafkapmer hat zwar nicht ausdrücklich zu der Frage Stellung genommen, ob das zollund steuerbare Gut bereits "zur Ruhe gekomnen" war, als die Angeklagten tätig wurden {RGSt 67, 345, 348 und 356, 358; 69. 1935 74, 161, 163); jedoch hat der Tatrichter, der ausdrücklich eine der Steuerhinterziehung als der zugrundeliegenden Vortät "nachfolgende Hehlerei"t feststellt diese Yoraussetzung ersichtlich für vorliegend erachtet, Überdies würden die Angeklagten.nicht dadurch beschwert sein, dass: Steuerhehlerei an Stelle von’ Steuerhinterziehung: angenommen worden ist. Das gilt besonders für die Beschwerdeführer, denen mehrere Verfehlungen zur Last fallen und bei denen gegebenenfalls ausser der. Steuerhehlerei eine Steuerhinterziehung als selbständige Straftat (§ 74 StGB) festzustellen gewesen wöre. Es kommt hinzu, dass dann, wenn sich nicht aufklären liess, ob das Schmuggelgut *zur Ruhe gekommen" war, eine Wahlfeststeilung zu-
I 2
- 1-
Pa Er er Zr
halle um
ER
Er _
11 -
lässig (vgl RGSt 68, 257; OGISt 2, 89; BGHSt 1, 302, 304) und demgemäss im Ergebnis Verurteilung wegen Steuerhehlerei auszusprechen gewesen wäre, Die Angeklagten haben in’ die. ser Hinsicht die' Entscheidung übrigens nicht beanstandet, ausser Fortkord, der’ jedoch umgekehrt die felilgehende Ansicht vertritt, es falle ihm gegebenenfalls Begünstigung, nicht aber Beihilfe zur Steuerhehlerei zur last.
FG w.., x.
Der Tatrichter hat festgestellt, es sei vorgekommen, dass beschlagnahmte Ware nachträglich wieder freigegeben worden ist. Diese Tatsache steht nicht, wie die Revisionen meinen, in unlösbarem Widersprueh-mit deh gegen die Angeklagten getroffenen Schuldfeststellungen. Mit Recht weist das’ Landgericht darauf hin, dass gerade die Fälle der Beschlagnahme den Angeklagten däs Unerlaubte des Schwarzhandels mit Kaffee erkennbar gemächt haben und dass sich hieran durch die vereinzelt vorgekommene nachträgliche Freigabe nichts geändert hat. Dass die Kaffeemengen, die den Gegenstand dieses Verfährens bilden, nach der Überzeugung des Tatrichters nicht freigegeben waren, ist den Urteilsfeststellungen einwandfrei zu entnehmen,
Im einzelnen ist zu den Revisionen der Beschwerdeführer in sachlichrechtlicher Hinsicht weiter folgendes hervorzuhebens. .. np
s . . .r nr... ..” .. ... une _ .; on. , ’, or lm or . . om \
‚Id IL A, Die Kaffeegeschäfte;
Im Falle a) ist die Mitwirkung des Angeklagten bei der
Fahrt und teim Abladen der Kaffeesäcke ausdrücklich fest-
gestellt worden.
a *
- 12 -
— 12 -
Das landgericht hat aus den besonderen Umständen der Beförderung, namentlich aus dem auffallenden Fahrerwechsel, ohne Rechtsirrtum den Schluss gezogen, dass der Angeklagte wusste, woher die Ware stamüte, und dass er beim Schwarzhandel mitwirkte,
Der Beschwerdeführer hat nicht nur als unbeteiligter Zuschauer, sondern als "interessierter Geschäfts- . partner" an dieser Fahrt teilgenommen und ist demgemäss rechtlich, einwandfrei als, Mittäter verurteilt worden.
Im Falle b) hat die Stiefkäiner äis "Ingaben des Zeugen SammR. ihren "Peststeilungen" zu. ‚Fünde, gelegt. Sie hat zum Ausdruck gebracht und deshalb nur geringere Gesamtmengen als, die vom Zeugen angegebenen für erwiesen erachtet. Das war —- entgegen der Ansicht der Revision - durchaus zulässig. Von willkürlicher Beweiswürdigung kann nicht gesprochen werden.
Dass die weiteren vom Angeklagten an SB zelie-' ferten Erzeugnisse - 6 kg Schcekciade und 200 Zigarevten — bei der rechtlichen Würdigung und bei der Strafzumessung nicht ausgewertet worden sind, kann auf sich beruhen, da Ger Angeklagte hierdurch nicht beschwert ist.
In den Fällen ey, und d) nät’aäs Tanägericht nicht besonders erörtert, ‘ob die zum’ Spediteur a y gebrachten Kaffeemengen nicht etwa zu dem im Falle II Ai a angekauften Posten gehörten, Aus den Feststellungen zum Falle II B i des Urteils, der sich nit dem Pall II A 1 c deckt, ergibt sich jedoch, dass die zum Spediteur Fig zebrach-
- 13 -
s
ben Kaffeesäcke aus dem Lager Hannover stammten, während der Kaffee im Falle II A 1 a aus einem Schwarzlager in Wiedenbrück herrührte.
Das Bedenken der Revision gegen die Zugrundelegung der Versandlisten der Firma FL geht fehl. Insoweit ist kein Verstoss gegen Denkgesetze ersichtlich. Der An-
geklagte ro Ni war nach seinem am 28. September 1949
erlittenen zweiten Kraftwägenunfail' Nicht länger als sechs
Wochen’ bettläßerig; des Landgericht Hät’alle Versendungen durch den Spediteur. FIG bis zum 6, . Dezember 1949 ausser Betracht gelassen; dafür, dass. dje,Wars' "etwa dort längere Zeit "auf Lager gehalten wurde, ohne zum Versard zu gelangen, fehlt es an jedem Anhalt. ..
Die Mitwirkung des Beschwerdeführers bestand auch hier darin, dass er sich an den Lieferungen zum Spediteur beteiligte und beim abladen half.
Das Landgeri äht hat im Taile d) ausdrücklich festgestellt, dass die Versandaufkabe im Rahmen der Schwarzgeschäfte erfolst ist. Die Behauptung der Revision. dieser Kaffee sei lediglich zu Gunsten der Insassen des DP-Iegers KB zum Rösten versandt worden, widerspricht der bindenden Feststellung der Strafkammer. Auch insoweit ist kein Verstoss gegen Denkgesetze erkennbar. Dag Beweiser-
u gebnis’ steht” ‚auch nicht in unlösbären Widerspruch. mit den äusführungen des Tatrichters zum Falle k), in dem auf Grund
des abweichenden Beweisergebnisses zu Gunsten des Angeirlagten angenommen worder. ist, dass der Kaffee für DPs zu dem Kaffeeröster VB geschafft worden ist. Der Sachverhalt ist keineswegs in beiden Fällen gleich gelagert.
- 14 -
|
Im Falle ge) hat das Landgericht zu Gunsten des Beschwerdeführers unterstellt, dass die Ware zu dem im Falle a) bezogenen Posten gehörte. Es hat deshalb zutref? end eine rechtliche. Einheit mit jenem Fall angenonmen. j
Dass EEE auch an der Weiteriieferung an wg als Mittäter beteiligt war, ist von der Strafkammer rechtlich
einwandfrei dargelegv worden,
Im Falle f) hat das Landgericht -— entgegen dem Vorbringen der Revision -— ohne Rechtsirrtun festgestellt, dass die Ware unverzollt "und unversteuert war. -
Der Beschwerdeführer mscht zu allen Fällen nach der inneren Tatseite geltend, es liege ein Widerspruch darin, dass bei ihm der Vorsatz festgestellt worden sei, während die Mitangeklagte Hanna TIER wegen Nichterweislichkeit des inneren Tatbestands, ‚£reigesprochen worden sei, obwohl die in des $Speditionsgeächäft ihres "Ehemann zur Beförderung verbrachten Säcke die Aufschrift "Brasil getragen hätten, aus der erkennbar geweser sei, dass es sich um Kaffeelieferungen handelte. Der Tatrichter hat bei der Begründung Ges Freispruchs der Frau TEE eingehend ' dargelegt, zum Speditionsbetrieb ihres Themanns gehörten 6 - 700 qm Iagerraum und es ‘seien wöchentlich allein auf Fernfahrten nach Dortmund und dem Rheinland rund 1400 Stückgüter befördert worden; es sei deshalb kein ausreichend sicherer Nachweis dafür- erbracht, dass. sich frau N FIG üer Mitwirkung bei.der. Versendung unverstseuer- { ten und unverzollten Kaffees bewusst gewesen sei. Völlig | abweichend liegt der Sachverhalt bei dem Angeklagten | ICE; er war am Bezug und an der Weiterlieferung des
_15-
15 -
gaffees, der unter durchaus ungewöhnlichen Umständen begördert wurde, zusammen mit seinem Bruder Aron unmittelvar beteiligt. Von einem unlösbaren Widerspruch oder einen Verstoss gegen Denkgesetze kann hi ernach nicht gesprochen werden. Das Landgericht hat sich im Rahmen der ihm zustehenden freien DBeveiswürdigung gehalten und keineswegs die Beweislast im Strafverfahren verkannt.
*
Dass sich Ju im Falle b) als alleiniger Täter und'iu den Fällen a und c bie f gemeinschaftlich mit seinen Bruder Aron als Mittäter schuldig gemacht hat, ist
in den Urteilsgründen rechtlich einwandfrei festgestellt worden,
“ Die Gewerbsmässigkeit und der Fortsetzungszusammen-
neng sind vom Tatrichter ebenfalls ohne Rechtsirrtum dargelegt worden.
B. Die 3. Die Anschaffung der 15 Bchweizer Armbanduhren;
Auch hier begegnet die Verurteilung des Angeklagten SCHE - abgesehen von einer Unebenheit der Urteilsforwel - keinem durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkamner hat festgesteilt, dass für die aus dem DP-Iager Bergen-Belsen stammenden Uhren, die der Beschweräeführer an sich brachte, zoll hinterzogen worden war, dass die Uhren "geschnuggelt"" geweseh seien. Den Urteilszusammenhang ist auch hier ausreichend zu entnehmen, dass nach der Überzeugung des Landgerichts die Uhren bereits "zur Kuhe gekommen" waren, bevor der Angeklagte Il ie sich verschaffte, Die Revision hat in diesen Fällen übri-
gens gegen die Verurteilung keine besonderen Angriffe gerichtet.
- 1€ -
Jedoch hätte der Beschwerdeführer insoweit nur wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Zollhinterziehung bestraft werden dürfen.
Auch die Annahme rechtlicher Selbständigkeit dieser Verfehlungen im Verhältnis‘zu den Kaffeegeschäften ist rechtlich einwandfrei begründet.
Der Angeklagte ist sonach zu Recht wegen zweier in sich fortgesetzter Vergehen gegen 88 403,. 401 b RAbgO verurteilt worden. Da jedoch. dem Beschwerdeführer bezüglich der Armbanduhren nur Zollhehlerei zur Iası fällt und da überdies nach § 401 b die Gewerbmässigkeit Strafschärfungsgrund nur im Falle der Zollhehierei ist, kann die Verurteilung wegen "gewerbsmässiger Steuerhehlerei in zwei Fällen" nicht bestehen bleiben. Der Schuldspruch ist dahin zu berichtigen, dass der Angeklagte wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Zollhehlerei in zwei Fällen, in einem "alle in Zateinheit mit Steuerkehlerei verurteilt ist.
Der Strafausspruch lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Dass. der Wertersatz nach unten abgerundet worden ist, beschwert ihn nicht. Lediglich bezüglich der Gesamthaftung bedurfte es einer Richtigstellung (vgl u.).
Die Revision des Angeklagten JEEEEB war sonach mit der aus der Urteilsformel ersichtlichen Massgabe zu verwerfen, “
2. Eu:
Der äussere und innere Tatbestand der fortgesetzten Beihilfe zur Steuerhehlerei ist bei diesem Angeklagten
nn
-— | —
21 -
rechtlich einvendfrei festgestellt worden, Es genügt, euf die vorstehenden "usführungen Bezug zu nehmen,
sehl geht jedoch die nwendung des § 401 b RAbgo.
‚nes Lendgerisht hat eusdräcklich festgestellt, dass der
Beschwerdeführer nicht seines Vortsils wegen gehandelt hat, da ihm nicht nachzuweisen sei, dass er eine beson-
.dere Verrätung; fir die 2>förderung der Kaffeesäcke er-
halten hat,.und da er für seine Tätigkeit.als kraftlahrer vor seinem Pflegeveter TEE Wöchentlich 20 Di: euch denn :erhalten hätte... wenn.er nicht bei derartigen verbotenen Fahrten mitgewirkt hätte, Entfiel.aber die Anrendung des § 398 RAbg0. so zwar auch für die Strafschürfung nach § 401.b RAbgO kein Raum, Fierfür genügt nicht
das Bewusstsein des Gehilfen, dass der "aupttäter seinerseits.-gew. rbeni.ssig- handelte. -Virlmehr darf nech der necht-
‚sprechung des Bundesgerichtsähofs die Gererbsmässigkeit
nur dem Zeilne!mer zugerechnet werden, in dessen ?erson dieses Llerkmai. vorliegt (§ 50 Abs 2 StGB; Sch 4 StR 915/51 vom 29. ugust 1952 und die dort angef, früheren \Intsch, des erkenzcnden “enats) .
D .. -
Der Schuldspruch war deshalb dahin zu berichtigen, dass dieser 3eschrrerdeführer nur wegen fortgesetzter einfecher Beihilfe zur Steuerhehlerei. im weiteren Sinne (§ 5 ı Abs 2, 403 RAbgO, 49 StcB) verurteilt Ist... _-
Auch bei einer uneigennützigen Beihilfe (§ 49 Stc5) zur Stsuerhehler.:i ist auf „ertersatzleistung zu erkennen. und zrar, ohne dass insoweit eine Ermüssigung nach § 44 St@ eintreten darf (Rast 65. 2853 ff; 68. 11 f; Day ObLE HRR 1933 Er 185). Die gegenteilige Ansicht der
.
_ 187
al,
Strafkammer geht fehl. Jedoch ist der Angeklagte durch die fehlerhafte Ermässigung des Wertersatzes sowie durch Gie Abrundung des zu Grunde gelegten „arenwerts nach unten nicht beschwert.
‚Die Sache ist zu neuer Straffestsetzung gegen Holtmann an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei der neuen Latscheidung zu beachten haben, dass die Gelästrafe und der Wertersatz zusemmen "den bisherigen Gesamtbetrag nicht übersteigen’ ‚dürfen (5 358 Abs 2 "StPO; OGHSt 2, 187, 193; vgl RG ER ‚1927 Ir 670). u
3, Rappolt:
Der Revision dieses ängeklagten ist der Erfolg zu versagen.
Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass es sich in einzelnen Fällen um "Liebesgabensendungen" gehandelt habe. Seine zoll- und steuerrechtliche Verfehlung ist vom Tatrichter zutreffend gerade derin gefunden worden, dass =r Kaffee, der den Insassen des DP-Lagers zugedacht und ohne vorschriftsmässige Gestellung diesem Zweck entfremdet worden var, erworben hat,
=. m.
Die Feststellürgen der Strafkamner zum äusseren und inneren Tatbestand dos’ $ "403 Rabg0--(vg1-%-T.Abs ‘2 das.) beruhen auf einer eingehenden Beweiswürdigung und lassen weder einen Rechtsirrtum noch einen sonstigen im Revisionsverfahren beachtlichen Verstoss' erkennen, Das ILandgericht hat zutreffend hervorgehoben, dass für den Angeklagten, wenn er geglaubt hätte, ein oränungsmässiges Ge-
- 19 -
I Si
schäft getätigt zu haben, kein Anlass zum Bestreiten bestan-
den hätte, dass weiterhin bei ihm vier leere Kaffeesücke aus den DP-Lieferungen gefunden worden seien und dass ihm als Kaffeehändler, der in der Nähe von X ansässig ist, der Schwarzhandel nit Kaffee genau bekannt gevcsen sei. BE ot Auch der Strafausspruch ist frei von: Rechtsirrtum.
Durch die Abrundung des Wertersatzes nach unten ist auch dieser Angeklagte nicht .beschwert. Nur bezüglich der Ge-
samthaftung bedurfte es-einer Richtigstellung (vgl u.).
Die Einziehung der vier leeren Kaffeesäcke war allerdings nach § 401 RAbgO .nicht zulässig, da derartige Umhüllungen keine Beförderungsmittel im Sinne des Gesetzes sind (RGSt 68, 44; BGH 4 StR 45/50 vom 22.’ Fovember 1951); jedoch wird. die Entscheidung insoweit durch § 40 StGB getragen (vgl § 391. RAbg0; BGH A StR 268/52 vom 23, Oktober 1952).
4. 2
Dass der vom Beschwerdeführer für die nicht näher feststellbare "Frau Erna aus Berlin" entgegengenommene Kaffee unverzollt und unversteuert war, hat des Landgericht bindend und ohne Rechtsirrtum festgestellt. Aus der Art der Durchführung des G&Schäfts hat die Sträfkamner die Übers eugung davon gewonnen, dass der Angeklagte dies auch erkannt hatte; darin kenn keine willkürliche Feststellung gefunden werden, zumal de es in hohem Masse auffallen musste, dass eine nicht näher bekannte Frau aus Berlin, die angeblich in zb nur ein kleines Stübchen bewohnte, deu Beschwerdöführer 2000 DM anvertraute mit
der Weisung, diesen Betrag an den demnächst vorsprechendeN ,
- 20 —
rt
Wulen e
Il | |
en 2° om
Lieferanten von 2 Sack Rohkaffee auszuhändigen.
Dass der Angeklagte Ib in ve una nicht in KB wohnt, steht dem Beweisergebnis nicht im Wege, denn
das Landgericht hat festgestellt, dass der Schwarzhandel mit Kaffee "in der ganzen Gegend" um KON jeden bekannt gewesen sei no ren.
Die Verurteilung wegen einfacher Beihilfe zur Steuerheblerei (§§ 1 Abs 2, 403 RAbgO,. 49. ste), ist sonach recht-
lich einwandfrei.
n I ET *
Die Ermässigung des Vertersatzes gemäss § 44 StGB war, wie bereits unter Zift 2 dargelegt worden ist, unzulässig. J edoch ist der Angeklagte hieräurch nicht ‚beschwert,
Auch diese Revision ist als unbegründet zu verwerfen. ° .
5. FOR:
Der Annahme des Landgerichts, dass das Urteil’ bezüglich der zeitlichen’ Reihenfolge der beiden dem Angeklagten zur Last fallenden Verfehlungen einen unlösbaren Widerspruch aufeise ‚ vermag der Senat nicht beizutreten. Der erste Fall ist im Mai/Juni 1949, der zweite im Herbst 1949 begangen worden. Wenn an einer Stelle des Urteils, und zwar bei der Darstellung der Verfehlungen des Angeklagten CE: für den zweiten Fall als Tatzeit das Frühjahr 1949 angegeben worden ist, so handelt es sich hierbei offenbar um ein reines Schreibversehen bei der Abfassung der Urteilsgründe. Dass die Fahrt nach Kassel der Fahrt nach Wiedenbrück zeitlich vorausging, ergibt sich
_ 21 -
a.
- 21 -
zweifelsfrei daraus, dass bei der Schuldfeststellung gen TEE. dei der rechtlichen Türdigung und bei der Strefzumessung durchweg in diesem Sinn vom "ersten Fall" und "zweiten Fall" gesprochen wird. Im übrigen würde sich, wenn die zeitliche Reihenfolge eine andere gewesen wäre, am Trgebnis nichts ändern, da in beiden Fällen 10 Sack Rohkaffee zu je 60 kg verbracht worden sind und da der
* Schärfungsgrund der Gowerbsmässigkeit beim zweiten Fall
ohnehin entfällt (vgl u.) “ j .
kuch bei diesem Angeklagten ist die Feststellung, dass Zoll und Steuern hinterzogen waren und dess der Xaffee tatsächlich nicht den Insassen des DP-Iagers zugute kam, mit eingehender Beweiswürdigung unä rechtlich einwandfrei begründet worden. Das Landgericht durfte auch hier aus dem auffallenden Fahrerwechsel während der beiden Fahrten sowie aus dem Umladen der Ware im ersten Fall Schlussfolgerungen zu ungunsten des Beschwerdeführers ziehen. Das Beweisergebnis steht nicht im Widerspruch damit, dass die Strafkammer den Angeklagten CB in Falle h) nicht für überführt erachtet hat, weil der Kaffee unwiderlegbar an die Lagerinsassen verteilt worden sei. Jener Fall unterscheidet sich von den Kaffeebeförderungen, an denen FREE beteiligt war, wesentlich dadurch, dass dort nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme die Abholung durch DPs aus Kb mittels Kraftwagen für das "jüdische Komitee" bewirkt wurde. -Die Umstände, unter denen die bei-Gen dem Angeklagten FB zur Last fallenden Fehrten durchgeführt wurden, rechtfertigen durchaus eine abweichende "“ürdigung.
22 _
ir
- 22 -
Der Tatbestand der Vorteilsbeihilfe zur Steuerhehlerei (§§ 1 Abs 2. 403, 398 RAbg0) ist in beiden Fällen rechtlich einwandfrei festgestellt worden,
Fehlerhaft ist jedoch hier wiederum die Anwendung des § 401 b RAbgO auf den zweiten Fall vom Herbst 1949. Es genügt nicht, dass der als Gehilfe beteiligte Angeklagte FEED die Gewerbsmässigkeit-des Handelns der Haupttäter erkannte. Auf die Ausführungen unter II 2 wird Bezug genommen.
Da der Angeklagte FOR». der im Urteil, "eine günstige Beurteilung erfahren hat und zur, Tatzeit noch in verhältnismässig jugendlichen Alter stand ‚ nach den Feststellungen des Landgerichts zwer in beiden Fällen von vornherein wusste, dass seine Auftraggeber jüdische DPs - aus KGB waren, aber unwiderlegbar auch im zweiten Falle- erst während der Fahrt erkannte, dass es sich um die Beförderung unversteuerten Xaffees handelte, hat dieser Beschwerdeführer nicht erweislich in der Absicht gehandelt, sich durch wiederholte Mitwirkung bei derertigen Geschäften eine fortlaufende Einnahmequelle von &ewisser Dauer zu verschaffen. Der Schuldspruch kann deshalb bei ihm vom Revisionsgericht dahin berichtigt werden, dass er nur wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhehlerei in zwei Füllen verurteilt ist,
- .
Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den beiden Verfehlungen ist von der Strafksmmer rechtlich einwandfrei begründet worden. Der Angeklagte handelte, wie der Tatrichter ausdrücklich feststellt, im zweiten Falle auf Grund eines selbständigen neuen Vorsatzes.
- 23 -
— nn wit tt.
- 23 -
Im ersten Fall ist der Strefausspruch rechtlich einwandfrei, Durch die Abrundung des Wertersatzes nach unten ist auch dieser Angeklagte nicht beschwert.
Im zweiten Falle ist dagegen die Sache zur neuen Straffestsetzung an das Landgericht zurückzuverweisen. Auf den unter Ziff 2 zu $:'358 abs 2 2 StPO gegebenen. Hinwcis wird Bezug genommen. ' “
Za 1 bis 5:
Die Feststellungen der Strafkamner zur Gesamthaftung für den Wertersatz sind teilweise zu beanstanden.
a) ICE una TO haften nicht, wie dns Landgericht annimmt, gesamtschuldnerisch für’ 36 Sack Kaffee, sondern nur für 20 Sack im Felle c), für 6 Sıck im Talle f) und für 4 Sack im Falle e), da diescer möglicherweise diesclbe Ware zum Gegenstand hat, die SEE in "alle a) herbeigeschafft hat. Dieses Versehen wirkt sich jedoch
im Ergebnis nicht zu ungunsten der Beschwerdeführer aus, weil'’der Tatrichter anderseits beim Angeklagten Hu unzulässigerweise den Wertersatz geuäss § 44 StGB auf den Betrag von 8500 DM ermässigt "hat.
b) Zuch bezüglich der Gesamthaftung der Angeklagten IT» un: RB Vestehen Bedenken, die im Ergebnis auf sich beruhen können. Das Landgericht hat ‘den Wertersatz bei HE insoweit rechtsirrig auf den Betrag von
950 DM4 ermässigt. Hier gilt das unter a) ‚ausgeführte entsprechend.
c) Im Verhältnis zwischen RB und SED Hätte zu Gunsten des Angeklagten | berücksichtigt werden müs-
- 214 -
24.
sen, dass sich der Kaffeeposten, der den Gegenstand des Felles e) bildet, möglicherweise mit dem in Falle a) bezogenen deckt. Der Ausspruch über die Gesamthaftung des
FO :::: SCHE im Umfang des Werts von 4 Sack Kaf-
Tee kann vorm Revisionsgericht nachgeholt werden.
d) Die Teststellungen zur Gesamthaftung der Angeklagten
SCHE u EEE sinä rechtlich einwandfrei.
Zu a) bis d): Soweit die Angeklagten HEEEP und Tip betroffen werden, ist die endgültige Entscheidung über die
Gesamthaftung dem Landgericht vorzubehelten, da das Urteil insoweit im Strafausspruch aufgehoben wird.
III. Straffreiheit kommt nach der ständigen Rechtsprechung bei keinem der Angeklagten in Betracht, da § 12 des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949
auf alle Zoll- und Steuervergehen Anwendung findet (BGHSt 1, 14 ff). Die gegenteiligen Ausführungen der Zngeklagten Rp
WED und TB gehen fen.
Groß Hörchner Engels Hülle Dr. Augustin
. - u RE — >
PERLE 7?
nr -
A A
[2
an a .